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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1991, Az.: IV ZR 202/90

KFZ-Zusammenstoß mit Haarwild; Rettungskostenerstattung; Unmittelbares Bevorstehen des Versicherungsfalls; Rettungspflicht des Versicherten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1991
Aktenzeichen
IV ZR 202/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 113, 359 - 362
  • DAR 1991, 261-262 (Volltext mit amtl. LS)
  • DAR 1992, 217 (Kurzinformation)
  • JurBüro 1991, 394 (Kurzinformation)
  • MDR 1991, 1042-1043 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 1609-1610 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1991, 226-227 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NuR 1992, 397-398 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 459-460 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

In der Sachversicherung setzt die in § 62 Abs. 1 S. 1 VVG normierte Rettungspflicht des VN nicht voraus, daß der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Es genügt vielmehr, daß er unmittelbar bevorsteht. Diese gesetzliche Regelung ist durch § 7 AKB nicht abbedungen worden. Für die Erstattung von Rettungskosten zur Vermeidung eines Zusammenstoßes eines Kfz mit Haarwild kommt es nicht darauf an, ob der VN selbst oder ein berechtigter Fahrer die Rettungstätigkeit ausgeübt hat.

Tatbestand:

1

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Fahrzeugteilversicherung für den Pkw Ford Escort.

2

Sie hat vorgebracht:

3

Am 24. April 1989 gegen 21.30 Uhr habe ihr Fahrer H. mit dem versicherten Pkw einen Waldweg in G. befahren. Als er nach links habe abbiegen wollen, sei aus einem rechts gelegenen Waldstück plötzlich ein Reh auf die Straße gesprungen. Der Abstand zwischen dem Tier und dem Pkw habe etwa 10 Meter betragen. Um nicht mit dem Reh zu kollidieren, habe der Fahrer das Kraftfahrzeug nach rechts gezogen. Anderenfalls wäre es unweigerlich zum Unfall gekommen. Infolge des Ausweichmanövers sei das Fahrzeug jedoch von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Zu einer Berührung mit dem Reh sei es nicht gekommen.

4

Die Klägerin hat ihren Schaden auf 5.314,90 DM beziffert. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, diesen Betrag als Rettungskosten im Sinne der §§ 62, 63 VVG zu erstatten.

5

Die Beklagte hat den Ersatz des Schadens mit Ausnahme des Glasschadens abgelehnt. Sie hat die Ansicht vertreten, es bestehe kein Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten. Außerdem hat sie den Unfallhergang bestritten.

6

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin - ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

8

1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß kein Anspruch aus § 12 Nr. 1 Id AKB bestehe, weil in der Fahrzeugteilversicherung ein durch Wild verursachter Schaden nur dann ersetzt werde, wenn es zu einem Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild gekommen ist, wird von der Revision nicht angegriffen. Sie enthält auch keinen Rechtsfehler.

9

2. Hinsichtlich eines Anspruchs auf Ersatz von Rettungskosten hat das Berufungsgericht ausgeführt:

10

Auch ein solcher Anspruch bestehe nicht. Jedenfalls in der Fahrzeugteilversicherung komme eine Vorerstreckung der Rettungspflicht auf einen vor Eintritt des Versicherungsfalls liegenden Zeitpunkt nicht in Betracht. In § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB sei die Rettungsobliegenheit des Versicherungsnehmers besonders geregelt. Es sei lediglich von Minderung des Schadens die Rede. Ein Versicherungsschutz in der Fahrzeugteilversicherung für Wildschäden habe nur für eng umgrenzte Fälle gewährt werden sollen. Außerdem sei auf die Beweisproblematik hinzuweisen; eine Abgrenzung zwischen einer allgemeinen Gefährdung durch auftretendes Wild und einer unmittelbar drohenden Gefahr sei in der Praxis kaum zu vollziehen.

11

Diese Ansicht, die in Rechtsprechung und Literatur weitgehend vertreten wird (vgl. die Zusammenstellung bei Knappmann, VersR 1989, 113 Fn. 1 und 2, Mayer, VersR 1989, 1128 und Hofmann NZV 1990, 215) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

12

Die in § 62 Abs. 1 Satz 1 VVG normierte Rettungspflicht des Versicherungsnehmers setzt nicht voraus, daß der Versicherungsfall bereits eingetreten war. Es genügt vielmehr, daß er unmittelbar bevorstand (Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - IVa ZR 68/83 - VersR 1985, 656, 658 unter V; OLG Hamm VersR 1990, 1387[OLG Hamm 17.01.1990 - 20 U 91/89] sowie r + s 1990, 263; Knappmann, VersR 1989, 113; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 62 Anm. 28 und 29). Das ergibt sich daraus, daß der Versicherungsnehmer schon "bei" dem Eintritt des Versicherungsfalles "für die Abwendung und Minderung des Schadens" tätig werden soll, also nicht erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 14. April 1976 - IV ZR 29/74 - VersR 1976, 649, wonach der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz schon dann wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles verliert, wenn er trotz dringender Gefahr die ihm möglichen, geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des versicherten Gegenstandes nicht ergriffen hat). Die von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung vertretene Ansicht, das Senatsurteil vom 6. Februar 1985 (aaO) gelte nur für einen gedehnten Versicherungsfall, trifft daher nicht zu. Ob für die Haftpflichtversicherung etwas anderes gilt, braucht hier nicht entschieden zu werden.

13

§ 7 AKB bedeutet keine Abänderung der gesetzlich geregelten Rettungspflicht. Allein daraus, daß in § 7 Nr. I Abs. 2 AKB und in der Überschrift dazu nur Obliegenheiten "im" Versicherungsfall erwähnt werden, kann eine Änderung der gesetzlichen Regelung in §§ 62, 63 VVG nicht entnommen werden. Es ist nicht einmal anzunehmen, daß die Versicherer die gesetzliche Rettungspflicht des Versicherungsnehmers einschränken wollten.

14

Der Ersatz von Rettungskosten bei drohendem Zusammenstoß mit Haarwild kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Gefahr des Mißbrauchs durch den Versicherungsnehmer abgelehnt werden. Diese Gefahr, die es auch in anderen Versicherungssparten gibt, kann den Ausschluß gesetzlicher Ansprüche, soweit dieser überhaupt zulässig ist, nur dann rechtfertigen, wenn er in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich geregelt ist (Knappmann aaO S. 114).

15

Entgegen der in der Revisionserwiderung der Beklagten vertretenen Ansicht kann es für die Erstattungsfähigkeit der Rettungskosten nicht darauf ankommen, daß die Klägerin als Versicherungsnehmerin nicht selbst die von ihr behauptete Rettungstätigkeit ausgeübt hat. Zwar spricht § 63 VVG von Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer macht. Es ist aber kein einleuchtender Grund erkennbar, den Versicherer von dem Schaden zu entlasten und den Versicherungsnehmer damit zu belasten, wenn statt des Versicherungsnehmers für ihn der berechtigte Fahrer dessen Vermögen schädigt (so auch OLG Braunschweig, VersR 1955, 245; Woesner, ZVersWiss. 1960, S. 411).

16

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob die Unfallschilderung der Klägerin zutrifft. Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes hierzu keine Feststellungen getroffen hat, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.