Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1970, Az.: BVerwG V C 21.70

Revision in Sachen Lastenausgleich und Entschädigung im Hinblick auf den Zeitpunkt für eine Einweisung bei Nachschieben von Schädern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.08.1970
Aktenzeichen
BVerwG V C 21.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 15522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 19.08.1969 - AZ: III A 190/67

Amtlicher Leitsatz

Werden Verluste aus einzelnen der vier Schadensarten, zu deren Abgeltung nach § 261 Abs. 1 LAG Kriegsschadenrente gewährt wird, zu verschiedenen Zeitpunkten erstmalig geltend gemacht, so ist der jeweilige Antragszeitpunkt für die Einweisung bzw. Erhöhung der Entschädigungsrente maßgebend.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Rochlitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - III. Kammer Lüneburg vom 19. August 1969 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Klägerin wurde auf ihren Antrag vom 21. Dezember 1952 mit Bescheid des Beklagten vom 14. März 1967 Kriegsschadenrente in der Form der Entschädigungsrente wegen eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen mit Wirkung vom 1. April 1952 an bewilligt. Nachdem die Klägerin im April 1967 auf erlittene Vertreibungsschäden an RM-Spareinlagen und Sparerschäden infolge der Abwertung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen hingewiesen hatte, erhöhte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 1967 die Entschädigungsrente der Klägerin wegen des Vertreibungsschadens an RM-Spareinlagen rückwirkend vom 1. April 1952 an, wegen der Sparerschäden aber erst vom 1. Mai 1967 an.

2

Der nach erfolgloser Beschwerde auf die Gewährung von Entschädigungsrente wegen der Sparerschäden schon vom 1. Januar 1953 an gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt. In den Gründen ist ausgeführt: Da es sich bei den geltend gemachten Sparerschäden um solche handele, die unter das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) - ASpG - fielen, seien hierfür nach § 232 Abs. 1 Nr. 5 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch zu gewähren. Dieser Rechtsanspruch gelte nach § 232 Abs. 2 LAG in Verbindung mit §5 Abs. 1 ASpG mit dem 1. Januar 1953 als entstanden. Von diesem Zeitpunkt an sei die Klägerin wegen dieser Schäden in die Entschädigungsrente einzuweisen.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beteiligten mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

4

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Die Klägerin und der Beklagte haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

6

II.

Die Revision ist begründet.

7

Für die allein strittige Frage, von welchem Zeitpunkt an die Entschädigungsrente der Klägerin wegen der geltend gemachten Sparerschäden zu erhöhen ist, ist von § 287 Abs. 1 LAG auszugehen. Danach wird bei Antragstellung bis zum 1. Mai 1953 Kriegsschadenrente mit Wirkung vom 1. April 1952 an gewährt; wird der Antrag erst nach dem 1. Mai 1953 gestellt, dann wird Kriegsschadenrente erst von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten an gewährt. Diese Vorschrift gilt nicht nur für die erstmalige Einweisung in die Kriegsschadenrente, sondern auch bei der Erhöhung einer bereits bewilligten Kriegsschadenrente wegen erst später geltend gemachter Schäden die Klägerin hat die Berücksichtigung der erlittenen Sparerschäden erstmals im April 1967 begehrt. Aus den vom Verwaltungsgericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß die Klägerin sich in ihrem Antrag vom 21. Dezember 1952 nicht auf Sparerschäden berufen hat, denn sie hat den entsprechenden Abschnitt III des Antragsformulars mit "entfällt" beantwortet- Der Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente in der Form der Entschädigungsrente für diese Schadensart ist vielmehr erst im April 1967 gestellt worden. Werden Verluste aus einzelnen der vier Schadensarten, zu deren Abgeltung nach § 26l Abs. 1 LAG Kriegsschadenrente gewährt wird, zu verschiedenen Zeitpunkten erstmalig geltend gemacht, so ist der jeweilige Antragszeitpunkt für die Einweisung bzw. Erhöhung der Entschädigungsrente maßgebend. Dies gilt auch, wenn Schäden einer Schadensart in Teilabschnitten geltend gemacht werden, etwa je nachdem, wann dem Geschädigten die entsprechenden. Beweismittel zur Verfügung standen (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1965 - BVerwG V C 026.65 - [ZLA 1966, 107]). Ob die von der Klägerin erlittenen Verluste an Sparanlagen im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 5 LAG auch Altsparanlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ASpG sind, ist für den Zeitpunkt des Beginns der Entschädigungsrente für diese Schäden ohne Bedeutung. Der aus § 5 Abs. 4 ASpG abzuleitende Zeitpunkt für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs ist allein von Belang für die nach dem Altsparergesetz zu gewährende Entschädigung.

8

Die Entscheidung der Ausgleichsbehörde die von der Klägerin erst im April 1967 geltend gemachten Sparerschäden mit Wirkung vom 1. Mai 1967 an bei der Berechnung der Entschädigungsrente zu berücksichtigen, ist danach nicht zu beanstanden, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen war.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 550 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz