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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1977, Az.: VIII ZR 42/76

Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Kaufvertrages; Wirksamkeit des Rücktritts von einem Kaufvertag; Anforderungen an eine positive Vertragsverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1977
Aktenzeichen
VIII ZR 42/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 13044
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 07.01.1976
LG Hannover

Fundstellen

  • DB 1978, 390-391 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 305 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 260-261 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Pe. Mü., Po.str. ... in Ha., Inhaber Kaufmann Pe. Mü., ebenda

Prozessgegner

Firma N.-Wä., Inhaber Kaufmann Hermann H. K., Ro.str. ... in Ha.

Amtlicher Leitsatz

Wechselt der Verkäufer eines fabrikneuen, zur Auslieferung an den Käufer vorgesehenen Kraftfahrzeugs neue Teile desselben durch gebrauchte Teile ohne Wissen des Käufers aus, so kann das Vertrauensverhältnis dadurch so gestört sein, daß der Käufer unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt ist.

In dem Rechtsstreit
hat der Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Januar 1976 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte, dessen Porsche-Pkw gestohlen worden war, bestellte schriftlich beim Kläger am 19. September 1974 einen Porsche Carrera mit Zusatzteilen für 43.205 DM, nachdem er vom Kläger erfahren hatte, daß beim Herstellerwerk ein Porsche Carrera zu verhältnismäßig kurzfristiger Auslieferung zur Verfügung stand. Dieser Pkw war mit Bug- und Heckspoilern ausgestattet. Der Beklagte sollte nach Besichtigung des Pkw entscheiden können, ob er diesen mit oder ohne Spoiler haben wolle. Als unverbindliche Lieferzeit waren "ca. 4 Wochen" angegeben. Der Kläger bestätigte am 24. September 1974 den Auftrag zum Preise von 43.490 DM. In seiner "Auftragsbestätigung" war keine Lieferzeit angegeben. Der Beklagte widersprach der Auftragsbestätigung nicht.

2

Am 7. Oktober 1974 kam der Beklagte zufällig in die Werkstatt des Klägers, wo sich der von diesem für den Beklagten bestellte und vom Herstellerwerk bereits gelieferte Porsche Carrera befand. Arbeiter des Klägers waren damit beschäftigt, von diesem Fahrzeug Bug- und Heckspoiler ab- und an ein anderes, bereits gefahrenes Porsche-Fahrzeug anzumontieren und das Bugblech und die Heckklappe dieses anderen Fahrzeuges an dem fabrikneuen Porsche Carrera anzubringen. Das andere Fahrzeug verließ noch in Anwesenheit des Beklagten mit den fabrikneuen Spoilern die Werkstatt des Klägers. Der Beklagte teilte daraufhin am 8. Oktober 1974 dem Kläger mit, daß er wegen dieses Vorfalls von dem Kaufvertrag zurücktrete. Er nahm den Porsche Carrera nicht ab und bezahlte ihn nicht.

3

Der Kläger erhob daher Klage und beantragte zunächst, den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 45.414,13 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht sprach dem Kläger 40.155,85 DM nebst Zinsen zu und wies die weitergehende Klage ab. Nachdem der Beklagte Berufung eingelegt hatte, legte der Kläger Anschlußberufung ein und beantragte, den Beklagten zur Zahlung von Zinsen aus 40.155,85 DM vom 25. Oktober 1974 bis 15. Juli 1975 sowie von 6.780,75 DM nebst Zinsen seit 15. Juli 1975 zu verurteilen und im übrigen die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Das Berufungsgericht wies die Klage ab.

