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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1981, Az.: I ZR 149/77
„Schloßdoktor/Klosterdoktor“

Anwendbarkeit des § 3 UWG auf das Weinbezeichnungsrecht; Zivilrechtliche Ansprüche aus dem Weinrecht; Irreführung der Konsumenten durch Weinbezeichnung "Doktor"; Vorabentscheidungsverfahren des Europäischen Gerichtshof zur Auslegung einer Verordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1981
Aktenzeichen
I ZR 149/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13166
Entscheidungsname
Schloßdoktor/Klosterdoktor
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 26.10.1977
LG Mannheim

Fundstellen

  • GRUR 1982, 423
  • MDR 1982, 727 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Schloßdoktor/Klosterdoktor

Prozessführer

Firma A. W., W., Weingroßkellerei, M. Straße ..., B./Rhein,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Edmund E., Ludwig Edmund Heinrich Emil S. und Liselotte S.,

Prozessgegner

Schutzverband D. W. e.V.,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Rechtsanwalt Prof. Heinz R., O.-B.-Straße ..., M.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Anwendbarkeit des § 3 UWG im Bereich des durch die BezVO geregelten Wein-Bezeichnungsrechts.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm
und die Richter Dr. Merkel,
Dr. Piper,
Dr. Erdmann und
Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Oktober 1977 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Tatbestand

1

Die Beklagte, eine Weingroßkellerei, vertreibt Weine unter den Bezeichnungen "Klosterdoktor" und "Schloßdoktor". Beide Bezeichnungen sind am 10. September 1930 unter den Nrn. 423252 und 423251 als deutsche Warenzeichen eingetragen worden; die Beklagte ist außerdem Inhaberin des am 5. März 1930 eingetragenen Warenzeichens 415446 "Klosterdoctor". Eine Lage "Klosterdoktor" bzw. "Schloßdoktor" gibt es nicht. Die Beklagte verwendet die genannten Bezeichnungen in ihrer Werbung teils in Alleinstellung, teils in Verbindung mit einer Herkunftsangabe (z.B. "Bereich Bingen-Rheinhessen" oder "Mosel-Saar-Ruwer"), und einer Qualitätsangabe (z.B. "Qualitätswein", "Qualitätswein mit Prädikat (Spätlese)"). Auf der von ihr verwendeten Etikettierung sind die Bezeichnungen "Klosterdoktor" und "Schloßdoktor" blickfangartig herausgehoben und stehen in Verbindung mit der bildlichen Darstellung eines weintrinkenden Mönchs, der aus dem Fenster seines Arbeitszimmers blickt ("Klosterdoktor") oder neben dem der Text eines Trinkliedes wiedergegeben ist, bzw. in Verbindung mit dem Porträt eines altertümlich gekleideten "Schloßdoktors".

2

Der Kläger, eine Organisation der deutschen Weinwirtschaft, die nach § 2 ihrer Satzung dem lauteren Wettbewerb der deutschen Weinwirtschaft dient, beanstandet diese Bezeichnungen als irreführend im weinrechtlichen wie im wettbewerbsrechtlichen Sinne, weil sie den Eindruck einer Lagebezeichnung erweckten.

3

Die Beklagte hat die Gefahr einer Irreführung bestritten und sich auch auf einen schutzwürdigen Besitzstand berufen, da die Bezeichnungen seit 1924 nahezu unbeanstandet benutzt worden seien und sie in den letzten 13 Jahren mehr als 12 % ihres Umsatzes mit so gekennzeichneten Erzeugnissen getätigt habe.

4

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

der Beklagten zu verbieten,

  1. a)

    Wein, der nicht aus einer Weinbergslage "Klosterdoktor" stammt, unter der Bezeichnung "Klosterdoktor",

    und/oder

  2. b)

    Wein, der nicht aus einer Weinbergslage "Schloßdoktor" stammt, unter der Bezeichnung "Schloßdoktor"

anzubieten, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen und für solchen Wein unter solchen Bezeichnungen zu werben.

5

Hilfsweise hat der Kläger den Antrag aus seinem Schriftsatz vom 7. September 1977 (GA II Bl. 151-155) gestellt, der ein Verbot nach Maßgabe der konkret benutzten Etikettierungen betrifft.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

7

Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil abgeändert und der Beklagten verboten, Wein unter der Bezeichnung "Klosterdoktor" oder "Schloßdoktor" anzubieten, zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten, in irgendeiner Form an andere abzugeben oder zum Gegenstand der Werbung zu machen.

8

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter; der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Durch Beschluß vom 19. Dezember 1979 hat der Senat die Entscheidung über die Revision ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 177 Abs. 3 des EWG-Vertrages eingeholt. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen (vgl. GRUR 1981, 430).

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage aus dem Gesichtspunkt des § 3 UWG für begründet. Diese Vorschrift komme allein in Betracht, weil das Weinrecht selbst weder aus § 46 Abs. 1 WeinG noch aus Art. 18 EWG-VO Nr. 2133/74 (jetzt: Nr. 355/79) zivilrechtliche Ansprüche gewähre. Die Irreführung ergebe sich daraus, daß nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise den beanstandeten Bezeichnungen den unzutreffenden Eindruck entnähmen, der Wein stamme aus einer bestimmten Lage, was für die Kaufentschließung von Bedeutung sei, weil Lageweine höher eingeschätzt würden als verschnittene Weine. Zwar würden Weinkenner bemerken, daß es sich bei den Bezeichnungen um Fantasienamen handele, weil Lagenamen nach der gesetzlichen Vorschrift nur zusammen mit Gemarkungsnamen angegeben würden. Durchschnittlichen Weinkonsumenten sei das aber, auch wegen einer verbreiteten Übung im Geschäftsverkehr von Kaufhäusern und Supermärkten, für Wein unter Alleinstellung bekannter Lagenamen zu werben, nicht bekannt. Auch soweit beide Namen angegeben seien, werde der Lagenamen oft blickfangartig herausgestellt, um seine größere Werbekraft zu nutzen. Fehlvorstellungen über die Kennzeichnung von Weinen seien weit verbreitet. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, daß die beanstandeten Bezeichnungen regelmäßig als bloße Fantasiezeichen, als Marken, erkannt würden.

11

Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums werde durch die Bezeichnungen "Klosterdoktor" und "Schloßdoktor" an den bekannten Lagenamen "Doktor" erinnert. Dieser komme in den Weinbaugebieten mehrfach vor, wobei besonders der "Bernkasteier Doktor" weltbekannt sei. Die Vorstellung dieser berühmten Lage werde angesichts der flüchtigen Betrachtung von einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs auf eine der angegriffenen Bezeichnungen übertragen und damit gleichzeitig die Erwartung besonderer Güte auf ein Erzeugnis von jedenfalls nicht überdurchschnittlicher Qualität. Die Gefahr der Irreführung werde auch nicht durch die sonstige Aufmachung der Etiketten, die eher auf eine Fantasiebezeichnung hindeute, ausgeschlossen, weil die beanstandeten Bezeichnungen auch unabhängig von diesem Beiwerk auf Preislisten, Weinkarten etc. verwendet würden.

12

Die Beklagte könne sich schließlich nicht auf einen wertvollen Besitzstand an den beiden Bezeichnungen berufen, weil dieser Einwand gegenüber dem Anspruch auf Unterlassung irreführender Werbung, der dem Kläger im öffentlichen Interesse zustehe, ausgeschlossen sei.

13

II.

Die dagegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

14

Das Berufungsgericht hat mit Rücksicht darauf, daß der klagende Verband allein aus § 13 Abs. 1 UWG seine Klagebefugnis und allein aus § 3 UWG, dagegen nicht unmittelbar aus den EG-Weinbezeichnungsvorschriften zivilrechtliche Ansprüche herleiten kann, die Klage nach § 3 UWG beurteilt. Das unterliegt im vorliegenden Fall, in dem es um die Frage geht, ob die beanstandeten Weinbezeichnungen und -etiketten der Beklagten bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck einer in Wahrheit nicht existierenden Weinlage hervorrufen und damit über die Beschaffenheit des angebotenen Weines irreführen, keinen rechtlichen Bedenken.

