Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1991, Az.: VI ZR 107/90
Rücknahme eines Strafantrages; Vereinbarung über Rücknahme; Sittenwidrigkeit; Ausnutzung einer Zwangslage; Wirksamkeit einer Abrede; Zahlung einer Entschädigung; Strafanzeige wegen Vergewaltigung; Schulderlaß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1991
- Aktenzeichen
- VI ZR 107/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1991, 538-541 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1991, 392 (Kurzinformation)
- MDR 1991, 1146-1147 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 266-268 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1046-1048 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 597-599 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1991, A22 (Kurzinformation)
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine Vereinbarung, welche die Rücknahme eines Strafantrages zum Inhalt hat, kann sittenwidrig sein.
2. Dies kann der Fall sein, wenn eine (psychische) Zwangslage ausgenutzt wird oder der Betroffene in der Strafsache persönllich verstrickt ist.
3. Es stellt sich die Frage, ob eine Abrede wirksam ist, in welcher sich der eine Teil zur Rücknahme des Strafantrages und der andere Teil zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.
4. Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte, dem eine Vergewaltigung der Klägerin vorgeworfen wurde, zur Zahlung von 80.000 DM und zum Schulderlaß von 70.000 DM verpflichtet, wenn die Klägerin die Anzeige der Vergewaltigung zurücknimmt.
5. Diese Vereinbarung wird als sittenwidrig eingestuft.
Tatbestand:
Der Beklagte lernte im Herbst 1985 die Eltern der Klägerin kennen, als er auf ihrem Hof die Hundemeute seines Schleppjagdvereins unterbrachte. In der Folgezeit entwickelte sich ein freundschaftliches Verhältnis. Im Juni 1986 gewährte der Beklagte den Eltern der Klägerin ein Darlehen über 72.000 DM, im November 1986 ein weiteres über 9.300 DM. Teilweise erfolgten Rückzahlungen. Im Mai 1987 löste der Beklagte für den Vater der Klägerin zwei Wechsel über insgesamt 9.000 DM ein. Hiernach betrug die Schuld insgesamt noch rund 71.200 DM einschließlich der Zinsen.
Erstmals im Juli 1986 nahm der Beklagte die damals 14-jährige Klägerin auf eine mehrtägige Reise mit. Dabei kam es zu sexuellen Handlungen an ihr. Weitere Reisen dieser Art folgten im August, Oktober und November 1986 sowie im Februar und April 1987. Am 22. Mai 1987 wurden durch anwaltlichen Schriftsatz Strafantrag und Strafanzeige gegen den Beklagten wegen sexuellen Mißbrauchs und Vergewaltigung der Klägerin erstattet. Diese bestätigte die Vorwürfe bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung gegenüber dem ermittelnden Staatsanwalt. Ein in dem Ermittlungsverfahren eingeholtes aussagepsychologisches Gutachten kam zu dem - unter dem 6. Juli 1987 vorab zu den Akten mitgeteilten - Ergebnis, daß die Angaben der Klägerin glaubwürdig seien.
Durch Schreiben vom 20. Juli 1987 teilten die Anwälte der Klägerin und ihrer Eltern dem Beklagten mit, daß gegen ihn Strafanzeige erstattet sei. Zugleich meldeten sie Schadensersatzansprüche der Klägerin an. Damit verbunden war die Aufforderung, bis zum 31. Juli 1987 mitzuteilen, ob einer außergerichtlichen Regelung der Schadensersatzfrage zugestimmt werde. Daraufhin kam es zu mehrstündigen Verhandlungen der Anwälte beider Seiten, die zu einer schriftlichen Vereinbarung vom 6. August 1987 führten, derzufolge der Beklagte den Eltern ihre Schulden erließ und sich verpflichtete, an die Klägerin 80.000 DM in monatlichen Raten von 5.000 DM zu zahlen. Die Eltern der Klägerin und diese selbst verpflichteten sich, die Strafanzeige und den Strafantrag zurückzunehmen und insbesondere den Vorwurf der Vergewaltigung zu widerrufen. Weiter verpflichteten sie sich, "über diesen Vergleich und den Sachverhalt gegenüber jedermann unbedingtes Stillschweigen zu bewahren"; letzteres wurde als "Grundlage des Vergleichs" gekennzeichnet. Ob dem Beklagten bei Abschluß des Vergleichs das Ergebnis des in dem Ermittlungsverfahren eingeholten Glaubwürdigkeitsgutachtens bekannt war, ist streitig.
Nach Rücknahme des Strafantrags und der Strafanzeige und des darin erhobenen Vorwurfs der Vergewaltigung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 16. September 1987 ein. Bis dahin waren an die Klägerin zwei Raten a` 5.000 DM gezahlt. Unter dem 28. September 1987 teilten die Anwälte des Beklagten mit, daß sich dieser an die Vereinbarung vom 6. August 1987 nicht mehr gebunden fühle, da die Stillschweigeverpflichtung nicht eingehalten worden sei; vorsorglich wurde die Vereinbarung auch angefochten und der Rücktritt von ihr erklärt.
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, daß der Beklagte aus der Vereinbarung vom 6. August 1987 zur Zahlung weiterer 70.000 DM an sie verpflichtet sei; die Stillschweigensverpflichtung sei eingehalten worden, der seinerzeit der Staatsanwaltschaft mitgeteilte Sachverhalt entspreche der Wahrheit. Der Beklagte macht dagegen u.a. geltend, daß die Vereinbarung sittenwidrig und damit nichtig sei. Man habe seine Furcht vor gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Ruin bei Durchführung von Gerichtsverfahren ausgenutzt. Eine Vergewaltigung habe es nicht gegeben. Er habe der Klägerin lediglich einige Male mit ihrem Einverständnis Schläge auf das entblößte Gesäß versetzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Mit seiner Revision hält der Beklagte daran fest, daß die Vereinbarung vom 6. August 1987 sittenwidrig sei.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 6. August 1987 als rechtswirksam beurteilt. Mangels eines Austauschverhältnisses vermögensrechtlicher Art sei sie nicht wucherisch i.S. des § 138 Abs. 2 BGB. Sie verstoße auch nicht gegen die guten Sitten i.S. von § 138 Abs. 1 BGB. Zum einen sei sie nicht geeignet gewesen, den staatlichen Strafanspruch zu unterlaufen. Die Einstellung des Strafverfahrens sei zwar erstrebt worden, aber nicht sicher vorhersehbar gewesen, da die Entscheidungsfreiheit des Staatsanwalts unberührt geblieben sei. Zum anderen sei der Beklagte bei Eingehung der - wenn auch "außergewöhnlich hohen" - Entschädigungsverpflichtung nicht anstößig in seiner Entschließungsfreiheit eingeengt gewesen. Zwar habe er sich in der Zwangslage befunden, "entweder den Begehrensvorstellungen zu entsprechen oder aber die befürchteten Gerichtsverfahren über sich ergehen zu lassen". Indessen habe er über Tage hinweg die Vor- und Nachteile abwägen können und sich unter anwaltlichem Beistand für diesen Vergleich entschieden, um sich so, wenn das auch seinen Preis gehabt habe, eine "Bevorzugung vor jedem normalen Beschuldigten" zu verschaffen.
II.
Dieser Beurteilung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
1. Für die Beurteilung der Vereinbarung vom 6. August 1987 kann offen bleiben, ob die Klägerin von dem Beklagten - der dies bestreitet - vergewaltigt worden ist. War das nicht der Fall, ist der Beklagte also mit einer, was die Vergewaltigung angeht, erfundenen Geschichte unter Druck gesetzt worden, gelten die Gründe, aus denen der Senat die Vereinbarung im folgenden (unter 2. b) als sittenwidrig ansieht, erst recht.
2. Aber selbst wenn man unterstellt, daß der Beklagte die Klägerin vergewaltigt hat, hat die Vereinbarung vom 06. August 1987 keinen Bestand. Sie stellt sich vielmehr auch für diesen Fall, als Verstoß gegen die guten Sitten dar und ist deshalb gemäß § 138 BGB nichtig. Der Senat ist insoweit in der Beurteilung frei. Ob ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, unterliegt anhand des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts der eigenständigen Würdigung des Revisionsgerichts (s. BGH Urteil vom 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86 - WM 1988, 1156, 1158 m.w.N.)
a) Es kann offenbleiben, ob sich die Nichtigkeit der Vereinbarung vom 6. August 1987 unter dem Gesichtspunkt des Wuchers i.S. von § 138 Abs. 2 BGB ergeben kann oder Wucher, wie ihn diese Vorschrift als einen Unterfall der Sittenwidrigkeit behandelt, ein Austauschverhältnis vermögensrechtlicher Art voraussetzt (vgl. BGH Urteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 1/81 - NJW 1982, 267; Erman/Brox BGB 8. Aufl. § 138 Rdn. 11) und deshalb hier ausscheidet, weil die von der Klägerin und ihren Eltern in der Vereinbarung vom 6. August 1987 übernommenen Leistungen, nämlich die Rücknahme von Strafantrag und -anzeige, der Widerruf des Vorwurfs der Vergewaltigung und Stillschweigen gegenüber jedermann, nichtvermögensrechtlicner Natur sind.
b) Die Vereinbarung vom 6. August 1987 ist jedenfalls unter dem allgemeinen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die guten Sitten i.S. von § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
aa) Allerdings ist eine vertragliche Verpflichtung zur Rücknahme eines Strafantrages oder einer Strafanzeige nicht etwa schlechthin sittenwidrig (s. bereits RGZ 42, 60, 62, 64 f; s. weiter etwa OLG Frankfurt MDR 1975, 584 f). Die Rücknahme des Strafantrages bei Antragsdelikten ist in § 77 d StGB ausdrücklich vorgesehen, unterliegt. also von Gesetzes wegen der Dispositionsbefugnis des Antragstellers und kann deshalb auch Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung sein (vgl. RGZ aaO S. 64; OLG Frankfurt aaO S. 585). Auch die Rücknahme der Strafanzeige bei Amtsdelikten ist einer bindenden Verabredung nicht grundsätzlich entzogen. Mit ihr bringt der Anzeigenerstatter lediglich zum Ausdruck, daß er an der Strafverfolgung - die jedoch Sache des Staatsanwalts bleibt - kein Interesse mehr hat. Sich hierzu zu verpflichten, kann nicht verwehrt sein. Selbst die Eingehung der Verpflichtung zur Rücknahme von Strafantrag und/oder -anzeige gegen Entgelt kann zwar als Handel mit der staatlichen Strafbarkeitsdrohung anstößig sein, muß es aber nicht (vgl. auch RG SeuffArch. 84 Nr. 77). Sie ist dann hinzunehmen, wenn die Geldleistung der Sache nach der Schadlosstellung des Opfers oder der Wiedergutmachung an ihm dient. Es verstößt nicht von vornherein gegen das Anstandsgefühl, dieses Interesse auch unter Ausnutzung des Bestrebens der Gegenseite durchzusetzen, nach Möglichkeit nicht bestraft zu werden (s. in diesem Sinne, freilich zur Frage der Anfechtbarkeit nach § 123 BGB, jedoch in diesem Rahmen ebenfalls unter Erörterung der Verträglichkeit mit den guten Sitten, BGH Urteile vom 23. September 1957 VII ZR 403/56 - BGHZ 25, 217, 220 f [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]; vom 06. Februar 1963 - VIII ZR 158/62 - WM 1963, 511, 512; vom 20. November 1972 - VIII ZR 73/71 - WM 1973, 36, 37; vom 16. März 1973 - V ZR 38/71 - WM 1973, 574, 575; vgl. weiter BGH Urteil vom 17. Januar 1957 - 4 StR 393/56 - NJW 1957, 596, 598).
