Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1967, Az.: IV ZR 10/66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1967
Aktenzeichen
IV ZR 10/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 16051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 16.03.1965
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1967, 902 (Volltext)
  • DRiZ 1967, 198
  • JZ 1968, 670-671 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 745 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Journalisten Nachman L., T., Israel, B. Str. ...,

Prozessgegner

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,

Amtlicher Leitsatz

Der Tatrichter muß sein Wissen an Erfahrungssätzen außerhalb des Bereichs der allgemeinen Lebenserfahrung den Parteien mitteilen, wenn er dieses Wissen zur Grundlage seiner Entscheidung machen will.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der im Jahre 1902 in Loew (Rußland) geborene jüdische Kläger flüchtete nach der russischen Revolution in das Gebiet des heutigen Staates Israel. Dort blieb er bis zum Jahre 1930. Im Jahre 1932 ließ er sich in Frankreich nieder. In der Zeit, vom 1. Mai 1936 an war er als verantwortlicher Redakteur der Zeitschrift "Documentation permanente" tätig. Nach seiner Darstellung in einer eidesstattlichen Versicherung vom 17. Dezember 1961 flüchtete der Kläger nach Kriegsausbruch von Paris nach Vichy, wurde dort am 25. September 1941 ausgewiesen, hielt sich in der Folgezeit in der Umgebung von Vichy bei Bauern versteckt, kehrte im Februar 1945 nach Vichy zurück, wurde noch im gleichen Monat verhaftet und in das Lager Montlucon verbracht, um von dort nach Auschwitz deportiert zu werden. Er konnte jedoch nach etwa 2 Wochen aus dem Lager Montlucon entfliehen, hielt sich zunächst in einem Keller in Grenoble und dann in einer Berghütte versteckt. Im August 1943 begab er sich mit seiner Familie illegal in die Schweiz, wo er in Flüchtlingslagern untergebracht wurde.

2

Nach seiner Rückkehr nach Paris war der Kläger vom 1. Januar 1947 bis zum Jahre 1955 bei der Pariser Zeitung "Notre Parole" als Chef des Nachrichtendienstes tätig. Im Jahre 1955 wanderte er nach Israel aus, wo er gleichfalls als Journalist tätig ist. Er ist Inhaber eines Nansen-Passes und besitzt jetzt die israelische Staatsangehörigkeit. Wegen Schadens an Freiheit hat er eine Entschädigung in Höhe von 900,- DM erhalten.

3

Der Kläger hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit angemeldet. Er hat vorgetragen, er leide seit der Verfolgung an Kopfschmerzen auf der linken Schädelseite, an Leberkoliken, an hohem Blutdruck, an zeitweiligen Herzbeschwerden, an hochgradiger Erschöpfung, an rheumatischen Beschwerden im linken Schultergelenk und im linken Oberarm sowie an Blasenbeschwerden. Seit 1952 bestehe bei ihm ein rechtsseitiger Leistenbruch. Der Kläger hat ärztliche Atteste des Dr. Luszynski in Paris und des Dr. Frank in Tel-Aviv überreicht und außerdem vorgetragen, er sei von 1943 bis 1948 in den Schweizer Flüchtlingslagern und in öffentlichen Spitälern ambulant behandelt worden.

4

Die Entschädigungsbehörde hat ein Gutachten des Vertrauensarztes Dr. Bamberger in Tel-Aviv samt drei Zusatzgutachten und ein auf einer erneuten Untersuchung des Klägers beruhendes Ergänzungsgutachten desselben Vertrauensarztes eingeholt.

5

Die Entschädigungsbehörde hat sodann als Verfolgungsschaden anerkannt: "Vegetative Dystonie im Sinne wesentlicher Mitverursachung mit einer Gesamterwerbsminderung von 50 bis 60 % und einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 % in der Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. September 1950 sowie von 0 % ab 1. Januar 1951". Sie hat dem Kläger wegen dieses Leidens einen Anspruch auf Heilverfahren sowie für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. Dezember 1950 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 3.600,- DM unter Einreihung des Klägers in den gehobenen Dienst und unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 30 zugebilligt.

