Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1979, Az.: IV ZR 174/77

Sachschäden im Rahmen von Beschädigungen an Gebäuden; Annahme eines Sachschadens bei Wertminderung einer Sache auf Grund einer Zweckbeeinträchtigung; Senkung und Schiefstellung eines Gebäudes als Sachschaden; Ersatzfähiger Schaden im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Bauwesen-Versicherung von Wohngebäuden (AVB Wohngebäude) ; Versicherungsschutz für Sachschäden an der Bauleistung; Abgrenzung zwischen nicht versichertem Leistungsmangel (Gewährleistungsschaden) und versichertem Sachschaden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1979
Aktenzeichen
IV ZR 174/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 20.10.1977
LG Karlsruhe

Fundstellen

  • BGHZ 75, 50 - 62
  • MDR 1980, 43-44 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2404-2406 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Abgrenzung von Sachschaden und Leistungsmangel in der Bauwesenversicherung für Wohngebäude.

  2. b)

    Zur zeitlichen Grenze des versicherten Schadenseintritts.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 1977 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darum, ob die beklagte Versicherungsgesellschaft aus einer Bauwesenversicherung die Kosten einer Fundamentsanierung durch nachträgliche Tiefgründung sowie der Beseitigung von Rissen, die infolge ungleicher Setzungen (Schiefstellung) von Wohngebäuden auf nachgiebigem Baugrund auftraten, zu erstatten hat.

2

Die klagende Baugesellschaft ist Versicherungsnehmerin aufgrund eines bei der Beklagten abgeschlossenen Bauwesen-Wohngebäude-Generalvertrages. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Bauwesen-Versicherung von Wohngebäuden (im folgenden: AVB Wohngebäude) zugrunde, in denen u.a. bestimmt ist:

"§ 1 Gegenstand der Versicherung

1.
Die Versicherung erstreckt sich auf:

a)
Bauleistungen (Bauarbeiten an bestehenden oder neu zu errichtenden Wohngebäuden einschließlich aller Nebenarbeiten und Lieferungen von Baustoffen und Bauteilen), ...

§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden

1.
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz gegen alle dem Bauherrn, Bauunternehmer, den Bauhandwerkern und beauftragten Architekten erwachsenden Schäden durch unvorhergesehene Ereignisse, die zu einer Zerstörung oder Beschäding der versicherten Leistungen und Sachen § 1) führen ...

2.
Nicht versichert sind:

...

c)
Vertragsstrafen und mittelbare Schäden (Vermögens schaden, Leistungsanfall);

d)
Gewährleistungsschäden (Verdingungsordnung für Bauleistungen DIN 1961 § 13) ...

§ 3 Versicherungssumme und Ersatzleistung

...

3.
Die Ersatzleistung umfaßt die Kosten, die zur Beseitigung des Schadens und zur Aufräumung der Schadenstelle erforderlich sind, Mehrkosten, die durch Änderung der Bauweise oder dadurch entstehen, daß gegenüber dem Zustande unmittelbar vor dem Schadenfall Verbesserungen vorgenommen werden, gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers ...

§ 5 Beginn und Ende der Haftung

...

2.
Die Haftung des Versicherers endet mit der Abnahme des Wohngebäudes (Verdingungsordnung für Bauleistungen DIN 1961 § 12). ..."

3

In Erweiterung der Versicherungszeit wurde vereinbart, daß der Versicherungsschutz sechs Monate nach der Abnahme ende. Durch formularmäßige besondere Vereinbarung zum Generalvertrag wurde hinsichtlich Leistungsmängel auf nachfolgende "Erläuterung zu AVB § 2, 1" als Anlage Bezug genommen:

Wird eine Bauleistung infolge mangelhafter oder vertragswidriger Ausführung und/oder Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Materialien von vornherein nicht ordnungsgemäß erbracht (Leistungsmangel), so liegt kein durch einen unvorhergesehenen Bauunfall verursachter Sachschaden bzw. keine unvorhergesehene Beschädigung oder Zerstörung im Sinne von AVB § 2, 1 vor.

Führt jedoch ein solcher Leistungsmangel noch vor Beendigung der Haftung des Versicherers zu einer unvorhergesehenen Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Leistungen oder Sachen, so wird der hierdurch entstandene Sachschaden unter Abzug der Kosten ersetzt, die für die Behebung des Leistungsmangels selbst erforderlich waren.

4

Die Klägerin erbaute als Bauherrin in W. auf Schwemmland fünf achtgeschossige Wohnhäuser. Da über die Beschaffenheit des Baugrundes Unklarheit bestand, beauftragte sie vor Inangriffnahme der Bauarbeiten das Baugrundbüro Dr. S. mit der Untersuchung des Bodens. Auf dessen Vorschlag wurde eine Schotter/Kiesbett-Gründung durchgeführt, d.h. Schotter in den Untergrund eingerammt und sodann ein Kiespolster aufgebracht.