Die Grenze zur Anstößigkeit wird jedoch überschritten, wenn die gegen Entgelt übernommene Verpflichtung zum Stillhalten gegenüber der Strafverfolgungsbehörde bzw. zur Rücknahme der Strafanzeige nicht mehr von dem billigenswerten Streben nach Wiedergutmachung getragen, sondern auf eine gewinnsüchtige Ausnutzung der Situation hinausläuft oder von anderen sachfremden Motiven beherrscht wird. So hat bereits das Reichsgericht einen Schuldenerlaß als sittenwidrig beurteilt, der dazu dienen sollte, das Stillschweigen des Schuldners über strafbare unzüchtige Handlungen an dessen 7jährigen Sohn und einem minderjährigen Knecht zu erkaufen, und die Sittenwidrigkeit eben damit begründet, daß dem Schuldner für sich selbst aufgrund der Vorfälle ein Ersatzanspruch irgendeiner Art nicht zugestanden habe (RGZ 58, 204, 206). Ähnlich liegt es hier, soweit die Vereinbarung vom 6. August 1987 einen Schuldenerlaß für die Eltern der Klägerin vorsieht. Den Eltern stand unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch gegen den Beklagten aus den zugrundeliegenden Vorkommnissen zu.
bb) Wie das Berufungsgericht im Ansatz richtig sieht, kann sich ein Verstoß gegen die guten Sitten auch daraus ergeben, daß eine Verpflichtung "ohne hinreichende Entschließungsfreiheit" eingegangen wird. § 138 BGB schützt auch vor der Ausnutzung der emotionalen Zwangslage und der persönlichen Verstrickung (vgl. in diesem Sinn etwa MK/Mayer-Maly 2. Aufl. § 138 BGB Rdn. 27, 84). In dieser Weise gewinnt der in § 138 Abs. 2 BGB besonders hervorgehobene Gesichtspunkt der "Ausbeutung einer Zwangslage" auch im Rahmen von § 138 Abs. 1 BGB Bedeutung (MK/Mayer-Maly aaO Rdn. 84). Es handelt sich um einen Nichtigkeitsgrund, der ggfls. auch die (bloße) Anfechtbarkeit nach § 123 Abs. 1 BGB überlagert, weil nicht die Drohung mit einem künftigen Übel, sondern die Ausnutzung der vorhandenen Zwangslage im Vordergrund steht oder hinzutritt (zu dem Verhältnis von § 123 und § 138 BGB s. Erman/Brox aaO §123 Rdn. 4 und § 138 Rdn. 5 sowie BGH Urteil vom 7. Juni 1988 aaO S. 1159).
Anders als das Berufungsgericht gelangt der Senat zu dem Ergebnis, daß sich der Beklagte in diesem Sinne bei Abschluß der Vereinbarung vom 6. August 1987 in einer psychischen Zwangslage befand und nur aus dieser Zwangslage heraus zur Eingehung der darin festgehaltenen Verpflichtungen bewogen werden konnte. Er stand, und zwar für die Gegenseite erkennbar und von ihr erkannt, unter schwerstem Druck. Einem unter solchem Druck zustandegekommenen Rechtsgeschäft muß eine der persönlichen Freiheit verpflichtete Rechtsordnung die Anerkennung selbst dann versagen, wenn die Zwangslage auf eigenes Fehlverhalten zurückgeht. Berechtigte Ansprüche wegen dieses Fehlverhaltens bleiben hiervon - selbstverständlich unberührt (vgl. insoweit für den vorliegenden Fall unten zu III. 2).