6

Mit der Klage hat der Kläger den Anspruch auf eine weitere Kapitalentschädigung und eine Rente weiter verfolgt. Er hat vorgetragen, seine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung betrage fortlaufend 40 bis 49 %. Die vegetativen Störungen seien auch über den 1. Januar 1951 hinaus bei ihm vorhanden gewesen und seien auch heute noch vorhanden. Außerdem habe er sich durch die Verfolgung einen Herzmuskelschaden zugezogen. Die Nichtanerkennung dieses Schadens beruhe darauf, daß der Vertrauensarzt den schwerwiegenden Verfolgungsvorgang nicht in seinem ganzen Umfang berücksichtigt habe.

7

Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Nach der Auffassung des Landgerichts ist der Kläger seit dem 1. Januar 1951 nicht mehr um mindestens 25 % verfolgungsbedingt in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Es sei bekannt, daß eine auf Verfolgungseinflüsse zurückzuführende vegetative Dystonie im Laufe der Jahre abklinge und bei Fortbestehen auf anderen Umwelteinflüssen beruhe. Deshalb sei es überzeugend, wenn der Vertrauensarzt Dr. Bamberger für die Zeit von Anfang 1951 an jeglichen Einfluß der Verfolgung auf die vegetativen Störungen des Klägers, die seiner Meinung nach möglicherweise durch die Verfolgung ausgelöst worden seien, verneine. Der arteriosklerotische Herzmuskelschaden mittelschweren Grades sei nach dem Gutachten des Vertrauensarztes altersbedingt und verfolgungsunabhängig.

8

Im Berufungsrechtszug hat der Kläger ein Privatgutachten des Arztes Dr. Levy in Tel-Aviv vorgelegt und die Einholung eines Fachgutachtens zu der Frage beantragt, daß eine vegetative Dystonie nicht im Laufe der Zeit abklinge, sondern sich sogar noch verschlimmern könne, ferner auch zu der Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem schwerwiegenden Herzleiden und der Verfolgung.

9

Der Kläger hat beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn zu zahlen:

  1. a)

    eine monatliche laufende Rente von 343,- DM für die Zeit vom 1. Juli 1964 an;

  2. b)

    an Rentenrückständen f ür die Zeit vom 1. November 1953 bis zum 30. Juni 1964 = 36.565,- DM;

  3. c)

    eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 9.798,- DM für die Zeit vor dem 1. November 1953.

10

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

11

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Er beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

12

Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe:

13

Die Revision ist begründet.

