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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.1966, Az.: III ZB 27/65

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung; Kausalität der Armut des Berufungsklägers für die verspätete Einlegung des Rechtsmittels; Gerichtsferien während des Laufs der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1966
Aktenzeichen
III ZB 27/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 11676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 10.11.1965
LG Saarbrücken - 22.04.1965

Prozessführer

Arbeiter Ingolf K., V., M.str. ...

Prozessgegner

Dreher Daniel A., K.-K. F.str. ...

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 10. Januar 1966
unter Mitwirkung
den Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Kessler und Dr. Reinhardt
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 10. November 1965 aufgehoben.

Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 22. April 1965 erteilt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Kläger zu tragen. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist zugleich mit der Endentscheidung zu befinden.

Gründe

1

Das Landgericht hat durch Urteil vom 22. April 1965 das am 1. Juni 1964 verkündete Versäumnisurteil aufrechterhalten, durch das die Klage des Klägers auf Zahlung eines Pflichtteils abgewiesen worden war. Das Urteil wurde seinem Anwalt am 4. Juni 1965 zugestellt. Durch ein am 12. Juni 1965 beim Oberlandesgericht eingegangenes Schreiben beantragte der damals in Untersuchungshaft befindliche Kläger, ihm das Armenrecht zur Durchführung der Berufung zu bewilligen, und reichte am 18. Juni 1965 ein neues Armutszeugnis ein, das seine Armut ergab. Bevor das Berufungsgericht über sein Armenrechtsgesuch entschied, legte für den Kläger am 26. August 1965 ein beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt Berufung ein. Mit einem am 15. September 1965 eingegangenen Schriftsatz bat er mit Rücksicht auf die Armut des Klägers um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist.

2

Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch als verspätet angesehen und es deshalb durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Der Beschluß ist dem Prozeßevollmächtigten des Klägers am 24. November 1965 zugestellt worden.

3

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 Abs. 2, 567 Abs. 3 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch begründet.

4

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die zweiwöchige Frist, innerhalb der die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO zu beantragen war, noch nicht verstrichen, als der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Wiedereinsetzung am 15. September 1965 beantragte. Nach § 234 Abs. 2. ZPO begann die Frist mit dem Tage, an dem der Einlegung der Berufung kein unverschuldetes Hindernis mehr entgegenstand. Das war frühestens am 23. August 1965 der Fall, d.h. an dem Tage, an dem der Kläger einen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung beauftragt hat. Denn der Kläger hat glaubhaft gemacht, daß er vor diesem Zeitpunkt infolge eines unabwendbaren Zufalls im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO die Berufung nicht einlegen konnte. Nach dem von ihm beigebrachten Armutszeugnis war er infolge Armut nicht in der Lage, die Berufung rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt einlegen zu lassen, und er hat dadurch, daß er noch vor dem Ablauf der Berufungsfrist unter Vorlage der hierzu erforderlichen Unterlagen um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht hat, alles getan, um dieses Hindernis zu beheben. Daran ändert es nichts, daß der Kläger die Berufung durch einen Rechtsanwalt eingelegt hat, bevor ihm das nachgesuchte Armenrecht bewilligt worden ist. Wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 1957 - IV ZB 62/57 - LM Nr. 75 zu § 233 ZPO näher ausgeführt worden ist, ist auch in einem solchen Fall grundsätzlich davon auszugehen, daß die Armut des Berufungsklägers für die verspätete Einlegung des Rechtsmittels kausal gewesen ist. Der Vortrag des Klägers macht auch glaubhaft, daß der Anwalt vorher - jedenfalls nicht vor Beginn der Gerichtsferien - nicht bereit war, den Kläger trotz seiner Armut zu vertreten.

5

Da der 23. August 1965 in die Gerichtsferien fiel, war die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag durch den Lauf der Gerichtsferien bis zum 15. September 1965 gehemmt, weil sie keine Notfrist ist und es sich nicht um eine Feriensache handelte (vgl. BGHZ 26, 99). Demnach ist das am 15. September 1965 bei dem Berufungsgericht eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig gestellt worden.

6

Das Gesuch war formgerecht gestellt; nach den vorstehenden Ausführungen sind auch die Voraussetzungen des § 233 ZPO für eine Wiedereinsetzung erfüllt; deshalb ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und sogleich dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung für die Berufung zu erteilen.

7

Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Kläger nach § 238 Abs. 3 ZPO zur Last, da der Beklagte der Wiedereinsetzung nicht widersprochen hat.

8

Dem Antrag auf Bewilligung des Armenrechts stattzugeben, besteht kein Anlaß, weil Gerichtskosten nicht entstehen und das Beschwerdeverfahren bereite beendet ist.

Dr. Pagendarm
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Kessler
Dr. Reinhardt