15

Der Europäische Gerichtshof hat im Wege der Vorabentscheidung auf Antrage des Senats durch sein Urteil vom 25. Februar 1981 - Rs 56/80 (GRUR 1981, 430) klargestellt, daß die Bestimmungen des Art. 43 der VO (EWG) Nr. 355/79 vom 5. Februar 1979 Amtsblatt Nr. 254/99 nicht nur Bezeichnungen erfassen, die mit Bezeichnungen bestimmter - tatsächlich bestehender - Lagen verwechselt werden können, sondern alle Bezeichnungen, die geeignet sind, dem Publikum vorzutäuschen, es handele sich um den Namen oder den Teil des Namens eines in Wahrheit nicht existierenden Weinbauortes oder um die Bezeichnung einer in Wahrheit nicht existierenden Lage. Letztere Fallgestaltung, um die es nach dem Klagevorbringen im vorliegenden Rechtsstreit geht, ist also - entgegen der Meinung der Beklagten - nicht durch die EG-BezVO als abschließende und insoweit dem nationalen Recht vorgehende Regelung zugelassen worden mit der Folge, daß eine solche Täuschung auch nicht über die nationale Rechtsvorschrift des § 3 UWG untersagt werden könnte. Dann unterliegt es aber keinen rechtlichen Bedenken, eine solche Täuschung nach der sachlich insoweit deckungsgleichen nationalen Vorschrift des § 3 UWG zu beurteilen, die - gegebenenfalls - dem klagenden Verband einen unmittelbaren zivilrechtlichen Anspruch gewährt.

16

III.

Das Berufungsgericht hat jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Bezeichnungen "Klosterdoktor"/"Schloßdoktor" vom Verkehr als Lagenamen angesehen werden, also als geographische Bezeichnung einer bestimmten Rebfläche, die in einer Gemeinde belegen ist (§ 10 Abs. 1 und 2 WeinG). Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß jedenfalls für Weinkenner die beanstandeten Bezeichnungen nicht als Lage erscheinen, weil diese wissen, daß Lagenamen entsprechend § 10 Abs. 11 Satz 2 WeinG nur zusammen mit dem Gemarkungsnamen angegeben werden. Auch seine weitere Ausführung, daß von dieser gesetzlichen Regelung die allgemeine Verkehrsauffassung bislang noch nicht entscheidend geprägt sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH WRP 1979, 855, 856 Fürstenthaler). Es bedurfte deshalb der näheren Prüfung, ob die konkreten Bezeichnungen "Schloßdoktor" und "Klosterdoktor" in Verbindung mit den übrigen Bestandteilen in Etiketten oder auch in Alleinstellung, in der diese Namen nach der Feststellung des Berufungsgerichts in der Werbung ebenfalls verwendet werden, für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Lagenamen erscheinen. Dem genügt es jedenfalls nicht, soweit das Berufungsgericht auf allgemeine Sätze des Inhalts abgestellt hat, daß durchschnittliche Weinkonsumenten nur gewisse Elementarkenntnisse von Weinsorten und Weinlagen hätten und Fehlvorstellungen weit verbreitet seien. Das Berufungsgericht hat zwar nicht verkannt, daß die Worte "Schloßdoktor" und "Klosterdoktor" als Personenbezeichnungen aufgefaßt werden, also nicht schon nach dem ihnen im allgemeinen Sprachgebrauch zukommenden Sinn als geographischer Hinweis erscheinen wie etwa Worte, die auf -tal, -weg, -berg usw. enden. Es hat diesem Umstand jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen. Zwar schließt das Vorliegen einer Personenbezeichnung die Annahme einer Lage nicht schlechthin aus, weil Lagenamen mitunter auch andere als geographische Begriffe enthalten, wie das Berufungsgericht z.B. unter Hinweis auf das Wort "Lump" hervorhebt. Indessen handelt es sich dabei eher um Ausnahmen, so daß es bei Weinbezeichnungen, die personenbezogene Begriffe enthalten, stets besonderer Prüfung bedarf, ob die Bezeichnung gleichwohl als geographischer Hinweis wirkt. Hieran fehlt es im Streitfall. Das Berufungsgericht hat einen solchen besonderen Umstand allerdings in der Übereinstimmung des Wortbestandteils -doktor mit dem Bestandteil "Doktor" des weltbekannten Lagenamens "Bernkasteier Doktor" gesehen. Daraus können jedoch keine so zwingenden Schlüsse gezogen werden, daß die Gefahr der Irreführung eines rechtlich beachtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise durch die seit dem Jahre 1930 als Warenzeichen eingetragenen und benutzten Bezeichnungen der Beklagten ohne die von den Parteien angeregte Beweiserhebung bejaht werden konnte. Daß Worte mit dem Bestandteil -doktor deshalb als Bezeichnung von Lagen bekannt seien, weil sie neben Bernkastel auch in Dexheim/Rheinhessen und Venningen/Rheinpfalz benutzt werden, wie das Berufungsgericht meint, erscheint zumindest zweifelhaft. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß diese beiden Lagen eine nennenswerte Bekanntheit in den Kreisen erlangt haben, auf die es hier ankommt. Daß der "Bernkasteler Doktor" eine weltbekannte Lage ist, rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluß, daß sich in den vom Berufungsgericht als von Irreführung bedroht angesehenen Kreisen der durchschnittlichen Weinkonsumenten, die nur gewisse Elementarkenntnisse von Weinsorten und -lagen haben, die vom Berufungsgericht erwarteten Gedankenverbindungen ergeben. Es läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, was die Beklagte geltendmacht, daß der "Bernkasteier Doktor" in diesen Kreisen nicht so bekannt ist, daß allein deshalb von einer Täuschungsgefahr ausgegangen werden könnte. Schon aus diesen Gründen erscheint die getroffene Feststellung nicht ausreichend begründet, so daß das angefochtene Urteil zwecks Vornahme näherer Feststellungen aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war.

