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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1974, Az.: BVerwG V C 74.72

Anspruch auf Zahlung einer höheren Kriegsschadenrente unter Berücksichtigung später geltend gemachter Sparerschäden; Antragsfrist für die Feststellung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Ausschlussfrist des § 264 Abs. 2 LAG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1974
Aktenzeichen
BVerwG V C 74.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 11.04.1972 - AZ: VIII VG L 135/71

Fundstellen

  • BVerwGE 45, 127 - 131
  • IFLA 1975, 50
  • MtBl.BAA 1974, 316
  • ZLA 1974, 152

Amtlicher Leitsatz

Die mit dem 20. ÄndG LAG in § 264 Abs. 2 LAG eingefügte Frist für die Stellung des Antrages auf Gewährung von Kriegsschadenrente hat zugleich die erstmalige Geltendmachung von Schäden, die nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes festgestellt werden, grundsätzlich bis zum 31. Dezember 1970 befristet.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Hering und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow, Dr. Fink, Rochlitz und Rotter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. April 1972 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer höheren Kriegsschadenrente unter Berücksichtigung von erstmalig im Juni 1971 geltend gemachten Sparerschäden.

2

In ihrem Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente vom 28. Mai 1953 berief sich die Klägerin allein auf den durch die kriegsbedingte Zerstörung des Friseurgeschäftes ihres im März 1952 gestorbenen Ehemannes entstandenen Verlust ihrer Existenzgrundlage. Sparerschäden machte sie damals nicht geltend.

3

Mit Bescheid vom 6. November 1956 wurde der Klägerin zunächst Unterhaltshilfe auf Zeit auf Grund von Vermögensschäden bewilligt. Ab November 1961 erhält sie Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wegen Existenzverlustes. Mit Bescheid vom 4. August 1964 wurde ihr auch Entschädigungsrente wegen Existenzverlustes zuerkannt.

4

Mit Schreiben vom 28. Juni 1971 teilte die Klägerin dem Ausgleichsamt des Ortsamtes B. mit, sie habe in Erfahrung gebracht, daß ihr Ehemann ein Sparguthaben von 45.524 RM und Aktien im Nennbetrag von 3.000 RM besessen habe, die nach seinem Tode auf sie übergegangen seien. Sie beantrage Rente aus diesen Guthaben.

5

Mit Bescheid vom 14. Oktober 1971 lehnte das Ausgleichsamt die Zuerkennung eines Sparer Schadens gemäß § 15 LAG mit der Begründung ab, nach § 264 Abs. 2 LAG könnten Anträge auf Kriegsschadenrente nur berücksichtigt werden, die bis zum 31. Dezember 1970 gestellt worden seien.

6

Die Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos.

7

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Es hat ausgeführt: § 264 Abs. 2 Satz 1 LAG schreibe zwar vor, daß ein Antrag auf Kriegsschadenrente wegen vorgeschrittenen Lebensalters nur bis zum 31. Dezember 1970 gestellt werden könne. Die Vorschrift lasse ihrem Wortlaut nach nicht erkennen, ob damit nur neue Anträge auf Kriegsschadenrente ausgeschlossen werden sollten oder auch die Einbeziehung neuer Schadenskomplexe in die Rentenberechnung, wenn der Antrag bereits vor Ablauf der Frist beim Ausgleichsamt vorgelegen habe. § 264 Abs. 2 Satz 1 LAG in der durch das 20. ÄndG LAG eingefügten Fassung sei dahin auszulegen, daß Bezieher von Kriegsschadenrenten auch nach Ablauf des 31. Dezember 1970 neue Schadenstatbestände geltend machen können, um eine höhere Rente zu erhalten. - Daß diese Auslegung allein dem Willen des Gesetzgebers entspreche, folge aus § 28 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes - FG -. In Satz 4 dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, daß rechtzeitig gestellte Anträge nach Ablauf der Antragsfrist nicht auf Schäden an anderen wirtschaftlichen Einheiten oder Wirtschaftsgütern erweitert werden könnten. Wenn diese Bestimmung in § 264 Abs. 2 Satz 1 LAG, der am selben Tage wie § 28 Abs. 2 FG in Kraft getreten sei, fehle, so lasse dies nur den Schluß zu, daß eine gleichartige Regelung hinsichtlich der Kriegsschadenrente nicht habe getroffen werden sollen.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Beteiligten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

9

II.

Die Revision ist begründet.

10

Der von der Klägerin erstmals mit dem am 29. Juni 1971 beim Ausgleichsamt eingegangenen Antrag geltend gemachte Sparerschaden kann bei der Gewährung von Kriegsschadenrente nicht mehr berücksichtigt werden. Dieses Begehren ist erst nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 264 Abs. 2 LAG angebracht worden.

11

Die Kriegsschadenrente ist eine Ausgleichsleistung mit Rechtsanspruch (§ 232 Abs. 1 Nr. 2 LAG). Derartige Ausgleichsleistungen werden nur gewährt, wenn der im Lastenausgleich zu berücksichtigende Schaden festgestellt ist (§ 235 LAG). Soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage handelt, werden Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes festgestellt. Diese Schadensfeststellung ist für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch bindend (§ 236 LAG). Neben den Schäden durch Verlust der Existenzgrundlage unterliegen auch Sparerschäden (§ 15 LAG), zu deren Abgeltung Kriegsschadenrente ebenfalls gewährt werden kann (§ 261 Abs. 1 LAG), der Feststellung nach den hierfür geltenden Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes (§ 237 Abs. 1 LAG). Während für die Schäden, deren Feststellung nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes erfolgt, ein besonderer Feststellungsantrag erforderlich ist (§ 27 Abs. 1 FG), gilt der Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente zugleich als Antrag auf Schadensfeststellung hinsichtlich der Schäden, deren Feststellung den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes unterliegt (§ 237 Abs. 3 LAG). Soweit der Verlust der Existenzgrundlage und/oder Sparerschäden geltend gemacht werden, sind das Feststellungs- und das Leistungsverfahren miteinander verbunden. Der auf den Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente ergehende Bescheid enthält regelmäßig sowohl die Entscheidung über die Feststellung dieser Schäden als auch die Entscheidung über die Gewährung der beantragten Ausgleichsleistung.

