Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1985, Az.: IVa ZR 68/83
Wasserhaltungsanlage als nicht versichertes Gerät beim Bau einer U-Bahn; Wasserhaltungsanlage als eine Bauleistung beim Bau einer U-Bahn; Anerkennung von Schadenspositionen als berechtigt; Von der Bauwesenversicherung gedeckte Schäden; Funktion einer Wasserhaltungsanlage in einem U-Bahnschacht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1985
- Aktenzeichen
- IVa ZR 68/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 04.02.1983
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 1004-1005 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 656-658 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1) Hausfrau Irmgard A. geb. L. W. Weg 27 a, B.,
2) Hausfrau Ursula Ahrndt geb. S.-K., W. Weg 27 b, B.,
Prozessgegner
V.-H VaG,
vertreten durch den Vorstand, C. straße 40, H.
Sonstige Beteiligte
1. Firma D. & W. KG, Niederlassung H., K. straße 30-32, H.,
2. Firma Karl S. KG, Niederlassung H., A. straße 2, R.,
3. Firma. W. & F., KG, Niederlassung H. F. straße 13, H.,
4. Rechtsanwalt T. als Konkursverwalter der Firma Hermann M. W.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob eine Wasserhaltungsanlage beim Bau einer U-Bahn als nicht versichertes Gerät oder als eine Bauleistung anzusehen ist.
In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller,
Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Teilurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Februar 1983 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerinnen fordern aus abgetretenem Recht der früheren Firma B.-A. GmbH & Co KG (KG) aufgrund einer Bauwesenversicherung Ersatz für angebliche Bauleistungsschäden.
Die Stadt Hannover hat im Zusammenhang mit dem Bau einer Untergrundbahn das U-Bahn Los A 09 an eine Arbeitsgemeinschaft (Arge) vergeben. Diese hat ihrerseits durch Nachunternehmervertrag die KG mit den Wasserhaltungsarbeiten beauftragt. Das Grundwasser sollte durch etwa 50 außerhalb der Baugrube angeordnete Tiefbrunnen abgesenkt werden.
Die Stadt H. hat bei einem Konsortium von Versicherern unter Federführung der Beklagten u.a. eine Bauwesenversicherung genommen, in die auch die KG eingeschlossen war.
Die KG hat die von ihr übernommenen Leistungen zur Grundwasserhaltung in der Zeit von Ende 1969 bis 1973 erbracht. Ab Beginn des Bauvorhabens wurde zunehmend deutlich, daß die Grundwasserverhältnisse anders und insbesondere schwieriger waren, als dies aufgrund von Bodenuntersuchungen, welche die Stadt Hannover veranlaßt hatte, bei der Auftragsvergabe angenommen worden war. Dabei wurden Mehrleistungen der KG erforderlich, die in der Herstellung und dem Betrieb einer Wasserhaltungsanlage auch innerhalb der Baugrube bestanden. Außerdem wurden über einen längeren Zeitraum hin an verschiedenen Stellen außerhalb der Baugrube durch dritte Subunternehmer Chemikalien in das Erdreich eingespritzt, welche zum Schutz der angrenzenden Bebauung und zur Abdichtung der Baugrube gegen zuströmendes Grundwasser bestimmt waren. Ein Teil dieser Chemikalien ist mit dem abgepumpten Grundwasser in die aus Brunnen, Pumpen und Rohrleitungen bestehende Grundwasserabsenkungsanlage der KG gelangt und hat sich dort abgelagert. Um die Baugrube trotz der dadurch verringerten Kapazität der Anlage trocken zu halten, hat die KG nach der Darstellung der Klägerinnen ihre außerhalb der Baugrube befindliche Grundwasserabsenkungsanlage insbesondere durch zusätzliche und leistungsfähigere Pumpen verstärkt.
Der Bauaufwand der KG überstieg den ursprünglich vereinbarten Werklohn bei weitem. Die Klägerinnen als Rechtsnachfolgerinnen der KG haben deshalb von der Stadt H. aufgrund eines Nachtragsangebots eine zusätzliche Vergütung gefordert und erhalten. Daneben haben die Klägerinnen von der Beklagten Leistungen aus der auch zugunsten der KG bestehenden Bauleistungsversicherung gefordert. Die Beklagte hat nach längeren Verhandlungen im März 1977 als Versicherungsleistung einen Betrag von 881.493,20 DM zur Verfügung gestellt. Dieser Leistung lag das Gutachten des Sachverständigen H. zu Grunde, den die Beklagte mit der Ermittlung von Bauwesenschäden beauftragt hatte.
