Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.09.1992, Az.: 5 AZR 236/92
Seemannsgesetz ; Urlaub ; Krankheit ; Lohnfortzahlung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.09.1992
- Aktenzeichen
- 5 AZR 236/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 10059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hamburg 01.11.1988 - S 5 Ca 173/88
- LAG Hamburg - 30.03.1992 - AZ: 4 Sa 56/91
Rechtsgrundlage
- § 58 SeemG
Fundstellen
- BAGE 71, 161 - 164
- AuR 1993, 61 (amtl. Leitsatz)
- BB 1993, 76 (amtl. Leitsatz)
- DB 1993, 542 (Volltext)
- NZA 1993, 1085-1086 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1993, 59 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Schiffsoffizier während seines Urlaubs arbeitsunfähig krank, so ist ihm für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen die Heuer nach dem Lohnausfallprinzip weiterzuzahlen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger Krankheitsvergütung schuldet.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 1979 als I. Technischer Offizier tätig. Das Heuerverhältnis bestimmte sich aufgrund des Heuerscheins vom 8. August 1986 nach den Bestimmungen des Mantel- und Heuertarifvertrages für die Deutsche Seeschiffahrt (MTV-See).
Der Kläger war bis zum 14. Januar 1987 auf dem Forschungsschiff "Explora" eingesetzt. Er verließ das Schiff, das damals in Singapur auflag, am 15. Januar 1987, um einen längeren Urlaub anzutreten. Während dieses Urlaubs war der Kläger vom 17. März bis zum 4. April 1987 arbeitsunfähig krank. In der Zeit vom 6. März bis zum 6. Juni 1987 war der I. Technische Offizier P auf der "Explora" vertretungsweise tätig. Während der Krankheit des Klägers befand sich das Schiff auf der Reise von Singapur nach Bremerhaven.
Während seiner Krankheit gewährte die Beklagte dem Kläger für 18 Tage Heuerfortzahlung in Höhe von 203,83 DM brutto täglich. Vor und nach der Krankheit zahlte die Beklagte dem Kläger während des Urlaubs eine Urlaubsvergütung von 231,86 DM täglich. Der Unterschied beruht darauf, daß der Kläger in der Zeit von August 1986 bis Januar 1987 insgesamt 4.908,75 DM an Ausgleichsbeträgen für nicht gewährten Landgang (§ 56 Abs. 1 MTV-See) erhalten hatte. Diese Ausgleichsbeträge berücksichtigte die Beklagte zwar bei der Berechnung der Urlaubsvergütung, dagegen nicht bei der Berechnung der Heuerfortzahlung während der Krankheit. Das hält der Kläger für nicht gerechtfertigt. Er hat die Auffassung vertreten, während der Krankheit stehe ihm gemäß § 48 Abs. 1 des SeemG Heuer in Höhe der Urlaubsheuer zu. Für Schiffsoffiziere sei die Heuerfortzahlung - anders als für sonstige Besatzungsmitglieder - nach dem Referenzprinzip zu berechnen.
Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst für 18 Tage die Differenz zwischen den beiden Positionen (231,86 DM und 203,83 DM = 28,03 DM) geltend gemacht. Die sich daraus ergebende Summe von 504,54 DM brutto hat er im Termin vom 1. November 1988 vor dem Arbeitsgericht nach einem Teilvergleich um 100,83 DM ermäßigt. Diesen Betrag wollte die Beklagte an den Kläger zahlen, weil der vertretungsweise tätig gewesene I. Technische Offizier auf der "Explora" in der Zeit vom 17. März bis zum 4. April 1987 22,5 Ausgleichsbeträge für nicht gewährten Landgang in Höhe von zusammen 100,83 DM brutto erhalten hat.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 403,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Mai 1988 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihr Berechnungsverfahren verteidigt und weiter vorgetragen, in der Zeit vom 17. März bis zum 4. April 1987 wäre der Kläger auch ohne Urlaub und Krankheit nicht auf der "Explora", sondern auf dem Motorschiff "Woermann Mercur" eingesetzt worden. Auf diesem Schiff seien damals aber keine Ausgleichsbeträge gemäß § 56 Abs. 1 MTV-See für den I. Technischen Offizier angefallen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der der Kläger seinen Klaganspruch weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Dem Landesarbeitsgericht ist darin beizupflichten, daß dem Kläger für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit vom 17. März bis zum 4. April 1987 die Fortzahlung seiner Heuer nach dem Lohnausfallprinzip, nicht aber nach dem Referenzprinzip zusteht.
