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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.10.2024, Az.: VIII S 20/24

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.10.2024
Aktenzeichen
VIII S 20/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 32202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BFH:2024:B.211024.VIIIS20.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
BFH - 27.08.2024 - AZ: VIII S 16/24
nachfolgend
BVerfG - 27.01.2025 - AZ: 1 BvR 2557/24

Fundstellen

  • BFH/NV 2025, 522
  • StX 2025, 187

Amtlicher Leitsatz

NV: In Verfahren, die rechtlich und tatsächlich gleich liegen, verletzt es nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn der Bundesfinanzhof zur Begründung auf den begründeten Beschluss in der Parallelsache Bezug nimmt, der den Beteiligten vorliegt.

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.08.2024 - VIII S 16/24 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Klägers, Antragstellers und Rügeführers (Kläger) zur Begründung seines Zuständigkeitsbestimmungsantrags zur Kenntnis genommen und erwogen. Zur Begründung des Beschlusses hat der Senat auf den Beschluss vom 27.08.2024 in der Parallelsache VIII S 15/24 Bezug genommen. Die Bezugnahme ist zulässig. Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt. Die jeweils zu beurteilenden Fragen liegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleich. Im Kern moniert der Kläger, dass der Bundesfinanzhof seinem Antrag nicht stattgegeben hat, und hält die angefochtene Entscheidung für unrichtig. Daraus ergibt sich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2

Neues Vorbringen (angeblich überlange Verfahrensdauer, Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes) kann einer Anhörungsrüge von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Im Übrigen wäre das Vorbringen auch für die Bestimmung des gesetzlichen Richters unbeachtlich.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Es fällt eine Festgebühr von 66 € an (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG--, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).