4

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte begehrt, erstrebt der Kläger ein Urteil entsprechend seinem mit der Anschlußberufung gestellten Antrag.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne schon zweifelhaft sein, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Doch bedürfe dies keiner Entscheidung, weil der Beklagte von einem etwa zustande gekommenen Vertrag wirksam zurückgetreten sei. Der Kläger sei zwar möglicherweise nicht gehalten gewesen, die Spoiler an dem vom Herstellerwerk gelieferten und für den Beklagten vorgesehenen Pkw zu belassen, weil dessen Entschließung, ob er das Fahrzeug mit oder ohne Spoiler haben wolle, noch ausgestanden sei. Da der Beklagte aber an einer möglichst schnellen Lieferung des Pkw interessiert gewesen sei, hätte es nahegelegen, vor anderweiter Verwendung der Spoiler die ausstehende Entschließung des Beklagten herbeizuführen. Wenn der Kläger es dennoch in Kauf genommen habe, daß durch die Abmontierung der Spoiler an dem für den Beklagten bestimmten Fahrzeug unter Umständen dessen Auslieferung verzögert wurde, so habe er schon insoweit gegen das ihm bekannte Interesse des Beklagten gehandelt. In jedem Falle habe das für diesen vorgesehene Fahrzeug nicht mit gebrauchten Teilen versehen werden dürfen. Daß der Kläger dies getan habe, habe bei jedem Unbefangenen den Verdacht erregen müssen, daß die gebrauchten Teile nicht durch fabrikneue Teile ersetzt würden, zumal der Kläger für den Vorfall am 7. Oktober 1974 eine diesen Verdacht beseitigende Begründung nicht gegeben habe. Wer einen solchen Verdacht provoziere, handle Vertrags schädigend. Ein derartiges Verhalten sei als positive Vertragsverletzung zu werten, weil es zu einem Vertrauensschwund bei dem Beklagten geführt habe, so daß diesem ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten sei, zumal es sich um den Kauf eines ausgesprochen aufwendigen und teuren Fahrzeugs gehandelt habe.

6

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

7

1.

Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob ein Vertrag zustande gekommen war, ist in der Revisionsinstanz zugunsten des Klägers das Zustandekommen eines Vertrags zu unterstellen.

8

2.

a)

Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die Leistung des Klägers am 7. Oktober 1974, als der Beklagte den Porsche Carrera in der Werkstatt des Klägers vorfand, noch nicht konkretisiert war. Gegen diesen ihr günstigen Ausgangspunkt wendet sich die Revision nicht.

9

b)

Dennoch kann bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht unberücksichtigt bleiben, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagte den Porsche Carrera erst bestellt hatte, nachdem ihm mitgeteilt worden war, das Herstellerwerk könne einen derartigen Wagen kurzfristig ausliefern, daß der Kläger dieses Fahrzeug dem Beklagten demnächst zur Vertragserfüllung anbieten wollte und daß der Beklagte aufgrund dieser Umstände den Porsche Carrera bereits als "sein Fahrzeug" angesehen hatte.

10

3.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß dem Kläger eine den Beklagten zum Rücktritt berechtigende positive Vertragsverletzung zur Last fällt.

11

a)

Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkt fallen nach seit RGZ 54, 88, 100 ff gefestigter Rechtsprechung wie nach allgemeiner Meinung im Schrifttum alle schuldhaften Vertragsverletzungen, die weder Unmöglichkeit der Leistung noch Verzug zur Folge haben. Zur Erfüllung einer Vertragsverbindlichkeit gehört nämlich alles, was aus dem Vertrage vom Schuldner verlangt werden kann. Positive Vertragsverletzungen sind daher alle Handlungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, also auch die Verletzung von sich aus dem Vertrag ergebenden Nebenpflichten, wie Vorbereitungs- und Obhutspflichten, Auskunfts- und Anzeigepflichten, Mitwirkungspflichten usw., wenn infolgedessen dem anderen Teile die Fortsetzung des Vertrages nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (BGHZ 11, 80, 83; 59, 104, 105; BGH Urteile vom 25. März 1958 - VIII ZR 62/57 = LM § 276 (H) Nr. 3 und vom 19. Februar 1969 - VIII ZR 58/67 = WM 1969, 499; Staudinger/Werner, BGB 11./12. Aufl. Vorbem. 52 ff vor § 276 m.w. Nachw. aus dem Schrifttum). Zu diesen Nebenpflichten, die Ausprägungen einer dem Schuldverhältnis immanenten gegenseitigen Treupflicht sind, gehört auch die Leistungstreuepflicht, d.h. die generelle Verpflichtung, den Vertragszweck und den Leistungserfolg weder zu gefährden noch zu beeinträchtigen (vgl. insbesondere Palandt/Heinrichs, BGB, 36. Aufl. § 242 Anm. 4 B a und § 276 Anm. 7 c aa; Stoll, Die Lehre von den Leistungsstörungen, 1936 S. 26 ff). Es genügt demnach schon eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen des Vertragspartners, um eine positive Vertragsverletzung anzunehmen, wenn diesem das Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist (BGHZ 11, 80, 86; 59, 104, 105; BGH Urteile vom 25. März 1958 a.a.O. und 19. Februar 1969 a.a.O.). Als positive Vertragsverletzung ist daher auch eine Unzuverlässigkeit des Schuldners zu werten, die so schwerwiegend ist, daß ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann (Ballhaus in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 326 Rdn. 45).

12

b)

Was im einzelnen als Verstoß gegen die Leistungstreuepflicht anzusehen ist, läßt sich nicht allgemein festlegen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei einem einfachen Austauschgeschäft ist die Leistungstreuepflicht in der Regel schwächer als bei einem Dauerschuldverhältnis (Palandt/Heinrichs, a.a.O. § 242 Anm. 4 B f). Indessen kann auch bei einem einfachen Austauschgeschäft ein Verstoß gegen die Leistungstreuepflicht gegeben sein. Bei einem derartigen Geschäft sind jedenfalls dann strenge Anforderungen an die Leistungstreuepflicht des Schuldners zu stellen, wenn es sich nicht um einen alltäglichen Kauf, sondern wie hier um den Kauf eines Luxuswagens handelt, den sich nur ein an einem derartigen Wagen besonders interessierter Käufer leistet. In diesem Fall können Verstöße gegen die Leistungstreuepflicht, die unter anderen Umständen möglicherweise nicht allzu schwer ins Gewicht fielen, erheblich sein.

13

aa)

Hier hat das Berufungsgericht zunächst offen gelassen, ob der Kläger gehalten war, die Spoiler an dem Pkw zu belassen, weil noch nicht feststand, ob der Beklagte das Fahrzeug mit Spoilern haben wollte. Es kann indessen schon fraglich sein, ob der Kläger berechtigt war, die Spoiler ungefragt abmontieren zu lassen, und ob er befugt gewesen wäre, den für den Beklagten bestellten Porsche Carrera anschließend wieder mit fabrikneuen Ersatzteilen zu versehen. Doch kann dies dahingestellt bleiben.

14

bb)

Das Berufungsgericht ist zu Recht der Meinung, daß dem Kläger anzusinnen war, unmittelbar nach Eintreffen des Porsche Carrera zu versuchen, eine Entschließung des Beklagten herbeizuführen, ob er den Pkw mit oder ohne Spoiler haben wolle.

15

Zwar war, wie die Revision zutreffend bemerkt, in dem Bestellschreiben des Beklagten als unverbindliche Lieferzeit eine Frist von "ca. 4 Wochen" ab Bestellung vereinbart, die erst am 20. Oktober 1974 abgelaufen wäre. Jedoch war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, dem Kläger bekannt, daß der Beklagte an einer möglichst schnellen Lieferung des Pkw interessiert war. Denn er hatte, wie der Kläger bzw. sein Erfüllungsgehilfe wußte, das Kraftfahrzeug erst bestellt, nachdem er erfahren hatte, daß das Herstellerwerk einen Porsche Carrera kurzfristig ausliefern könne.

16

Daß andere Spoilerteile bereits bestellt waren und, wie die Revision geltend macht, nach der Behauptung des Klägers in der folgenden Woche eintrafen, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Es hat aber mit Recht darauf hingewiesen, daß nicht sämtliche zur Komplettierung des fabrikneuen Porsche Carrera erforderlichen Teile bestellt worden waren. Das Berufungsgericht hat daher der Auffassung sein können, daß der Kläger mit der Abmontierung der Spoilerteile an dem für den Beklagten vorgesehenen Porsche Carrera eine Verzögerung der Auslieferung in Kauf genommen hatte und daß er damit gegen das erkennbare Interesse des Beklagten an einer möglichst schnellen Lieferung verstoßen hatte. Ob dieser Verstoß so schwerwiegend war, daß allein deswegen dem Beklagten ein Festhalten am Vertrage nicht zugemutet werden konnte, mag dahinstehen.

17

cc)

Jedoch kommt hinzu, daß, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, die Anbringung gebrauchter Teile an dem fabrikneuen Porsche Carrera beim Beklagten den Verdacht wecken mußte, es sei beabsichtigt, das Fahrzeug mit gebrauchten Teilen auszuliefern.

18

Diesem Verdacht steht nicht entgegen, daß, wie der Kläger vorgetragen hat, bei der Heckklappe der Gebrauchtzustand sofort aufgefallen wäre. Abgesehen davon, daß der Kläger für diese bestrittene Behauptung keinen Beweis angetreten hatte, lässt sich nicht ausschließen, daß dem Beklagten etwaige beim Waschen des Wagens verursachte kleine "Verkratzungen" an der Heckklappe entgangen wären.

19

Da der Beklagte lediglich zufällig in dem Zeitpunkt in die Werkstatt des Klägers gekommen war, in dem die Spoilerteile an dem fabrikneuen Porsche Carrera abmontiert und an dem gefahrenen Porsche angebracht wurden, räumte seine Anwesenheit bei diesen Arbeiten nicht den Verdacht aus, daß der für den Beklagten vorgesehene Wagen später mit gebrauchten Teilen ausgeliefert werde. Das gilt um so mehr, als nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Kläger für die Auswechslung der Fahrzeugteile eine jeden Verdacht aufhebende Begründung nicht zu geben vermochte.

20

dd)

Der Kläger hat daher nicht nur das Interesse des Beklagten an einer möglichst schnellen Lieferung des Porsche Carrera mißachtet, sondern nach der zutreffenden Feststellung des Berufungsgerichts auch den berechtigten Verdacht erweckt, daß der Porsche Carrera mit gebrauchten Teilen ausgeliefert werden würde. Dieses Verhalten mußte beim Beklagten zu erheblichen Zweifeln an der Leistungstreue des Klägers führen. Dabei ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht berücksichtigt hat, es handle sich bei dem Porsche Carrera um ein ausgesprochen aufwendiges und teures Kraftfahrzeug, das über 40.000 DM kosten sollte. Der Käufer eines Kraftfahrzeuges kann und darf nämlich erwarten, daß der Verkäufer seine Interessen in jeder Hinsicht wahrt und an dem Pkw nicht fragwürdige Manipulationen vornimmt. Das Verhalten des Klägers mußte daher beim Beklagten erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertragstreue seines Vertragspartners wecken. Das Berufungsgericht hat daher annehmen dürfen, der Vorfall vom 7. Oktober 1974 habe beim Beklagten zu einem derartigen Vertrauensschwund geführt, daß er unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung vom Vertrag zurücktreten konnte.

21

4.

Die Rüge der Revision, der Beklagte habe allenfalls nach § 326 BGB vorgehen dürfen, ist gleichfalls unbegründet.

22

a)

Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich erörtert, ob hier ein Vorgehen nach § 326 BGB entbehrlich war. Den Urteilsgründen ist jedoch zu entnehmen, daß es eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung, die auch vor Verzugseintritt hätte erfolgen können (vgl. dazu BGH Urt. vom 10. Dezember 1975 - VIII ZR 147/74 = NJW 76, 326 = WM 1976, 75), nicht für erforderlich hielt.

23

b)

Das läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

24

aa)

Nach der genannten Entscheidung hat zwar bei einer als positiver Vertragsverletzung zu wertenden Erfüllungsverweigerung der Gläubiger den Schuldner, der sein "letztes Wort" noch nicht gesprochen hatte, in rechtsähnlicher Anwendung des § 326 BGB zur Erklärung aufzufordern, ob er fristgemäß leisten werde. Das wird mit der Erwägung gerechtfertigt, daß dem Gläubiger in dem Fall, daß eine fristgemäße Leistung fraglich ist, nicht zugemutet werden kann, bis zur Fälligkeit der Leistung zuzuwarten und erst dann nach § 326 BGB vorzugehen und daß andererseits der Schuldner, der die Leistung nicht endgültig verweigert hatte, nicht durch den Rücktritt des Gläubigers überrascht werden darf.

25

bb)

Das gilt indessen nicht, wenn infolge Verstoßes des Schuldners gegen die Leistungstreuepflicht das Vertrauen des Gläubigers in eine vertragsgemäße Erfüllung zerstört ist. Denn dieser Vertrauensschwund kann auch durch eine Nachfristsetzung nicht behoben werden. In einem derartigen Fall darf sich daher der Gläubiger in der Regel ohne Einhaltung des in § 326 BGB vorgesehenen Weges vom Vertrage lösen (BGHZ 11, 80, 86; BGH Urteile vom 25. März 1958 a.a.O. und vom 19. Februar 1969 a.a.O.).

26

5.

Entgegen der Ansicht der Revision ist eine andere Beurteilung nicht deshalb geboten, weil der Beklagte schließ lich bereit gewesen wäre, den Porsche Carrera nach Wiederanbringung der ursprünglich vorhandenen Spoiler und bei Gewährung eines erheblichen Preisnachlasses abzunehmen. Da es nach dem wirksamen Rücktritt des Beklagten eines neuen Vertragsschlusses bedurft hätte, zu dem es nicht kam, war der Beklagte nicht verpflichtet, den Porsche Carrera abzunehmen.

27

III.

Da demnach der Anspruch des Klägers von vornherein unbegründet war, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Braxmaier
Hoffmann
Wolf
Merz
Dr. Brunotte