Die Klägerinnen haben vorgebracht:
Das fortlaufende Eindringen von zur Bodenabdichtung eingespritzten Chemikalien in Brunnen, Pumpen und Rohrleitungen habe zu einem Schaden im Sinne der Bauwesenversicherung geführt. Diesen haben sie in einzelne Positionen aufgeschlüsselt und hinsichtlich der in die Revisionsinstanz gelangten Positionen c) und g) ihrer Schadensaufstellung ausgeführt:
Zu c)
Infolge des Eindringens der Chemikalien und der dadurch verursachten Querschnittsverengung der Leitungen seien die übrigen Pumpen schneller verschlissen, so daß die Abnutzung über den insoweit vorgesehenen Anteil am Vertragspreis von 4,50 DM je Kalendertag hinaus mit weiteren 18,85 DM je Kalendertag für 8.621 Tage als Bauwesenschaden mit insgesamt 162.505,85 DM entschädigt werden müsse.Zu g)
Durch erschwerten Ausbau von Rohrleitungen, Pumpen und Brunnenanschlüssen sei ein Schaden entstanden, der sich auf 173.703,84 DM belaufe.Von dem Gesamtbetrag des entstandenen Schadens schulde die Beklagte, welche als Mitglied des Konsortiums von Versicherern 28 % der Versicherungsleistungen erbringen müsse, einen entsprechenden Teil. Es handele sich um typische Bauwesenschäden. Außerdem hätten die Parteien im Verlauf der langjährigen Verhandlungen hierüber Einigung erzielt.
Die Schäden seien weder von der zusätzlichen Vergütung umfaßt, welche die Stadt H. ihnen gewährt habe, noch seien sie Gegenstand der Entschädigungsleistung gewesen, welche die Beklagte aufgrund des Gutachtens H. erbracht habe.
In erster Instanz haben die Klägerinnen zuletzt beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 291.053,34 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 9. Oktober 1977 zu zahlen.
Die Beklagte hat vorgebracht:
Soweit Bauleistungschäden entstanden seien, habe sie diese aufgrund des Gutachtens H. März 1977 abschließend reguliert. Eine Vereinbarung, daß auch die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schäden zu regulieren seien, sei nicht zustande gekommen. Die Vereinbarung vom 6. Mai 1976 habe sich allein auf die Höhe einer zu leistenden Bauwesenentschädigung bezogen. In ihr sei nicht festgelegt, welche angeblichen Schäden der Bauwesenversicherung zuzuordnen seien.
Das Landgericht hat den Klägerinnen die Hauptforderung und einen Teil der Zinsen zugesprochen. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Mit ihrer Anschlußberufung haben die Klägerinnen ihr Begehren auf Zahlung höherer Zinsen weiter verfolgt. Durch das angefochtene Teilurteil hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage hinsichtlich der Schadenspositionen c) und g) nebst dem hierauf zuerkannten Zinsanspruch abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerinnen insoweit zurückgewiesen, als diese aus dem aberkannten Betrag höhere Zinsen begehren.
Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren auf Zahlung des mit diesen Positionen geltend gemachten Betrages nebst 10,5 % Zinsen hieraus weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und zur Zurückvreweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte eine Verpflichtung zur Zahlung der umstrittenen Beträge weder dem Grunde noch der Höhe nach anerkannt habe. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet.
1.
Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich aus der Berufungsbegründung (Bl. 780-783 GA) ein Anerkenntnis der Beklagten nicht entnehmen. Die Beklagte hat dort keine der geltend gemachten Schadenspositionen als berechtigt anerkannt, sondern ausgeführt, der von ihr bereits bezahlte Betrag übersteige den versicherten Bauwesenschaden, und vorliegend würden darüber hinausgehende Ansprüche erhoben, die nicht den versicherten Bauwesenschaden, sondern die Installierung von Zusatzeinrichtungen beträfen.