5

Beim Einbau des Fahrstuhls wurde festgestellt, daß eines der Häuser (Block 1.2) schief stand. Seine Neigung betrug vor der Abnahme 19 cm auf die Diagonallänge von 37 m. An den übrigen Häusern zeigten sich vor der Abnahme ähnliche, weniger starke ungleichmäßige Setzungen.

6

Nach den Feststellungen des hierauf zugezogenen Sachverständigen, des Dipl.-Ing. Sc., sind die ungleichen Setzungen auf eine Torf- und Muddeschicht von geringer Festigkeit zurückzuführen, die den Baugrund in unterschiedlicher Mächtigkeit durchzieht. Diese Bodenverhältnisse hatte zwar bereits der vor dem Bau mit der Bodenuntersuchung beauftragte Dr. S. erkannt, ihre Bedeutung für die Gründung der Gebäude jedoch falsch eingeschätzt.

7

Zur Sanierung ließ die Klägerin an vier Häusern eine Pfahlgründung durchführen. Durch Einlassen von Bohrpfählen in die Fundamente wurde die Gebäudelast auf die tieferliegenden, tragfähigen Schichten umgelagert. Da eine Anhebung der Gebäude technisch unmöglich war, wurde der Setzungsunterschied ausgeglichen, indem die Pfahlgründung zuerst an der Seite der größten Senkung und erst, nachdem sich der Bau an der höheren Seite noch weiter gesetzt hatte, auch dort vorgenommen wurde.

8

Nach Ablauf der für die einzelnen Gebäude vereinbarten Haftungszeiten aus der Bauwesenversicherung, jedoch vor der Sanierung der Gründung, bildeten sich an vier der fünf Gebäude als Folge der Setzungen Risse.

9

An dem Block 1.1 wurden bisher weder Sanierungsmaßnahmen vorgenommen noch Rissebildung beobachtet. Angesichts des nur geringen Setzungsunterschieds von 3 cm auf 37 m Diagonallänge hielt Dr. S. ein Unterfangen durch Pfähle bisher nicht für erforderlich, empfahl jedoch, in regelmäßigen Abständen Setzungsmessungen durchzuführen.

10

Die Klägerin hat gegen die Beklagte hinsichtlich der sanierten vier Häuser Leistungsklage über einen Teilbetrag von 100.000,- DM erhoben, davon 60.000,- DM Kosten der Pfahlgründung, im übrigen Kosten der Rissebildung und weiterer Nebenkosten der Sanierungsarbeiten. Die Gesamtaufwendungen für die Fundamentsanierung beziffert sie nach Abzug der Wertverbesserung auf über 1,3 Mio. DM, für die Sanierungsarbeiten insgesamt auf über 2 Mio. DM.

11

Hinsichtlich des Blocks 1.1 begehrt die Klägerin Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für den Schaden, der aus dem Absinken des Blocks in Schräglage künftig noch entstehen wird, insbesondere für die Kosten einer eventuell notwendigen Sanierung.

12

Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und die Klage im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

14

I.

Das Oberlandesgericht hat den geltend gemachten Anspruch aus § 2 Nr. 1 AVB Wohngebäude bejaht; die Schiefstellung der Gebäude stelle eine durch unvorhergesehene Ereignisse bewirkte Beschädigung der versicherten Bauleistungen und damit einen Sachschaden im Sinne der genannten Bestimmung dar. Der Begriff des Sachschadens setze entgegen der Auffassung der Beklagten keine Substanzverletzung oder Einwirkung auf die Substanz voraus. Es genüge vielmehr eine durch Einwirkung auf die Sache verursachte Wertminderung, welche die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung ihres Zwecks beeinträchtigt. Eine derartige Beeinträchtigung beginne bereits beim Einsetzen der ersten Sinkbewegung der Gebäude, nicht erst in der Phase der Rissebildung. Der vom Bundesgerichtshof in Fällen der Architektenhaftpflicht entwickelte Schadensbegriff müsse im vorliegenden Fall auch in der Bauwesenversicherung Anwendung finden; denn die Beklagte habe jedenfalls in einem dem Vertragsschluß vorausgehenden Erläuterungsschreiben sinngemäß auf diesen Schadensbegriff Bezug genommen und darauf hingewiesen, daß das Absinken von Gebäuden wegen eines nachgiebigen Untergrundes unter den Versicherungsschutz falle.

15

II.

Das Berufungsurteil hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

16

1.

