Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.08.1995, Az.: 5 StR 272/95
Begründung der Revision; Angeklagter; Unberechtigter Ausschluß; Beeidigung der Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.08.1995
- Aktenzeichen
- 5 StR 272/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12468
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Eine Revision ist nicht allein dadurch begründet, daß der Angeklagte während der Verhandlung unberechtigt ausgeschlossen wird und über die Beeidigung der Zeugen entschieden wird.
Gründe
Der Senat verweist zunächst auf seinUrteil vom 22. Juni 1995 - 5 StR 173/95 -. Im übrigen gilt folgendes:
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 5 StPO in Verbindung mit § 247 StPO hat keinen Erfolg. Zwar war der Angeklagte während der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung und Entlassung beider Zeuginnen und bei der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung der Zeugin, bei der eine Vereidigung wegen ihres Alters in Betracht kam, abwesend. Diese Vorgänge waren aber hier keine wesentlichen Teile der Hauptverhandlung, weil der Angeklagte zuvor nach der Unterrichtung durch den Vorsitzenden über den Inhalt der Aussage der Zeuginnen auf deren weitere Befragung und Vereidigung verzichtet hatte und weil bei der in Abwesenheit des Angeklagten erfolgten Verhandlung über die Entlassung der Zeuginnen und über die Vereidigung der über sechzehn Jahre alten Zeugin eine weitere Erörterung tatsächlicher oder rechtlicher Fragen nicht erfolgte.