2.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei kein greifbarer Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß bei der Besprechung der Parteien am 6. Mai 1976, auf welche die Klägerinnen sich in diesem Zusammenhang berufen, vereinbart worden wäre, auch und gerade der hier geforderte Mehraufwand sei als Bauleistungsschaden zu regulieren. Vielmehr sei dem bei den Akten befindlichen vorgerichtlichen Schriftwechsel der Parteien und dem darauf gestützten Vortrag der Klägerinnen nicht mehr zu entnehmen, als daß die Beklagte sich seinerzeit verpflichtet habe, für der Höhe nach von dem von ihr beauftragten Sachverständigen H. in bestimmter Weise zu ermittelnde Bauwesenschäden einzustehen, ohne daß damit jedoch über Grund und Höhe der hier streitigen Ansprüche wegen angeblicher Bauwesenschäden etwas gesagt gewesen wäre. Diese tatrichterliche Würdigung der Korrespondenz der Parteien durch das Berufungsgericht wird von der Revision nur mit der Behauptung angegriffen, das Berufungsgericht hätte den auf Bl. 15 GA von den Klägerinnen angebotenen Zeugenbeweis erheben müssen. Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben.
Zum Beweis für ihre Behauptung, daß bei der Besprechung vom 6. Mai 1976 eine endgültige Klärung herbeigeführt worden sei, haben die Klägerinnen auf Bl. 45 GA darauf hingewiesen, daß in dem Schreiben der Beklagten vom 2. September 1977 hinsichtlich des Ergebnisses dieser Besprechung ausgeführt ist:
"Es bestand Einigkeit darüber, daß für die Bauleistungschäden die Kostenermittlung der Stadt und das Prüfungsergebnis des Regierungspräsidenten maßgeblich werden sollen ..."
Im Anschluß an dieses Zitat heißt es:
"Genau das ist am 6.5.1976 vereinbart worden. Beweis: Zeugnis Herr Dr. Wolf gang A."
Durch das Beweisangebot sollte daher nur das bewiesen werden, was bereits in dem Schreiben der Beklagten bestätigt und außerdem unstreitig war. Das Berufungsgericht brauchte daher hierüber nicht Beweis zu erheben, sondern konnte sich darauf beschränken, diese Erklärung im Zusammenhang mit dem übrigen Parteivorbringen tatrichterlich zu würdigen. Daß ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen sei, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht behauptet.
II.
Den Klägerinnen stehen daher die unter den Schadenspositionen c) (= erhöhter Verschleiß) und g) (= erschwerter Ausbau) geltend gemachten Ansprüche nur zu, wenn es sich um Schäden handelt, die von der Bauwesenversicherung gedeckt sind, oder um Rettungskosten im Sinne von § 63 VVG. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob es sich um von der Bauwesenversicherung gedeckte Schäden handelt, sind in erster Linie die bei Abschluß des Versicherungsvertrages vereinbarten Versicherungsbedingungen. Nach ihrem Inhalt und dem Ergebnis der Revisionsverhandlung handelt es sich dabei um typische Bedingungen, die zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt gleichlautend oder sachlich im wesentlichen übereinstimmend in der gesamten Bundesrepublik Deutschland bei U-Bahnbauten verwendet wurden. Sie unterliegen daher der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BGHZ 75, 62, 66, 67). Die in diesem Zusammenhang maßgebenden Versicherungsbedingungen lauten:
"B. Bauwesenversicherung
1
Gegenstand der Versicherung1.1
Die Versicherung erstreckt sich auf1.11
die Rohbauarbeiten des U-Bahn-Baues H. Baulos A 09 -1.111
Nebenarbeiten (Sicherungen an baulichen Anlagen) in diesem Bereich...
1.2
Sie erstreckt sich nicht auf...
1.23
die Geräte, Baubuden und Unterkünfte (deren Versicherung kann jedoch besonders beantragt werden).2.
Versicherte Gefahren2.1
Die Versicherer gewähren Versicherungsschutz gegen alle Schäden, die an den versicherten Gegenständen durch eine unvorhergesehene Beschädigung oder Zerstörung eintreten, die der Bauunternehmer nach der VOB zu vertreten hat, oder für die der Bauherr nach VOB § 7.1 die Gefahr trägt einschließlich Feuerrisiko, soweit es nicht in das Bannrecht einer öffentlich-rechtlichen Anstalt gehört oder das Planungsbüro zu vertreten hat."
