Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1983, Az.: III ZR 147/81
Persönliche Haftung des Führers eines Müllfahrzeugs in Ausübung eines öffentlichen Amtes bei privatrechtlicher Organisation der Abfallbeseitigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1983
- Aktenzeichen
- III ZR 147/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 01.06.1981
- LG Berlin - 12.03.1980
Rechtsgrundlagen
- Art. 34 GG
- § 839 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 18 Abs. 1 StVG
- § 7 StVG
- § 3 Abs. 2 AbfallbeseitigungsG
- § 1 BlnEigenbetriebsG - EigG
- § 2 BlnEigenbetriebsG - EigG
Fundstellen
- DVBl 1983, 1061-1062 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1983, 824 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1983, 763-764 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. ...
2. Kraftfahrer Gerhard H., Z. straße ..., B. 21.
Prozessgegner
Firma A.-J. B., Inhaber: Werner J., L. platz ..., B. 30.
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung für Schäden, die ein Dritter beim Einsatz von Müllfahrzeugen eines gemeindlichen Eigenbetriebe im Straßenverkehr erleidet.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 2) werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Juni 1981 teilweise aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. März 1980 teilweise abgeändert.
- 2.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
- 3.
Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 13/24, der Beklagte zu 1) 11/24. Von den außergerichtlichen Kosten dieses Rechtszuges tragen die Klägerin die des Beklagten zu 2) voll, 13/24 der eigenen und 1/12 der des Beklagten zu 1), der Beklagte zu 1) 11/12 der eigenen und 11/24 der der Klägerin.
- 4.
Von den Gerichtskosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin 19/30 und der Beklagte zu 1) 11/30. Von den außergerichtlichen Kosten dieses Rechtszuges tragen die Klägerin die des Beklagten zu 2) voll, 19/30 der eigenen und 2/15 der des Beklagten zu 1), der Beklagte zu 1) 13/15 der eigenen und 11/30 der der Klägerin.
- 5.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 7. August 1978 in Berlin ereignet hat. Ein ihr gehörender Personenkraftwagen stieß mit einem im Einsatz befindlichen Müllfahrzeug der B. Stadtreinigungs-Betriebe zusammen und wurde dadurch beschädigt. Der am Revisionsrechtszug allein noch beteiligte Beklagte zu 2) - künftig: Beklagter - führte den Müllwagen.
Landgericht und Kammergericht haben der Klage auch gegenüber dem Beklagten teilweise stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte der Klägerin nach § 18 Abs. 1 StVG in Verb. mit § 7 StVG schadensersatzpflichtig, weil er nicht beweisen kann, daß der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist. Die Revision nimmt diese Ausführungen hin; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
II.
1.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, eine Haftung des Beklagten entfiele allerdings, wenn er das Müllfahrzeug bei dem Unfall in Ausübung eines öffentlichen Amts geführt hätte, da dann allein B. für den Schaden aufzukommen hätte. Die Abfallbeseitigung sei dort aber nicht als hoheitliche Tätigkeit organisiert. Sie gehöre dem weiten privatrechtlichen Bereich der Verkehrssicherungspflichten an. Ohne ordnungsmäßige Müllabfuhr befänden sich nämlich die Straßen durch an ihren Rändern gelagerten Müll alsbald in einem Zustand, der den Verkehr gefährde.
2.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
a)
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft allerdings zu. Eine persönliche Haftung des Beklagten entfällt, wenn er bei der Einsatzfahrt in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat. Das folgt freilich nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, aus der in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltenen Subsidiaritätsklausel, sondern daraus, daß nach Art. 34 GG die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat trifft, wenn jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt. Diese Staatshaftung tritt an die Stelle der Eigenhaftung des Beamten und nicht neben sie (BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 22) und umfaßt auch die Fälle einer Haftung für vermutetes Verschulden nach § 18 StVG (Senatsurteil vom 24. Februar 1958 - III ZR 184/56 = NJW 1958, 868, 869).
b)
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß ein hoheitliches Handeln des Beklagten nicht deshalb ausscheidet, weil er bei der Einsatzfahrt wie andere Kraftfahrer am öffentlichen Verkehr teilgenommen und dabei eine Ursache für den Unfall gesetzt hat. Dient eine Tätigkeit der Wahrnehmung und Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe, so ist es nicht zulässig, hiervon einzelne Maßnahmen, die für sich betrachtet keine unmittelbare hoheitsrechtliche Amtsausübung sind, auszunehmen und sie statt der Amtshaftung dem allgemeinen Deliktsrecht zu unterstellen. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend geprüft (BGHZ 42, 176, 179; BGB-RGRK a.a.O. § 839 Rdn. 119 m.w.Nachw.), ob die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Beklagte tätig geworden ist, dem Bereich hoheitlicher Zielsetzung zuzurechnen ist, und wenn dies zutrifft, ob zwischen dieser Aufgabe und der schädigenden Handlung ein solcher innerer und äußerer Zusammenhang besteht, daß letztere ebenfalls noch der hoheitlichen Betätigung zugerechnet werden muß.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand hier - die hoheitliche Zielsetzung der Aufgabe unterstellt - ein solcher Zusammenhang.