14

1.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts erfüllt der Kläger die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des §160 Abs. 1 BEG. Das Berufungsgericht hat jedoch einen weitergehenden Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als nicht begründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt: Die Frage, von welchem Zeitpunkt an und in welchem Umfang der Kläger nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei, müsse im Hinblick auf die unterschiedlichen Angaben des Klägers hinsichtlich seines Lebensschicksals in der Zeit vom September 1939 bis zum Jahre 1943 als ungeklärt angesehen werden. Selbst wenn aber zugunsten des Klägers die Richtigkeit der in seinen beiden eidesstattlichen Versicherungen vom 24. November 1958 und vom 17. Dezember 1961 aufgestellten Tatsachenbehauptungen unterstellt und außerdem davon ausgegangen werde, daß der Kläger aus Furcht vor einer drohenden rassischen Verfolgung von Paris in den unbesetzten Teil Frankreichs geflüchtet sei und dort bis Februar 1943 ständig unter schwierigen äußeren Lebensbedingungen versteckt gelebt habe, habe er aus medizinischen Gründen keine weiteren Gesundheitsschadensansprüche. Der Kläger leide, wie aus den gründlichen Untersuchungen des Klägers durch Dr. Bamberger und weitere drei Gutachter hervorgehe, derzeit an vegetativer Dystonie, an arteriosklerotischem Herzmuskelschaden mittelschwerden Grades, an hochgradiger degenerativer Spondylosis der Wirbelsäule und an multiplen Diskusschäden. Die Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte für ein jetzt bestehendes oder früheres Leber- oder Gallenleiden ergeben. Allenfalls könne davon ausgegangen werden, daß Leber- und Gallenbeschwerden des Klägers zum Symptomenkomplex der vegetativen Dystonie gehörten und im Rahmen dieses Leidens mit zu beurteilen seien. Hinsichtlich dieses Leidens fehle es jedoch an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen seinem Auftreten und der Verfolgung. Der Kläger habe lediglich für die Zeit vom 27. Oktober 1948 an eine fortlaufende ärztliche Betreuung und Behandlung wegen vegetativer Störungen und Herzbeschwerden nachgewiesen. Soweit er behaupte, diese Beschwerden seien schon vor diesem Zeitpunkt manifest geworden und ärztlich behandelt worden, könnten seine Angaben nicht als zuverlässig angesehen werden. Sein Vortrag, er sei von 1945 bis 1948 mittellos gewesen und habe deshalb nur öffentliche Spitäler aufgesucht, die er nicht namentlich habe benennen können, sei unglaubwürdig. Im Hinblick auf seine wechselnden Angaben hinsichtlich seines Lebensschicksals in der Zeit vom September 1939 bis zum Jahre 1943 bestehe keine Möglichkeit mehr zu weiteren Ermittlungen bezüglich des Manifestationszeitpunktes der vegetativen Störungen und der Herzbeschwerden. Eine Parteivernehmung des Klägers nach §448 ZPO scheide aus, da keine Zeugen vorhanden seien und auch sonstige Anhaltspunkte fehlten, die die Richtigkeit des vom Kläger behaupteten Manifestationszeitpunktes wahrscheinlich machten. Weil hierfür keine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sei, greife auch die Beweiserleichterung des §176 Abs. 2 BEG nicht Platz. Es könne daher lediglich als erwiesen angesehen werden, daß die vegetativen Störungen und die Herzbeschwerden im Oktober 1948 manifest geworden seien. Damit entfalle die Wahrscheinlichkeit eines Einflusses verfolgungsbedingter Faktoren auf die Entstehung und Entwicklung dieser Leiden. Wie dem Senat aus einer Vielzahl von neurologischen und internistischen Obergutachten bekannt sei, die in anderen Entschädigungssachen von den leitenden Ärzten Neurologischer und Medizinischer Universitätskliniken erstattet worden seien, könne die Frage eines Kausalzusammenhangs zwischen einer vegetativen Dystonie und der Verfolgung nur dann diskutiert werden, wenn dieses Leiden während der Verfolgung oder im unmittelbaren Anschluß daran nach außen in Erscheinung trete. Werde aber eine vegetative Dystonie erst 3 1/2 Jahre nach Kriegsende manifest, so spreche auf jeden Fall mehr gegen als für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Leiden und der Verfolgung, zumal der Kläger nach Kriegsende als Journalist und Chef des Nachrichtendienstes einer Tageszeitung eine berufliche Tätigkeit ausgeübt habe, die die Nerven stark beanspruche und vegetative Störungen auslösen könne. Unter diesen Umständen begegne es im Ergebnis keinen Bedenken, wenn der Vertrauensarzt Dr. Bamberger in seinem Gutachten einen Ursachenzusammenhang zwischen der vegetativen Dystonie und der Verfolgung lediglich für möglich halte. Diese bloße Möglichkeit reiche jedoch zur Begründung eines Gesundheitsschadensanspruchs nicht aus. Auch hinsichtlich des Herzmuskelschadens fehle es an einem zeitlichen Zusammenhang mit der Verfolgung. Zudem sei nach dem heutigen Stande der ärztlichen Wissenschaft die Ätiologie der Arteriosklerose und insbesondere die Frage, welche Rolle bei ihrer Entstehung und Entwicklung seelische Belastungen spielten, noch weitgehend ungeklärt. Wenn unter diesen Umständen Dr. Bamberger einen Ursachenzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem von ihm als altersentsprechend bezeichneten arteriosklerotischem Herzmuskelschaden verneine, so überzeuge dies den Senat. Auch die Spondylosis der Wirbelsäule und die multiplen Diskusschäden des Klägers könnten nicht als verfolgungsbedingt angesehen werden. Diese Schäden seien erstmals im Jahre 1962 anläßlich der vertrauensärztlichen Untersuchung von Dr. Bamberger und Dr. Tugendreich festgestellt worden. Es handele sich um degenerative Veränderungen, die nicht durch äußere Faktoren beeinflußt würden, sofern nicht ein schweres Trauma vorliege. Daher sei es wissenschaftlich-medizinisch zutreffend, wenn Dr. Bamberger diese Leiden nicht auf die Verfolgung zurückführe. Die anderweite Beurteilung des Ursachenzusammenhangs durch Dr. Levy und Dr. Frank beruhe darauf, daß diese Ärzte das Fehlen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Manifestwerden der Leiden und der Verfolgung verkannt hätten. Beim Kläger hätten somit verfolgungsbedingte Körper- oder Gesundheitsschaden weder bestanden noch lägen heute solche Leiden vor. Die Zubilligung einer Kapitalentschädigung seitens der Entschädigungsbehörde für die Jahre 1949 und 1950 müsse als äußerst wohlwollend und großzügig angesehen werden.