Auch das Berufungsgericht spricht von einer Zwangslage, in der sich der Beklagte befunden habe, verkürzt diese aber auf die Alternative, "entweder den Begehrensvorstellungen zu entsprechen oder aber die befürchteten Gerichtsverfahren über sich ergehen zu lassen". Das schöpft den inneren Konflikt, in dem sich der Beklagte nach dem unstreitigen Sachverhalt befand, nicht aus. Der Beklagte befürchtete nicht nur die Gerichtsverfahren als solche, sondern sah allein schon dadurch, daß die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auch nur bekannt wurden, seinen gesellschaftlichen und geschäftlichen Ruin voraus. Er war daher nicht erst an der Abwendung der Gerichtsverfahren und an der Vertuschung der Angelegenheit aus diesem Grunde, sondern bereits daran aufs äußerste interessiert, daß nicht einmal Gerüchte aufkamen. Seine psychische Zwangslage wurde dadurch verschärft, daß sein Selbstverständnis offensichtlich wesentlich durch seine tonangebende Rolle in seinem Jagdverein bestimmt wurde und sich die Kontakte zu der Klägerin gerade aus diesem Umfeld ergeben hatten. Damit stand dem Beklagten - auch unabhängig vom Ausgang der auf ihn zukommenden Verfahren - vor Augen, eben vor denjenigen ins Zwielicht zu geraten und als ehr- und gewissenlos dazustehen, in deren Kreis er seine gesellschaftliche Wertschätzung erlebte. Auch aus diesem Grunde war ihm ersichtlich dringend daran gelegen, daß Stillschweigen gewahrt wurde. Dies gilt um so mehr, als er selbst für den Fall, daß ihm eine Vergewaltigung der Klägerin nicht nachgewiesen würde, nicht damit rechnen konnte, aus den auf ihn zukommenden Verfahren unbeschädigt hervorzugehen, weil er jedenfalls die mehrfachen Reisen mit dem minderjährigen Mädchen und die dabei vorgekommenen sexualbezogenen Schläge auf ihr entblößtes Gesäß nicht leugnen konnte und dies bereits anstößig genug war. Darüber hinaus hatte er zu vergegenwärtigen, daß spätestens in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens ans Tageslicht kommen würde, daß bereits früher wegen ähnlicher Vorwürfe ein Strafverfahren gegen ihn anhängig war und zu einem Strafbefehl wegen Körperverletzung, begangen durch Schläge auf das entblößte Gesäß eines anderen jungen Mädchens, geführt hatte. Auch dieses zurückliegende Verfahren trug zu der Zwangslage bei, in der sich der Beklagte befand. Er mußte darauf aus sein, diese früheren Vorkommnisse - die zudem, zumindest aus seiner Sicht, seine Position in einem neuerlichen Strafverfahren zu erschweren drohten - nicht bekanntwerden zu lassen.
Der Klägerin bzw. den sie bei Abschluß der Vereinbarung vom 6. August 1987 vertretenden Rechtsanwälten, deren Kenntnis es zuzurechnen ist (§ 166 Abs. 1 BGB), waren die erörterten Umstände, möglicherweise bis auf das frühere Strafverfahren und seine Begleitumstände, und die dadurch bedingte Zwangslage des Beklagten offensichtlich bewußt. Insbesondere lag offen, wie sehr der Beklagte von dem Gedanken beherrscht war, daß über den gesamten Komplex, und zwar auch unabhängig von der Gefahr eines Strafverfahrens, nichts verlauten dürfe. Das findet seinen unmittelbaren Niederschlag in der Vereinbarung, in der die Verpflichtung, über "den Sachverhalt" "gegenüber jedermann unbedingtes Stillschweigen" zu wahren, als die "Grundlage des Vergleichs" besonders herausgestellt wird. Daß hier eine Zwangslage ausgenutzt worden ist, wird auch an der Höhe des ausbedungenen Entschädigungsbetrages im Vergleich zu denjenigen Beträgen deutlich, die als Entschädigung wegen Vergewaltigung in der Gerichtspraxis vorkommen. 