c)
Von Rechtsfehlern beeinflußt ist dagegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die öffentliche Müllabfuhr diene neben ästhetischen Zwecken in erster Linie einer dem Privatrecht angehörenden Sicherung des öffentlichen Verkehrs.
Mit Recht betont die Revision, daß die Müllabfuhr der Öffentlichen Hand der Daseinsvorsorge zuzurechnen ist und im Interesse der Volksgesundheit der Seuchenabwehr dienen soll (BGHZ 40, 355, 360; BayVerfGH VerwRspr Bd. 19, 607, 609). Die Müllabfuhr gehört daher regelmäßig zur schlicht-hoheitlichen Verwaltung mit öffentlich-rechtlicher Benutzungsordnung (BGHZ 63, 119, 122; Gröttrup, Die kommunale Leistungsverwaltung S. 102, 107). Dem entspricht die Regelung des Abfallbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41, 288), das nach seinem § 33 auch in Berlin gilt. Nach dessen § 3 Abs. 2 haben die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle zu beseitigen, wobei sie sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen können. Auch nach den §§ 8-10 des Berliner Stadtreinigungsgesetzes vom 24. Juni 1969 (GVBl. S. 768) hatte die Müllabfuhr, wie das Berufungsgericht feststellt, die Aufgabe, den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu genügen.
Demgegenüber ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Entscheidung ohne Belang, ob Berlin die Benutzung der Einrichtungen der Müllabfuhr privatrechtlich ausgestaltet hat, wovon das Berufungsgericht ausgeht. Die Klägerin ist nicht in ihrer Eigenschaft als Anschlußnehmerin der Müllabfuhr, sondern als außenstehende Dritte geschädigt worden. Im Verhältnis zum Benutzer bildet die Benutzungsordnung bei Schädigungen die Anspruchsgrundlage. Dritten gegenüber aber können Anspruchsgrundlage und Haftungsumfang nicht davon abhängen, ob die Einrichtung im Verhältnis zum Benutzer hoheitlich oder fiskalisch betrieben wird (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1976 - III ZR 155/74 = WM 1977, 294, 296 = NJW 1977, 197, 198; Salzwedel in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. § 44 VI S. 393 f; vgl. auch MünchKomm/Papier § 839 Rdn. 106). Eine privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses allein kann daher nicht dazu führen, schädliche Auswirkungen der Müllabfuhr auf Dritte als privatrechtlich geprägt anzusehen.
Die Berliner Müllabfuhr stellt sich gegenüber der Klägerin auch nicht deshalb als privatrechtliche Veranstaltung dar, weil die B. Stadtreinigungsbetriebe - die Halter des schadenstiftenden Müllfahrzeugs - nach § 1 Abs. 2 Buchstabe i des Berliner Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 1969 (GVBl. 768) - EigG - als kommunaler Eigenbetrieb organisiert sind. Eine solche Organisationsform weist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gerade nicht auf eine privatrechtlich betriebene Einrichtung hin (Forsthoff, VerwR I 10. Aufl. § 25, 5 b 2 S. 517). Ein Eigenbetrieb bleibt trotz einer gewissen Selbständigkeit in der wirtschaftlichen und betrieblichen Führung ein unselbständiger Teil der Gemeindeverwaltung (Gröttrup a.a.O. S. 171; Wolff/Bachof VerwR II 4. Aufl. § 98 II d S. 373); er handelt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EigG im Rahmen der gestellten Aufgabe mit unmittelbarer Wirkung für und gegen B. Eine derartige Ausgestaltung der Müllabfuhr als Teil der Verwaltung belegt deutlich ihre öffentlich-rechtliche Organisation jedenfalls im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, die von schädigenden Auswirkungen dieser Einrichtung betroffen sind.
3.
Da nach alledem die Tätigkeit des Beklagten als Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (Art. 34 Satz 1 GG) anzusehen ist, hat nur Berlin für sein Verhalten einzustehen.
Der Senat kann selbst abschließend in der Sache entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Urteile der Vorinstanzen waren aufzuheben, soweit auch der Beklagte verurteilt ist; die Klage war insoweit abzuweisen.
Tidow
Kröner
Halstenberg
Werp