15

2.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand.

16

a)

Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht von der Parteivernehmung des Klägers nach §448 ZPO abgesehen und in unzulässiger Weise die Unglaubwürdigkeit des Klägers vorweg unterstellt. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, in dem gemäß §209 Abs. 1 BEG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß anwendbar sind, eine Parteivernehmung nach §448 ZPO nur in Betracht kommt, wenn bereits einiger Beweis erbracht ist. Dieser Grundsatz (vgl. Baumbach/Lauterbach, 29. Aufl., ZPO §448 Anm. 1 A) erfährt in Entschädigungssachen lediglich insoweit eine Einschränkung, als hier bei der Entscheidung über die Anordnung einer Parteivernehmung die Beweiserleichterungsvorschrift des §176 Abs. 2 BEG mit in Betracht zu ziehen ist. Dies hat das Berufungsgericht, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu ersehen ist, nicht verkannt. Die Erwägungen, mit denen es hier die Voraussetzung für eine Anwendbarkeit der Vorschrift verneint hat, stehen im Einklang mit der im Berufungsurteil angeführten Rechtsprechung des Senats und werden von der Revision nicht angegriffen.

17

Nach allem ist diese Rüge unbegründet.

18

b)

Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht sich auf einen Erfahrungssatz, gewonnen durch in anderen Prozessen erstattete Gutachten, berufen hat, ohne sein hieraus gewonnenes Fachwissen in den Prozeß eingeführt zu haben.

19

Jeder Richter muß zur Rechtsfindung mit seinem Wissen und seiner Erfahrung beitragen. Er kann sich, wie der Senat im Urteil RzW 1965, 464 Nr. 17 dargelegt hat, innerhalb gewisser Grenzen auf nicht allgemein zugänglichen Gebieten besondere Kenntnisse verschaffen, und zwar durch die häufige Bearbeitung ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten, in denen von verschiedenen Sachverständigen Gutachten zu immer wiederkehrenden Fragen erstattet worden sind. Auf diese Weise erwirbt er nicht nur die Fähigkeit zur kritischen Würdigung sachlicher Gutachten, sondern auch ein bei der Urteilsfindung verwertbares eigenes Wissen. Ein auf diese Weise erworbenes medizinisches Fachwissen kann es ihm ermöglichen, in einzelnen Fällen auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen medizinische Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Beurteilung von Gesundheitschäden, insbesondere hinsichtlich ihrer Entstehung und ihrer möglichen Folgen ergeben, auf Grund eigener Sachkunde richtig zu beantworten (Senatsurteil RzW 1962, 266 Nr. 17 S. 268 rechte Sp.). Der Tatrichter hat selbst darüber zu entscheiden, wieweit die eigene Sachkunde zur Entscheidung der Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Gesundheitsschäden und Verfolgungsmaßnahmen reicht. Er ist somit, wie der Senat in der Entscheidung RzW 1964, 270 Nr. 31 ausgeführt hat, nicht gehalten, in jedem derartigen Falle einen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn auch in aller Regel zur Beurteilung dieser Frage die Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen, namentlich bei besonders schwieriger Beurteilung der Ursachenfrage, erforderlich sein wird.

