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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.2009, Az.: 1 StR 705/08

Ort der Tatbegehung bei Verkauf von Fahrzeugen mit betrügerischer Absicht im Ausland durch Zulassung von Fahrzeugen unter Verwendung gefälschter Papiere in Deutschland; Ort der Tatbegehung im Fall der Beschränkung des Handelns eines Mittäters auf Vorbereitungshandlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.2009
Aktenzeichen
1 StR 705/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 10750
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ-RR 2009, 197
  • StraFo 2009, 161-162 (Volltext)

Verfahrensgegenstand

Gewerbsmäßige Bandenhehlerei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Januar 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch hinsichtlich der rechtsfehlerfrei festgestellten Betrugstaten in den Fällen 3, 5 und 6 des Urteils ist ein Tatort im Sinne von § 9 StGB in Deutschland gegeben, so dass auch insoweit das deutsche Strafrecht Anwendung findet (§ 3 StGB).

Zwar sind in diesen Fällen die Fahrzeuge nicht in Deutschland, sondern in Italien oder Spanien in betrügerischer Absicht an gutgläubige Käufer veräußert worden. Diese Verkäufe wurden indes nach dem gemeinsamen Tatplan des Angeklagten und des Mitangeklagten R. dadurch vorbereitet, dass der Mitangeklagte die Fahrzeuge unter Vorlage gefälschter Papiere in Deutschland zuließ, was nach der Vorstellung des Angeklagten für den späteren Verkauf ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Höhe des Kaufpreises war.

Diesen für die Verwirklichung der Betrugstaten geleisteten Tatbeitrag des insoweit mittäterschaftlich handelnden Mitangeklagten muss sich der Angeklagte zurechnen lassen. Der gemeinschaftliche Angriff auf das geschützte Rechtsgut im Sinne des § 9 StGB ging daher von jedem Ort aus, an dem ein Mittäter seinen Tatbeitrag leistete. Dies gilt auch dann, wenn sich das Handeln des einen Mittäters auf Tatbeiträge beschränkt, die für sich gesehen nur Vorbereitungshandlungen sind (BGHSt 39, 88, 91) [BGH 04.12.1992 - 2 StR 442/92].

Die Entscheidung 4 StR 402/00 - nicht 01 - bezieht sich nicht auf diese Fallgestaltung.

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