80.000 DM, wie sie der Beklagte zugesagt hat und zu denen noch der Schuldenerlaß von rund 70.000 DM zugunsten der Eltern der Klägerin hinzukommt, sind insoweit ohne Beispiel, wie denn auch das Berufungsgericht meint, daß es sich um eine "außergewöhnlich hohe" Entschädigungsleistung handele. Aus der Rechtsprechung der Instanzgerichte sind als immaterielle Entschädigung wegen Vergewaltigung Beträge zwischen 6.000 DM und - in einem Fall mit gleichzeitigem Mordversuch - 30.000 DM bekannt (s. etwa Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, Ausg. 1989, S. 60, zu dem Betrag von 6.000 DM i.V. mit S. 102, zu dem Betrag von 30.000 DM i.V. mit S. 155). Diese Beträge mögen angesichts der schwerwiegenden seelischen Belastung, wie sie mit einer Vergewaltigung einhergeht, zu gering erscheinen. Der Blick auf diese Rechtsprechung läßt jedoch erkennen, daß sich die Klägerin eine Entschädigungszahlung in der hier in Frage stehenden Größenordnung bei Beschreitung des Rechtsweges nicht versprechen konnte und die Zusage zu derart weit über die Gerichtspraxis hinausgehenden Leistungen nur in der dargelegten Drucksituation erreichbar war.
cc) Hinzu kommt, daß die Vereinbarung vom 6. August 1987 eben doch auch dem - dann auch gelungenen - Versuch diente, die Voraussetzungen dafür zu verbessern, daß das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Mag das auch, soweit es um die Entschädigung für die Klägerin geht, für sich allein die Beurteilung der Vereinbarung als sittenwidrig, wie ausgeführt (s. oben aa), noch nicht rechtfertigen, so darf doch dieser mit den Zwecken der Strafrechtsordnung nicht ohne weiteres vereinbare "Beigeschmack" der Vereinbarung i.V.m. den weiteren Umständen des Falles in eine Gesamtwürdigung der Vereinbarung mit einfließen.
dd) Jedenfalls im Zusammenwirken der aufgezeigten Umstände muß es der Klägerin verwehrt bleiben, den Beklagten an der Vereinbarung vom 6. August 1987 festzuhalten. Vielmehr verstößt diese Vereinbarung insgesamt gegen die guten Sitten und erweist sich damit als nichtig.
III.
Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Klage abzuweisen ist.
1. Streitgegenstand ist hier das Zahlungsbegehren der Klägerin nicht nur insoweit, als es auf die Vereinbarung vom 6. August 1987 gestützt wird, sondern auch insoweit, als es sich aus der von der Klägerin behaupteten Vergewaltigung und den weiteren von ihr vorgetragenen Vorfällen ergeben kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand im Zivilprozeß bestimmt durch das allgemeine Rechtsschutzziel und die konkret in Anspruch genommene Rechtsfolge, die sich aus dem Antrag ergeben, sowie dem Lebenssachverhalt, aus dem die Rechtsfolge hergeleitet wird (BGH Urteil vom 11. Dezember 1986 - IX ZR 165/83 - NJW-RR 1987, 683, 684 m.w.N.). Ausschlaggebend kommt es im Zweifel auf den Tatsachenvortrag des Klägers und nicht darauf an, auf welche rechtliche Grundlage er seinen Anspruch stützt (BGH Beschluß vorn 21 Januar 1970 - VIII ZR 200/68 - WarnRspr. 1970, 46, 47). Was im Einzelfall Streitgegenstand ist, unterliegt als prozessuale Frage der eigenständigen Beurteilung des Revisionsgerichts, die sodann auch für den Tatrichter verbindlich ist.