20

Damit ist jedoch die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter die in anderen Rechtsstreitigkeiten erstatteten Gutachten und das dadurch gewonnene Erfahrungswissen bei der medizinischen Beurteilung der Zusammenhangsfrage verwerten kann, noch nicht abschließend beantwortet. Nach der Rechtsprechung des Senats (LM ZPO §286 (E) Nr. 7 und Urteil vom 6. Mai 1964 - IV ZR 143/63 -) kann der Tatsachenrichter im Wege des Urkundenbeweises Gutachten, die in einem anderen Rechtsstreit erstattet worden sind, auch gegen den Widerspruch einer Partei verwerten. Nach den beiden Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten waren die Gutachten, deren Verwertung rechtlich nicht beanstandet worden ist, jeweils in den Rechtsstreit eingeführt worden. Hier dagegen hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung weder die Gutachten, aus denen es sein Fachwissen gewonnen hat, erörtert noch dieses sein Fachwissen dargelegt. Allerdings ist der Tatrichter nicht gehalten, in der mündlichen Verhandlung und auch im Urteil darzulegen, welche Fälle und welche Begutachtungen die Grundlage seiner Entscheidung bilden. Er kann sich, soweit nicht ein besonders gelagerter Sachverhalt gegeben ist, wie er dem Senatsurteil RzW 1962, 76 Nr. 20 zugrunde liegt, auf den Hinweis beschränken, daß er sich auf Grund seiner langjährigen richterlichen Erfahrung in der Lage sieht, die Zusammenhangsfrage, auch von medizinischer Sicht her, in einem bestimmten Sinne zu beurteilen. Zu prüfen ist jedoch, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Hinweis erforderlich ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht seine Erfahrung, gewonnen aus in ähnlich gelagerten Fällen erstatteten Gutachten, lediglich zur Begründung dafür verwendet, daß es sich dem im Rechtsstreit selbst erstatteten Gutachten anschließt. In einem solchen Falle stützt sich der Tatrichter entscheidend auf das Gutachten eines Sachverständigen und beruft sich nur im Zuge der Würdigung dieses Gutachtens zusätzlich auf seine eigene Fachkunde. Unter diesen Umständen ist er nicht gehalten, seine eigene richterliche Erfahrung - und deren Quellen - vorher darzulegen. Dies hat der Senat in den Beschlüssen vom 14. Oktober 1966 - IV ZB 271/66 - und vom 24. Februar 1967 - IV ZB 532/66 - beide nicht veröffentlicht - ausgesprochen.

21

Anders ist es dagegen, wenn, wie hier, der Tatsachenrichter sich bei der medizinischen Beurteilung der Frage des Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden entscheidend auf die eigene, ihm durch zahlreiche Gutachten vermittelte Fachkunde stützt. In einem solchen Falle muß er sein Fachwissen in den Rechtsstreit einführen. Denn insoweit handelt es sich um ein Erfahrungswissen, das der Richter auf Grund seiner richterlichen Tätigkeit gewonnen hat, und das außerhalb des Gebiets der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Die Kenntnis eines Erfahrungssatzes der medizinischen Wissenschaft kann bei den Parteien nicht vorausgesetzt werden. Der Richter muß sie folglich dann, wenn er sie als Grundlage seiner Entscheidung verwerten will, den Parteien eröffnen, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

22

Der Tatsachenrichter muß somit sein Wissen an Erfahrungssätzen außerhalb des Bereichs der allgemeinen Lebenserfahrung den Parteien mitteilen, wenn er dieses Wissen zur Grundlage seiner Entscheidung machen will.

23

Dies ist hier nicht geschehen. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf seine Fachkunde kann hier nicht in der Weise gewertet werden, daß es damit nur hat begründen wollen, weshalb es dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Bamberger gefolgt ist und es im Ergebnis für unbedenklich hält. Denn der Sachverständige ist von einem ganz anderen Sachverhalt, nämlich von dem Bestehen vegetativer Störungen in der Zeit vom Ende des Krieges bis zum Ende des Jahres 1950 ausgegangen. Der Erfahrungssatz, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, konnte daher im Gutachten des Sachverständigen nicht zur Anwendung kommen. Zudem findet die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Sachverständige habe einen Ursachenzusammenhang zwischen der vegetativen Dystonie und der Verfolgung lediglich für möglich gehalten, damit also die Verneinung der Wahrscheinlichkeit eines solchen Zusammenhangs zum Ausdruck bringen wollen, in dem weiteren Inhalt des Gutachtens, das im Zusammenhang zu werten ist, keine Stütze. Der Sachverständige hat nämlich eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % für die Zeit von Kriegsende bis Ende des Jahres 1950 bejaht und diese Auffassung ersichtlich auch in seinem Nachtragsgutachten vom 10. Oktober 1962 aufrecht erhalten. Da somit der Sachverständige im Ergebnis einen Ursachenzusammenhang, zumindest im Sinne der Wahrscheinlichkeit, bejaht hat, im übrigen aber von einem anderen als dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht auf das Gutachten des Sachverständigen, sondern auf die eigene inanspruchgenommene Sachkunde gestutzt.

24

Bei dieser Sachlage stellt es einen verfahrensrechtlichen Verstoß dar, daß das Berufungsgericht sein Fachwissen nicht in den Rechtsstreit eingeführt hat. Das an gefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben, da die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß es auf diesem Verstoß beruht.

25

Weiter vermißt die Revision mit Recht eine Feststellung, wann die Verfolgungssituation des Klägers auf gehört hat. Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1962, 425 Nr. 30 und 1965, 425 Nr. 30) kommt es bei der Frage der Ursächlichkeit der Verfolgung auf das Bestehen oder Fortbestehen gesundheitlicher Beschwerden nicht nur auf den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung an. Zu berücksichtigen sind auch die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der Verfolgung. Ist das spätere Lebensschicksal des Verfolgten den Verfolgungswirkungen zuzurechnen, so sind auch die darauf zurückzuführenden Belastungen und Beschwerden verfolgungsbedingt. Das Berufungsgericht hätte daher nicht das Ende der Verfolgung mit dem Ende des Krieges gleichsetzen dürfen, sondern prüfen müssen, wann das Verfolgungsschicksal des Klägers nicht mehr von Einfluß auf sein späteres Lebensschicksal war. Es läßt sich nicht ausschließen, daß es dann, selbst unter Anwendung des von ihm angenommenen Erfahrungssatzes der Notwendigkeit eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Auftreten eines Leidens und der Verfolgung, zu einer anderen Beurteilung der Zusammenhangsfrage gekommen wäre.

26

3.

Nach allem bedarf die Frage des Zusammenhangs zwischen der vegetativen Dystonie des Klägers und der Verfolgung einer erneuten Prüfung durch den Tatrichter nach Maßgabe der vorerörterten Gesichtspunkte. Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß nach dem Ergebnis der weiteren tatrichterlichen Klärung dem Kläger weitergehende Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zustehen.

27

Daher muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Ascher Johannsen Wilden Dr. Graf von der Mühlen