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, hinsichtlich der Positionen c) und g) der Schadensaufstellung der Klägerin liege kein Bauleistungsschaden vor. Hierzu hat es ausgeführt:
Ein versicherter Bauleistungschaden liege nicht in der behaupteten fortlaufenden Schädigung der von der KG außerhalb der Baugrube installierten Geräte, mit deren Hilfe die KG das Grundwasser im Bereich der Baugrube auf einen für diese selbst und das darin zu errichtende Tunnelbauwerk ungefährlichen Stand abzusenken und auf diesem Stand zu halten hatte. Die Bestandteile der Grundwasserabsenkungsanlage seien weder als Einzelsachen noch in ihrer von der KG an Ort und Stelle durch Montage geschaffenen Funktionseinheit als Bauleistung zu werten, sondern als von der Bauleistungsversicherung ausgenommenes Gerät. Der von der KG geschuldete Teil der Bauleistung beim Tunnelbau im Baulos A 09 habe in der Wasserhaltung, d.h. in der Herstellung und Erhaltung eines bestimmten Grundwasserstandes während der Bauzeit bestanden. In der von ihr montierten Anlage aus Brunnen, Pumpen und Rohrleitungen seien lediglich die technischen Hilfsmittel zusammengefaßt gewesen, mit deren Hilfe sie die geschuldete Bauleistung zu erbringen beabsichtigte. Nicht der Bau dieser Anlage, die nach Abschluß der Arbeiten wieder zu entfernen war und auch entfernt worden ist, sei der geschuldete Leistungserfolg gewesen, sondern die Trockenhaltung der Baugrube als Beitrag zum Gesamtwerk. Trotz ihrer Komplexität sei die Anlage der KG im Grundsatz nichts anderes gewesen als etwa das Gerüst des Maurers oder die Schalung des Betonbauers, nämlich nicht von der Bauwesenversicherung geschütztes Gerät.
Diese Ausführungen können das angefochtene Berufungsurteil nicht tragen.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach B 1.1 der Versicherungsbedingungen Bauleistungschäden versichert sind. Ihm kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß eine versicherte Bauleistung der KG nicht vorliege.
1.
Bei der Beurteilung, ob eine versicherte Bauleistung vorliegt, stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß die KG zur Herstellung und Erhaltung eines bestimmten Grundwasserstandes während der Bauzeit verpflichtet war (BU S. 10). Diese Betrachtungsweise ist zu eng. Sie übersieht, daß die KG zur Herstellung einer Anlage zur Grundwasserhaltung verpflichtet war, die aus Brunnen, Pumpen und Rohrleitungen usw. bestand.
Die Herstellung dieser umfangreichen Wasserhaltungsanlage war ebenso wie die Herstellung der Baugrube selbst eine Bauleistung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Es kann auf sich beruhen, ob sie der unmittelbaren Herstellung des Bauwerks diente. Denn jedenfalls gehörte sie zu den erforderlichen Nebenarbeiten, die nach B 1.111 des Versicherungsvertrages in den Versicherungsschutz einbezogen waren.
Daran ändert sich nichts dadurch, daß die KG verpflichtet war, nicht nur die Anlage herzustellen, sondern sie auch zu warten und zu bedienen. Denn dadurch wurden die von ihr erbrachten Leistungen zur Herstellung der Wasserhaltungsanlage nicht zu bloßen Dienstleistungen zum Zweck des Erreichens eines bestimmten Grundwasserspiegels, sondern sie blieben weiter versicherte Bauleistungen. Das ergibt sich auch aus folgendem: Wenn die Arge, die zur Grundwasserhaltung verpflichtet war, an die KG nur den Auftrag zur Herstellung der Anlage vergeben hätte, sich aber selbst das Betreiben der Anlage vorbehalten hätte, könnte es keinem Zweifel unterliegen, daß die KG als Subunternehmerin eine Bauleistung im Sinne des Versicherungsvertrages erbracht hat. Wenn die KG darüber hinaus die Verpflichtung einging, diese Anlage zum Zweck der Herstellung und Erhaltung eines bestimmten Grundwasserstandes zu betreiben, kann das nichts daran ändern, daß sie durch die Herstellung der Anlage eine Bauleistung erbracht hat.
