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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.1957, Az.: IV ZB 62/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1957
Aktenzeichen
IV ZB 62/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 14478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 11.03.1957

Fundstellen

  • JZ 1957, 448
  • ZZP 1957, 355-357

Prozessführer

der kaufmännischen Angestellten Käthe B. geb. Br., Z.-P., W. Straße ...,

Prozessgegner

den Postkraftfahrer Fritz B., Z.-P., W. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Legt eine arme Partei nach Ablauf der Berufungsfrist, aber vor der Entscheidung über das von ihr rechtzeitig eingelegte und ausreichend begründete Armenrechtsgesuch Berufung ein, so ist, solange sich nichts Gegenteiliges ergibt, davon auszugehen, daß die Partei infolge Armut gehindert war, die Frist zu wahren. Die Partei ist in der Regel nicht verpflichtet, in dem Wiedereinsetzungsantrag darzulegen, aus welchen Gründen es ihr möglich gewesen ist, auch ohne Bewilligung des Armenrechts Berufung einzulegen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 11. März 1957 wird aufgehoben. Der Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.

Gründe:

1

Durch den obenbezeichneten Beschluß ist der Beklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das ihr am 18. Dezember 1956 zugestellte Urteil des Landgerichts in Heidelberg vom 12. Dezember 1956 versagt und zugleich die von ihr gegen das erwähnte Urteil am 4. Februar 1957 eingelegte Berufung als unzulässig verworfen worden. Die von ihr hiergegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.

2

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht unter Berufung auf den in LM Nr. 8 zu §233 ZPO veröffentlichten Beschluß des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs angenommen, daß der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden könne. Die Beklagte war infolge Armut gehindert, rechtzeitig Berufung einzulegen. Sie hat rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht und dieses Gesuch auch ausreichend begründet. Über ihr Gesuch ist bisher nicht entschieden worden. Die Beklagte hat jedoch dessen ungeachtet nach Ablauf der Berufungsfrist Berufung eingelegt. Auch wenn die Berufung von dem von ihr ausgewählten Anwalt ihres Vertrauens, der sie bereits im ersten Rechtszug vertreten hatte, eingelegt worden ist, folgt daraus noch nicht, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Beklagte nicht durch ihre Armut gehindert war, fristgerecht Berufung einzulegen. Der angeführte Beschluß des II. Zivilsenats betraf einen besonders liegenden Fall. Dort hatte die Partei selbst erklärt, daß sie entschlossen war, ohne Rücksicht auf die Entscheidung über das angebrachte Armenrechtsgesuch fristgerecht Berufung einzulegen. Sie hatte die Berufungsfrist nur versäumt, weil ihr Prozeßbevollmächtigter über den Ablauf der Frist irrte. Dafür, daß die Beklagte in dem hier zu entscheidenden Fall entschlossen war, ohne Rücksicht auf die Entscheidung über ihr Armenrechtsgesuch fristgerecht Berufung einzulegen, ergibt der Sachverhalt nichts. Es kann dies insbesondere nicht aus dem vielleicht mißverständlichen Satz am Anfang ihres Schriftsatzes vom 1. März 1957 geschlossen werden, da es im folgenden Satz heißt, daß die Beklagte zunächst nicht entschlossen war, auf eigene Kosten Berufung einzulegen. Es ist daher entsprechend der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß die Beklagte in der Tat durch ihre ausreichend nachgewiesene Armut gehindert worden ist, die Frist zu wahren. Daraus, daß sie nach Ablauf der Frist und vor der Entscheidung über ihr Armenrechtsgesuch Berufung eingelegt hat, kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Hierfür können die verschiedensten Umstände maßgebend gewesen sein. Der Prozeßbevollmächtigte kann sich auf Bitten der Partei bereit erklärt haben, das Rechtsmittel ohne Vorschuß einzulegen. Der Partei können von dritter Seite darlehnsweise Beträge zur Verfügung gestellt worden sein oder sie kann sich übergroße Entbehrungen auferlegt haben, die es ihr ermöglichten, die Kosten aufzubringen, um das Rechtsmittel einzulegen. Die Beklagte hatte im zweiten Rechtszuge zwar nicht angegeben, auf welche Weise es ihr möglich war, ohne Bewilligung des Armenrechts Berufung einzulegen. Das war hier auch nicht erforderlich. Es mußte vielmehr, da die Beklagte im ersten Rechtszuge ein ausreichendes Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts beigebracht hatte und sich nichts dafür ergab, daß sich ihre wirtschaftliche Lage innerhalb der Berufungsfrist gebessert hatte, davon ausgegangen werden, daß sie infolge ihrer Armut gehindert war, die Frist zu wahren. Daraus, daß sie vor der Entscheidung über ihr Armenrechtsgesuch verspätet Berufung eingelegt hat, können ihr ebensowenig Nachteile erwachsen, wie solche einer Partei erwachsen können, der das Armenrecht versagt wird, weil das Rechtsmittel nach Auffassung des Rechtsmittelgerichts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, und die dann doch noch einen Weg findet, das Rechtsmittel auf eigene Kosten einzulegen.

3

Da sonach die Beklagte durch ihre Armut gehindert war, die Berufungsfrist zu wahren, mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben und der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt werden.

Schmidt Raske Johannsen Wüstenberg Wilden