17

IV.

Soweit die Revision sich auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, das Publikum schätze im allgemeinen Lageweine höher ein als verschnittene Weine, macht sie zwar mit Recht geltend, daß auch Lageweine im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu einem nicht unerheblichen Teil verschnitten sein können. Das Berufungsgericht wollte damit aber ersichtlich nur ausdrücken, daß Lageweine höher geschätzt würden als Weine, die nicht unter einer Lagebezeichnung angeboten werden dürfen. Diese Feststellung, die bereits im Sonnenhof-Urteil als rechtsfehlerfrei hingenommen worden ist (a.a.O. S. 660 r.Sp.) und die der Senat in der Fürstenthal-Entscheidung (BGH GRUR 1980, 173, 174 r.Sp.) erneut als der Lebenserfahrung nicht widersprechend bezeichnet hat, zieht die Revision zu Unrecht in Zweifel. Es mag sein, daß die Vereinheitlichung der Bezeichnungen und die Klassifizierung nach Tafelweinen, Qualitätsweinen mit und ohne die bekannten Prädikate Kabinett, Spätlese etc. mit der Zeit dazu führen werden, daß das breite Publikum Weine eher nach diesen Bezeichnungen einstuft und die Lagebezeichnung mit der Zeit für die Kaufentschließung an Bedeutung verlieren wird. Es ist aber nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht für den gegenwärtigen Zeitpunkt eine solche Änderung der Verbrauchererwartung noch nicht angenommen hat. Denn für die Feststellung der Eignung zur Irreführung im Sinne des § 3 UWG genügt es, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs irregeführt werden kann. Angesichts der seit Jahrzehnten bestehenden Übung, Wein auch unter dem Gesichtspunkt der Lage zu bewerten, ist die Feststellung nicht zu beanstanden, daß diese Gewohnheit zumindest bei einem nicht unbeachtlichen Teil des Publikums fortbesteht. Dafür, daß, wie die Beklagte meint, nur noch Weinkenner, und damit solche Verbraucher, die der angegriffenen Bezeichnung ohnehin keinen Lagehinweis entnehmen, der Lagebezeichnung einen Wert beimessen, ergeben sich keine Anhaltspunkte.

18

V.

Sollte die Beweisaufnahme ergeben, daß eine beachtliche Irreführungsgefahr besteht, so kann sich die Beklagte entgegen der Meinung der Revision nicht auf den Verwirkungseinwand berufen. Dieser Einwand ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen der Irreführung des Verkehrs grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. z.B. BGH GRUR 1975, 658, 660 r.Sp. Sonnenhof; GRUR 1971, 365, 368 Wörterbuch). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Interessen der Verbraucher unter den hier gegebenen Umständen im Falle einer Irreführung den Vorrang vor den wirtschaftlichen Belangen der Beklagten haben müssen, ungeachtet des jahrzehntelangen Gebrauchs der Bezeichnungen durch die Beklagte. Auf die Bocksbeutelentscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1971, 313) beruft sich die Revision insoweit ohne Erfolg, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar sind.

v. Gamm
Merkel
Piper
Erdmann
Teplitzky