2.
Unrichtig ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, es liege ein nach B 1. 23 der Versicherungsbedingungen von dem Versicherungsschutz ausgenommener "Geräteschaden" vor.
a)
Nach der genannten Bestimmung erstreckt sich die Versicherung nicht auf "die Geräte, Baubuden und Unterkünfte". Aus der Gleichstellung der Geräte mit Baubuden und Unterkünften läßt sich entnehmen, daß unter "Geräten" Baugeräte zu verstehen sind, die jederzeit unabhängig von der individuellen Beschaffenheit der jeweiligen Baustelle betrieben werden können. Dazu gehört die von der KG errichtete Anlage zur Wasserhaltung nicht. Sie konnte im Gegensatz zu einem Baugerüst nicht unabhängig von der individuellen Beschaffenheit der jeweiligen Baustelle betrieben werden. Das System aus Brunnen, Pumpen und Rohrleitungen stellte eine individuell für den betreffenden U-Bahnbauabschnitt errichtete Funktionseinheit dar. Sie konnte deshalb nicht ebenso wie Übliche Baugeräte, Baubuden und Bauunterkünfte mit geringem Aufwand an jeder beliebigen Baustelle eingesetzt werden. Eine gegenteilige Annahme müßte schon an dem Aufwand für das Bohren neuer Brunnen scheitern. Die Anlage zählte daher zu den nach B 1.111 der Versicherungsbedingungen mitversicherten Nebenarbeiten. Der Umstand, daß sie auch Maschinen umfaßte, ändert hieran nichts.
b)
Soweit das Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht, es handele sich um einen Geräteschaden, ausführt, in der Sache sei die Anlage nichts anderes als das Gerüst des Maurers oder die Schalung des Betonbauers übersieht es, daß solche Bauleistungen allgemein nicht als Einsatz von Baugeräten angesehen werden, sondern als mitversicherte Hilfsbauten (Haidinger, Die Rechtsnatur der Bauwesenversicherung 1971 S. 64; Herde, VersW 1974, 996; Rehm, Bauwesenversicherung 1977, S. 29; Wäldner, Funktionale Begriffe der Bauleistungsversicherung 1981 S. 43).
III.
Aus den vorstehenden Gründen liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine versicherte Bauleistung der KG vor. Der Umfang der versicherten Gefahren ergibt sich aus B 2.1 der Versicherungsbedingungen. Danach war die Anlage gegen unvorhergesehene Beschädigung oder Zerstörung versichert. Darunter ist eine Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit oder eine Minderung ihres Wertes zu verstehen (BGHZ 75, 50 [BGH 27.06.1979 - IV ZR 174/77]). Letzteres gilt auch für solche Bauleistungen, die nur vorübergehend errichtet sind und nicht in die Sachsubstan des Hauptbauwerks einfließen. Hilfsbauten sind - wo nicht ihre Funktionsfähigkeit betroffen ist - mit ihrem Restwert versichert (Herde, Die Bauwesenversicherung des Bauunternehmers 1962, S. 17). Daher kann der erhöhte Verschleiß (Schadensposition c) Schaden im Sinne der Bauwesenversicherung sein.
Das gilt auch für die von den Klägerinnen behaupteten erhöhten Ausbauaufwendungen infolge Verschlammung usw. (Schadensposition g). Dabei geht es allerdings nicht um den Wert der als Bauleistung eingebauten Sachen, sondern um deren Gebrauchsfähigkeit. Die Funktion einer Hilfseinrichtung erschöpft sich nicht in ihrer Aufgabe bei der Erstellung des Bauwerks, sondern umfaßt auch - zumindest bei den hier gegebenen Voraussetzungen - ihre nachträgliche Entfernung von der Baustelle. Ohne den Abbau einer Anlage der hier vorliegenden Art ist das Gesamtbauvorhaben nicht vollendet. Daher sind im vorliegenden Fall Erschwernisse beim Ausbau als Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit und somit als grundsätzlich von der Bauwesenversicherung umfaßte Schäden anzusehen.
