Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.1967, Az.: IV ZB 532/66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1967
Aktenzeichen
IV ZB 532/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf - 24.06.1966

Prozessführer

des Moszek Mendel R., rue B., E.,

Prozessgegner

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen

in der Sitzung vom 24. Februar 1967

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 1966 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Gründe:

1

Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer medizinischen Würdigung, die dem Tatsachengebiet angehört und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Art, aufwirft. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen die Grundsätze verstoßen, die nach der Rechtsprechung des Senats bei der Entscheidung über die Einholung eines weiteren Gutachtens oder eines Ergänzungsgutachtens zu beachten sind. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann hier nicht gesagt werden, daß das Berufungsgericht das Gutachten der Bonner Universitätsklinik nicht zur Grundlage seiner Entscheidung hätte machen dürfen. Aus dem Gutachten ist zu ersehen, daß der Gutachter die beim Kläger festgestellten Leiden, nämlich eine allgemeine Arteriosklerose und eine Spondylosis deformans der Wirbelsäule, als altersbedingt und schicksalsmäßig erworben ansieht und diesen Grunde einen Zusammenhang dieser Leiden mit Verfolgungsmaßnahmen ablehnt. Ein grober Mangel des Gutachtens kann darin, daß es insoweit knapp gefaßt ist, nicht erblickt werden. Da das Berufungsgericht eingehend dargelegt hat, weshalb es dem Gutachten gefolgt ist, ist es seiner Pflicht zu einer selbständigen Überprüfung des Gutachtens nachgekommen. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf seine Erfahrung, gewonnen aus den in ähnlichen gelagerten Fällen erstatteten Gutachten, dient hier lediglich zur Begründung, weshalb es sich dem Gutachten der Bonner Klinik angeschlossen hat. Da hier das Berufungsgericht, andere als nach dem dem Revisionszulassungsbeschluß des Senats vom 15. Dezember 1965 - IV ZB 556/65 - (RzW 1966, 336, Nr. 36 f) zugrunde liegenden Sachverhalt, sich entscheidend auf das Gutachten des Sachverständigen gestützt und sich nur zusätzlich auf seine eigene Sachkunde berufen hat, war es nicht gehalten, die Quellen seiner eigenen richterlichen Erfahrung vorher darzulegen. Dies hat der Senat im Beschluß vom 14. Oktober 1966 - IV ZB 271/66 -, nicht veröffentlicht, ausgesprochen.

2

Da auch im übrigen keiner der Zulassungsgründe des §219 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BEG vorliegt, muß die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus §97 Abs. 1 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.

Johannsen Dr. Graf