12

Das 20. ÄndG LAG hat eine Ausschlußfrist für den Antrag auf Schadensfeststellung eingeführt. Für die Geltendmachung von Schäden, die nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes festgestellt werden, ist eine Antragsfrist grundsätzlich bis zum 31. Dezember 1970 durch die Neufassung des § 28 Abs. 2 FG bestimmt worden. Nach Ablauf der Antragsfrist angemeldete Schäden - auch wenn es sich um die Erweiterung eines rechtzeitig gestellten Feststellungsantrags handelt - können nicht mehr in einem Verfahren nach dem Feststellungsgesetz festgestellt werden. Der ausdrücklichen Bestimmung einer besonderen Antragsfrist für die Feststellung von Schäden, deren Feststellung den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes unterliegt, bedurfte es nicht. Denn ein gesonderter Antrag auf Feststellung dieser Schäden ist ausgeschlossen (§ 237 Abs. 3 Satz 2 LAG). Der Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente gilt vielmehr zugleich als Antrag auf Feststellung dieser Schäden. Die ebenfalls mit dem 20. ÄndG LAG in § 264 Abs. 2 LAG eingefügte Frist für die Stellung des Antrages auf Gewährung dieser Ausgleichsleistung hat deshalb zugleich die erstmalige Geltendmachung von Schäden, die nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes festgestellt werden, grundsätzlich bis zum 31. Dezember 1970 befristet. Eine nur in der Form eines Antrages auf Gewährung von Kriegsschadenrente mögliche Beantragung der Feststellung von Sparerschäden ist nach Ablauf der Frist des § 264 Abs. 2 LAG ausgeschlossen.

13

Obwohl § 264 Abs. 2 LAG ausdrücklich nur eine Frist für die Stellung des Antrages auf Kriegsschadenrente wegen vorgeschrittenen Alters bestimmt, gilt der Ausschluß nach Ablauf dieser Frist erstmals geltend gemachter Schäden von der Schadensfeststellung nach dem Lastenausgleichsgesetz auch für Geschädigte, die sich für die Gewährung von Kriegsschadenrente auf Erwerbsunfähigkeit berufen. Als persönliche Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente fordert das Gesetz alternativ vorgeschrittenes Lebensalter (§ 264 LAG) oder Erwerbsunfähigkeit (§ 265 LAG). Abgesehen von Sonderfällen ist die allgemeine Endfrist für einen Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente - und damit zugleich auf Schadensfeststellung nach § 237 LAG - wegen vorgeschrittenen Lebensalters auf den 31. Dezember 1970 bestimmt worden, während die Antragsfrist wegen Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich schon am 31. Dezember 1955 (§ 265 Abs. 4 Satz 2 LAG) - unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des 8. ÄndG LAG (BGBl. I 1957 S. 809 [837]) am 31. März 1958 - endete. Solange eine Endfrist für den Antrag auf Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht eingeführt war, sind Personen, die Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten, nicht gehindert gewesen, auch nach dem 31. Dezember 1955 bzw. 31. März 1958 vorher nicht geltend gemachte Schäden "nachzuschieben", allerdings mit der Folge der entsprechend späteren Einweisung in die Kriegsschadenrente bzw. entsprechend späteren Erhöhung der Rente (vgl. Urteil vom 26. August 1970 - BVerwG V C 21.70 -). Das 20. ÄndG LAG hat für einen als Antrag auf Schadensfeststellung nach dem Lastenausgleichsgesetz geltenden Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit keinen neuen Endtermin ausdrücklich gesetzt. Gleichwohl können auch Empfänger von Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 1970 nicht mehr die Feststellung vorher nicht geltend gemachter Schäden beantragen. Denn diese Personen sind nicht besserzustellen als Empfänger von Kriegsschadenrente wegen vorgeschrittenen Lebensalters.

14

In dem am 28. Mai 1953 beim damals zuständigen Ausgleichsamt Berlin-Charlottenburg eingegangenen Antrag hatte die Klägerin die Frage, welche Sparerschäden an Spareinlagen durch die Neuordnung des Geldwesens in der Bundesrepublik und in Berlin (West) entstanden seien, mit "entfällt" beantwortet. Mithin enthielt dieser Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente nicht einen Antrag auf Feststellung von Sparerschäden. Derartige Schäden hat die Klägerin vielmehr erstmals mit ihrem Schreiben vom 28. Juni 1971 geltend gemacht. Ihr als Antrag auf Feststellung dieser Schäden geltendes Begehren kann keinen Erfolg haben, denn der Antrag ist erst nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 264 Abs. 2 LAG beim Ausgleichsamt eingegangen. Bei einer Versäumung dieser dem materiellen Recht zuzuordnenden Frist ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 16, 156;  17, 199) [BVerwG 28.11.1963 - I C 74/61].

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.

Prof. Hering ist nach Eintritt in den Ruhestand an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Gützkow
Prof. Dr. Gützkow
Rochlitz
Dr. Fink
Rotter