I.1. Nach § 58 Satz 1 SeemG wird der Urlaub eines Besatzungsmitgliedes durch nachgewiesene Erkrankung unterbrochen. Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Krankheitsvergütung: Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SeemG behält ein erkrankter Schiffsoffizier den Anspruch auf Heuerzahlung bis zu einer Gesamtdauer von sechs Wochen, vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ab gerechnet. Gemäß § 30 Abs. 1 SeemG umfaßt die Heuer alle aufgrund des Heuerverhältnisses gewährten Vergütungen einschließlich des Anteils an Fracht, Gewinn oder Erlös. Diese Bestimmungen stellen den krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Schiffsoffizier den kaufmännischen Angestellten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 HGB), den Büroangestellten (§ 616 Abs. 2 Satz 1 BGB) und den technischen Angestellten (§ 133 c Satz 1 GewO) gleich, die ihren Anspruch auf vertragsmäßige Vergütung im Krankheitsfall bis zur Dauer von sechs Wochen behalten. Die genannten gesetzlichen Regelungen sagen allerdings unmittelbar nichts darüber aus, wie die Höhe des Anspruchs zu errechnen ist. In allen Fällen ist jedoch nach seit langem gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Ermittlung der Anspruchshöhe davon auszugehen, daß der Angestellte diejenige Vergütung erhalten soll, die er verdient hätte, wenn er nicht an der Leistung der Dienste verhindert gewesen wäre; er soll nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte (BAG Urteil vom 12. Oktober 1956 - 2 AZR 464/54 - AP Nr. 4 zu § 63 HGB; sowie aus neuerer Zeit Urteil vom 4. Oktober 1978 - 5 AZR 886/77 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, zu 3 a der Gründe, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ferner Schmatz/Fischwasser/Geyer/Knorr, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., L 402; Kaiser/Dunkl, Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, 2. Aufl., II. Teil Rz 87; Feichtinger, AR-Blattei, Krankheit III, Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle, E II 1).
Dieser Gedanke, den der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 LFZG für das Recht der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle niedergelegt hat ("Lohnausfallprinzip"), ist auch für die Berechnung der Gehaltshöhe im Krankheitsfalle für Angestellte maßgeblich, wie der Senat in dem erwähnten Urteil vom 4. Oktober 1978 klargestellt hat (AP Nr. 11 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, zu 3 a der Gründe). Er ergreift aber auch die Rechtsverhältnisse der Schiffsoffiziere. Das wird im Schrifttum ebenso gesehen und bei der Aufzählung der einschlägigen Anspruchsgrundlagen zu Recht ausdrücklich erwähnt (vgl. Schmatz/Fischwasser/Geyer/Knorr, aaO, L 401 f.; Kaiser/Dunkl, aaO, II. Teil Rz 87). Dem ist zu folgen.
2. Entgegen der Ansicht der Revision gilt für die Weiterzahlung der Heuer an Schiffsoffiziere im Krankheitsfall nicht das Referenzprinzip. Zwar ermöglicht § 48 Abs. 1 Satz 3 SeemG mit der Verweisung auf die Vorschriften des Lohnfortzahlungsgesetzes und damit auch auf § 2 Abs. 3 LFZG für den erkrankten Schiffsmann eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle nach dem Referenzprinzip. Daraus läßt sich aber nicht schließen, daß das Seemannsgesetz auch für Schiffsoffiziere und sonstige Angestellte eine Vergütungsfortzahlung nach dem Referenzprinzip gestattet. Eine tarifvertragliche Vereinbarung des Referenzprinzips ist für Angestellte wegen der Unabdingbarkeit der einschlägigen Bestimmungen ohnehin nicht zulässig (§ 616 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 63 Abs. 1 Satz 5 HGB, § 133 c Satz 5 GewO). Daher könnte nur das Gesetz die Anwendbarkeit des Referenzprinzips für Angestellte - und damit auch für Schiffsoffiziere - ausdrücklich anordnen, wie es zum Beispiel durch § 11 Abs. 1 BUrlG für alle Arbeitnehmer (auch für Angestellte) geschehen ist.
Eine ausdrückliche gesetzliche Einführung des Referenzprinzips für Schiffsoffiziere kennt das Seemannsgesetz jedoch nicht. Aus den Begriffsbestimmungen der Heuer und der Grundheuer in § 30 SeemG ergibt sich nichts Gegenteiliges.
3. Der Kläger kann daher nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er nicht krank geworden wäre, sondern seinen Dienst hätte fortsetzen können. Mangels weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und substantiierten Vertrags der Parteien ist davon auszugehen, daß der Kläger - ebenso wie sein Vertreter, der I. Technische Offizier P - in der Zeit vom 17. März bis zum 4. April 1987 an Ausgleichsbeträgen für nicht gewährten Landgang den Betrag von 100,83 DM brutto hätte beanspruchen können. Zur Zahlung dieses Betrages hat sich die Beklagte dem Kläger gegenüber vergleichsweise verpflichtet. Weitere Ansprüche bestehen für den Kläger nicht.