IV.
Der Versicherungsschutz der KG würde entfallen, wenn der Schaden nicht unvorhersehbar gewesen wäre (B 2.1 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen zu dem vergleichbaren Begriff der unvorhergesehenen eingetretenen Schäden in ABN § 2 Nr. 1 siehe Senatsurteil vom 1.6.1983 - IVa ZR 152/81 - VersR 1983, 821). Das wird von der Beklagten behauptet. Das Berufungsgericht hat aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes zu dieser Frage nicht abschließend Stellung genommen. Es hat lediglich im Zusammenhang mit der Frage, ob die von ihm aberkannten Schadenspositionen als Rettungskosten erstattungsfähig sind, ausgeführt, es spreche einiges dafür, daß Bauleistungsschäden nicht unvorhergesehen entstanden seien, weil von Anfang an die schädliche Wirkung der Injektionen auf die Wasserhaltungsanlage erkannt worden sei (BU 13/14). Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird es zu dieser Frage abschließend Stellung nehmen müssen.
Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß es entgegen der von ihm auf BU 13 vertretenen Ansicht nicht darauf ankommt, ob die "zusammenarbeitenden Sub- und Generalunternehmen" mit dem Schadenseintritt gerechnet haben. Allein entscheidend ist die mögliche Vorherschau des geschädigten mitversicherten Unternehmers (Heise, VersW 1972, 554; Martin, VersW 1974, 1131, 1052; Wäldner S. 34), allenfalls noch die des Versicherungsnehmers. Denn diese können nicht dadurch ihren Versicherungsschutz verlieren, daß nicht sie, sondern andere am Bau beteiligte Unternehmen aufgrund der von ihnen getroffenen Maßnahmen den Eintritt des Schadens vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können.
In diesem Zusammenhang hat noch folgender Gesichtspunkt Bedeutung: Die KG hat wegen ihres erhöhten Aufwandes ein Nachtragsangebot vorgelegt, das zusätzliche Vergütungsforderungen enthielt und von der Stadt Hannover angenommen wurde. Die Schadensposition c) und möglicherweise auch die Schadensposition g) ist nicht plötzlich in voller Höhe entstanden, sondern stetig angewachsen. Da nach Schadensbeginn mit dieser Entwicklung zu rechnen war, könnte der erhöhte Verschleiß in die dem Nachtragsangebot zugrunde liegende Kalkulation eingeflossen sein. In diesem Fall entfällt ein Entschädigungsanspruch aus der Bauwesenversicherung.
V.
Falls die KG die Wasserhaltungsanlage weiter in Betrieb hielt, obwohl für sie erkennbar war, daß wegen der in das Erdreich eingespritzten Chemikalien an der Anlage Schäden entstehen würden, muß das Berufungsgericht erneut prüfen, ob die geltend gemachten Schäden unter dem Gesichtspunkt der Rettungspflicht nach §§ 62, 63 VVG zu ersetzen sind. Dabei wird zu beachten sein:
Für die Erstattung von Rettungskosten ist nicht erforderlich, daß der Versicherungsfall bereits eingetreten war (Prölss/Martin 23. Aufl. § 62 Anm. 1). Es genügt vielmehr, daß er unmittelbar bevorstand (Martin, Sachversicherungsrecht W II, 15). § 63 VVG gilt jedoch nur für die Abwendung versicherter Schäden. Als drohender Versicherungsfall kann nicht der Ausfall der Wasserhaltungsanlage angesehen werden, da in der Bauwesenversicherung nur Sachen, nicht aber zu erbringende Arbeiten versichert sind. Ein Anspruch auf Erstattung von Rettungskosten kommt daher nur in Betracht, wenn der Weiterbetrieb der Anlage erforderlich war, um anderenfalls entstehende höhere Kosten für die Beseitigung von Schäden abzuwenden. Das könnte z.B. dann der Fall sein, wenn bei Einstellung des Betriebs der Wasserhaltungsanlage durch Überflutung der Baugrube an der darin installierten Anlage zur Innenwasserhaltung Schäden entstanden wären, zu deren Behebung die Beklagte höhere Beträge als die hier streitigen Aufwendungen hätte erstatten müssen.
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs