Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1997, Az.: 1 StR 520/97
Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 520/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 14214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ansbach - 07.05.1997
Fundstellen
- DAR 1998, 177 (Urteilsbesprechung von Richter am BGH Dr. Klaus Tolksdorf, Karlsruhe)
- MedR 1998, 268
- PflR 1998, 207-209
- StV 1998, 583-584
Verfahrensgegenstand
versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 18. November 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Boetticher,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft Rechtsanwälte ... und als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 7. Mai 1997 mit den Feststellungen zu ihren Beweggründen bei Begehung der Tat aufgehoben; im übrigen bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte, eine Krankenschwester, wegen versuchten Mordes an einer Patientin zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ihr liegt zur Last, sie habe als Stationsleiterin der chirurgischen Abteilung in einem städtischen Krankenhaus am 16. Juni 1994 der 85 Jahre alten, an einem Dickdarmkarzinom erkrankten Frau D., die keinen Sterbewunsch geäußert hatte, ohne ärztliche Verordnung ein Medikament gespritzt, um sie zu töten. Das Landgericht hat nicht feststellen können, daß das Verabreichen dieses Mittels ursächlich war für den alsbald eingetretenen Tod der Patientin. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel dringt mit einer Verfahrensrüge durch, soweit es sich um die Beweggründe der Angeklagten bei Begehung der Tat handelt.
1.
Zu Recht macht die Revision geltend, § 265 Abs. 1 StPO sei verletzt.
Die gerichtlich zugelassene Anklage legte der Angeklagten vollendeten Totschlag zur Last. Verurteilt wurde sie wegen heimtückisch begangenen versuchten Mordes. Zur Motivation der Angeklagten bei Begehung der Tat stellt das Landgericht fest, sie habe nicht aus Mitleid mit Frau
D. gehandelt. In der Hauptverhandlung hatte der Vorsitzende die Angeklagte darauf hingewiesen, daß "statt eines vollendeten Totschlags eine Verurteilung wegen eines versuchten Totschlags, versuchten Mordes oder Mordes in Betracht kommen kann". Wie die Revision vorträgt und das Protokoll ausweist, erfolgte ein weitergehender Hinweis auf eine mögliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht. Der erteilte Hinweis war insoweit unzureichend, als er nur allgemein die Möglichkeit der Verurteilung wegen versuchten oder vollendeten Mordes ansprach, ohne das in Betracht kommende Mordmerkmal zu nennen.
Der Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 265 Abs. 1 StPO muß so gehalten sein, daß er es dem Angeklagten und seinem Verteidiger ermöglicht, ihre Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten. Deshalb muß das Gericht, wenn das Strafgesetz - wie es bei § 211 Abs. 2 StGB der Fall ist - mehrere gleichwertig nebeneinander stehende Begehungsweisen aufführt, angeben, welche Begehungsform nach seiner Auffassung im gegebenen Fall in Betracht kommt (für den Übergang von Totschlag zu Mord vgl. BGH StV 1982, 408 = NStZ 1983, 34, 35 sowie StV 1991, 501 f.). Diesem Erfordernis genügte der erteilte Hinweis nicht: Ihm konnten die Angeklagte und ihr Verteidiger nicht entnehmen, welches Mordmerkmal das Gericht in Betracht zog.
Da es sich hierbei um eine Förmlichkeit des Verfahrens i. S. v. § 274 Satz 1 StPO handelt, hat die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden außer Betracht zu bleiben, in der dieser darlegt, er habe "ergänzend" ausgeführt, "daß und warum das Mordmerkmal 'heimtückisch' gegeben sein könnte" (vgl. BGHSt 2, 371, 373; 19, 141 f. [BGH 08.10.1963 - 1 StR 553/62]; 23, 95, 96; BGH, Urt. vom 11. März 1975 - 1 StR 51/75 - bei Dallinger MDR 1975, 545).
Auch in Verbindung mit dem Inhalt der Anklageschrift war der erteilte Hinweis nicht ausreichend. Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen das Mordmerkmal der Heimtücke angesprochen. Sie verneinte es aber - unter Hinweis auf BGH NStZ 1992, 34 f. - aus subjektiven Gründen. Anders als in der Sache, die mit Urteil vom 11. März 1975 aaO entschieden worden ist, ging es im vorliegenden Fall nicht allein um die Frage, ob der Täter sich der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewußt war. Worauf die Änderung der rechtlichen Bewertung - bei der die Motivation der Angeklagten bei Begehung der Tat im Vordergrund stand - zurückzuführen war, war hier nicht klar ersichtlich. Es kommt hinzu, daß, worauf die Revision hingewiesen hat, bei einer möglichen Verurteilung wegen (versuchten) Mordes außer dem Vorwurf heimtückischer Begehungsweise auch ein Handeln "aus niedrigen Beweggründen" und damit ein anderes Mordmerkmal im Raum stand. Für eine solche Möglichkeit hätte unter Umständen sprechen können, daß an mehreren Stellen des Urteils die Rede davon ist, im Anschluß an einen Stationsleiterlehrgang habe die Angeklagte sich machtbesessen gegeben und sei selbstherrlich vorgegangen. Auf der anderen Seite soll sie geäußert haben, sie habe mit dem Sterben von Frau D. schwer zu kämpfen gehabt. Unter diesen Umständen war der gerichtliche Hinweis, was den Mordtatbestand angeht, nicht eindeutig. Er schloß - auch unter Berücksichtigung der Anklageschrift - nicht jede Ungewißheit für die Verteidigung aus.
Auf diesem Verfahrensverstoß kann das angefochtene Urteil beruhen, soweit es sich um die Beweggründe der Angeklagten bei Begehung der Tat handelt. Zwar hat sie sich auf die Erklärung beschränkt, sie habe das, was man ihr vorwirft, nicht getan und sei unschuldig (vgl. dazu Hürxthal in KK 3. Aufl. § 265 Rdn. 33). Es läßt sich aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß die Angeklagte sich zur Sache eingelassen und die Motivation für ihr Handeln dargelegt hätte, wenn das Landgericht ihr das in Betracht kommende Mordmerkmal eröffnet hätte (vgl. auch BGH, Beschl. vom 8. April 1986 - 5 StR 11/86). Angesichts der besonderen Schwere des ihr gemachten Vorwurfs wäre eine entsprechende Verteidigung möglich gewesen, auch wenn man berücksichtigt, daß in Fällen der vorliegenden Art eine die Heimtücke prägende feindselige Willensrichtung des Täters nur dann entfällt, wenn seine Motivation sich aus einer objektiv nachvollziebaren Wertung ableitet, die der Beendigung schwersten Leidens den Vorrang gibt gegenüber dem grundsätzlich gebotenen Lebensschutz (BGH NStZ-RR 1997, 42, 43 sowie NStZ 1992, 34, 35).
2.
Soweit die Revision weitere Verfahrensrügen erhoben hat, zielen diese, wie die Erörterung dieser Frage mit den Verteidigern in der Verhandlung vor dem Senat ergab, auf die Beweggründe für das Handeln der Angeklagten ab. Da die diesbezüglichen Feststellungen schon wegen des geschilderten Verstoßes gegen § 265 Abs. 1 StPO aufgehoben werden, bedürfen diese Rügen - da gegenstandslos - keiner Erörterung.
3.
Im übrigen können die Feststellungen - insbesondere zum äußeren Tatgeschehen und zum Tötungsvorsatz der Angeklagten - bestehen bleiben. Insoweit tritt kein Rechtsfehler zutage. Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil hinreichend, daß das Opfer arglos war. Ein Fall, in dem ein schwerkranker Mensch auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage ist, die lebensbedrohliche Absicht des Täters zu erkennen und dessen Angriff wirksam entgegenzutreten (vgl. BGH NStZ 1997, 490 f.), liegt nach den hier getroffenen Feststellungen nicht vor. Das schließt nicht aus, im Rahmen einer umfassenden Prüfung ihrer Beweggründe durch den neuen Tatrichter der Frage nachzugehen, wie die Angeklagte zur Tatzeit den Leidenszustand der Patientin einschätzte. Sein Bewenden hat es schließlich bei der Annahme des Landgerichts, es handle sich lediglich um ein versuchtes Tötungsverbrechen.
4.
Gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO hat der Senat die Sache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.
Ulsamer
Granderath
Wahl
Boetticher