Die Klägerin hat ihre Ansprüche nicht nur aus der Zahlungvereinbarung vom 6. August 1987 hergeleitet, sondern der Sache nach stets geltend gemacht, daß der Vergewaltigungsvorwurf zutreffe und sich der Beklagte deshalb wie auch im Hinblick auf die weiteren an ihr begangenen unsittlichen Handlungen, nämlich die Schläge auf ihr entblößtes Gesäß bei mehrfacher Gelegenheit, an der als Entschädigung hierfür vereinbarten Zahlungsverpflichtung in dem Vergleich vom 6. August 1987 festhalten lassen müsse. Damit hat sie auch die - behauptete - Vergewaltigung sowie jene Schläge auf ihr entblößtes Gesäß als Klagegrund unterbreitet und hilfsweise auch hieraus die erstrebte Rechtsfolge, nämlich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung, hergeleitet. So sieht es im übrigen auch das Berufungsgericht, indem es eingangs des Urteilstatbestandes den Gegenstand des Rechtsstreites dahin umschreibt, daß die Klägerin den Beklagten "wegen sexueller Handlungen -, vorgenommen an ihr in der Zeit von Juli 1986 bis Ende April 1987 - auf Schadensersatzanspruch in Anspruch" nehme, und als Sachvortrag der Klägerin wiedergibt, daß die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe zutreffend seien.
2. Hiernach kann zwar die Entscheidung des Berufungsgerichts mit ihrer auf die Vereinbarung vom 6. August 1987 abstellenden Begründung keinen Bestand haben, bleibt aber darüber zu befinden, wie weit der Klägerin Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz unmittelbar aufgrund der in Frage stehenden Vorfälle zustehen.
a) Ist die Klägerin von dem Beklagten vergewaltigt worden, kann sie sowohl nach § 847 Abs. 2 BGB, nämlich wegen eines an ihr begangenen Verbrechens wider die Sittlichkeit (§ 177 StGB), als auch in Anlehnung an § 847 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer schwerwiegenden Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Es ist daher nunmehr von dem Berufungsgericht aufzuklären, ob der Beklagte die Klägerin vergewaltigt hat. Bejahendenfalls muß sich das Berufungsgericht für die Bemessung der Entschädigung vor allem ein Bild von der seelischen Beeinträchtigung machen, die die Klägerin erlitten hat. Weiter sind ggfls. bei der Bemessung der Entschädigung die Vorgeschichte und die Begleitumstände sowie die Lebensverhältnisse beider Parteien zu berücksichtigen und entsprechend aufzuklären.
b) Die von dem Beklagten eingeräumten Schläge auf das entblößte Gesäß der Klägerin erfüllen zwar für sich allein, soweit nach dem bisherigen Sachstand erkennbar, nicht den Tatbestand eines strafbaren Verbrechens oder Vergehens gegen die Sittlichkeit i.S. des § 847 Abs. 2 BGB, können aber ihrerseits die Zubilligung einer angemessenen Entschädigung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsrechtsverletzung rechtfertigen.
c) Zu den unter a) und b) angesprochenen Fragen ist den Parteien zudem Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen und Beweiserbieten zu geben, nachdem es in dem Rechtsstreit bisher im wesentlichen um die Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung vom 6. August 1987 gegangen ist.
IV.
Für das neue Berufungsverfahren weist der Senat ergänzend auf folgendes hin:
Es läßt sich nicht verkennen, daß die Klägerin mit ihrer Behauptung, von dem Beklagten vergewaltigt worden zu sein, in Beweisschwierigkeiten gerät, wenn der Beklagte bei seiner auf Antrag der Klägerin oder von Amtswegen durchzuführenden Parteivernehmung die Vergewaltigung leugnet oder hierzu die Aussage verweigert. Das Berufungsgericht wird sich deshalb die Frage vorzulegen haben, ob es - insbesondere im Hinblick darauf, daß die Klägerin in einem in dem Ermittlungsverfahren eingeholten aussagepsychologischen Gutachten mit ihren Angaben als glaubwürdig beurteilt worden ist - Veranlassung nimmt, zu dem Vergewaltigungsvorwurf auf der Grundlage von § 448 ZPO - auch - die Klägerin selbst als Partei zu vernehmen, um so einen persönlichen Eindruck von beiden Parteien zu gewinnen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, wem es Glauben schenkt.