Soweit das Berufungsgericht die Anwendung des von ihm vertretenen Sachschadensbegriffs aus dem Erläuterungsschreiben der Beklagten herleiten will, bestehen durchgreifende Bedenken. Zu Recht rügt die Revision eine fehlerhafte Auslegung dieser Erklärung. Das Berufungsgericht hat den sprachlichen Inhalt des Schreibens, auf dessen Wortlaut es Bezug nimmt, zumindest nicht vollständig erfaßt und gewürdigt und damit unter Verstoß gegen allgemeine Auslegungsregeln die Grenzen möglicher Auslegung überschritten. Wenn das Erläuterungsschreiben als Gegenstand der Versicherung "Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Bauleistung" angibt und fortfährt, "Schäden dieser Art (!) treten häufig während der Bauzeit als unmittelbare Folge (!) nachstehender Ereignisse ein ... Eigenschaften des Baugrundes", so besagt dies noch nichts darüber, wann ein hierdurch verursachter Schaden anzunehmen ist und ob insbesondere die Neigung der Gebäude einen Sachschaden darstellt. Die Eigenschaften des Baugrundes werden vielmehr im Sinne häufiger Schadensursachen angeführt, wie es ähnlich auch im folgenden heißt: "Typische, durch die Bauwesenversicherung von Wohngebäuden abgedeckte Schäden sind: Einsturz (!) von Wänden und Decken infolge (!) Sturm, Nachgeben des Baugrundes ...". Auch dieser Passus des Erläuterungsschreibens steht der Auslegung des Berufungsgerichts entgegen. Angesichts der nur beispielhaften Benennung von Schadensursachen und des Fehlens einer Aussage zur Abgrenzung des Schadensbegriffs verbietet es sich, dem Schreiben einen Hinweis darauf zu entnehmen, dem Versicherungsvertrag sei ein bestimmter Schadensbegriff zugrunde gelegt. Das gilt umso mehr, als bereits das Schreiben den ausdrücklichen Hinweis enthält, Gewährleistungsschäden und Leistungsmängel seien nicht versichert. Was ersatzfähiger Schaden im Sinne der AVB Wohngebäude ist, muß vielmehr ermittelt werden auf der Grundlage des allgemeinen Sprachgebrauchs unter Berücksichtigung der Ausgestaltung und Abgrenzung gegenüber dem Leistungsmangel, die der Begriff des Sachschadens durch die AVB Wohngebäude nebst zugehöriger Erläuterung sowie nach Sinn und Zweck der Bauwesenversicherung für Wohngebäude erfahren hat. Diese Abgrenzung läßt das angefochtene Urteil vermissen.

17

2.

Die Senkung und Schiefstellung der Gebäude kann hiernach zwar - insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - als ein versicherter Sachschaden anzusehen sein. Ohne zusätzliche tatsächliche Feststellungen und in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang ist dies hier aber jedenfalls nicht möglich.

18

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch hat nach § 2 Nr. 1 AVB Wohngebäude zur Voraussetzung, daß ein Schaden entstanden ist durch unvorhergesehene Ereignisse, die zur Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Leistung geführt haben. Dem steht als vom Versicherungsschutz ausgeschlossen der Gewährleistungsschaden gegenüber (§ 2 Nr. 2 d AVB Wohngebäude). Daraus folgt für den Deckungsumfang der Bauwesenversicherung, daß Sachschäden an der Bauleistung dem Versicherungsschutz unterliegen, sofern sich die Beeinträchtigung nicht in einem Leistungsmangel erschöpft (Hereth/Ludwig/Naschold VOB 1954 S. 248 Rdn. 6; Herde, Die Bauwesenversicherung des Bauunternehmers S. 20, 35; Wussow VersR 1964, 570, 574; derselbe, Haftung und Versicherung in der Bauausführung 3. Aufl. S. 426 f.).

19

Die Bauwesenversicherung für Wohngebäude soll einmal den Bauunternehmer des Wagnisses von Schäden entheben, die ihm dadurch entstehen, daß die versicherten Gegenstände (hier die Bauleistung) bis zur Abnahme - oder einem vereinbarten anderen Zeitpunkt - beschädigt oder zerstört werden. Versichert ist das Ergebnis der Tätigkeit des Bauunternehmers, das Bauwerk im Stadium seines Entstehens (Martin VW 1974, 993, 995; Wussow VersR 1964, 570, 572). Insoweit ist die Versicherung als Sachversicherung mit einer Kaskoversicherung vergleichbar. Der Unternehmer soll davor bewahrt werden, aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen eine bereits ordnungsgemäß ganz oder teilweise erbrachte Bauleistung nochmals auf seine Kosten erbringen zu müssen, um die vereinbarte Vergütung zu erhalten (Martin VW 1971, 89, 92; Brück/Möller a.a.O. § 49 Rdn. 75; Wussow VersR 1964, 570, 572). Zumindest aber ist ihm das Risiko eines auf die beschädigte Sache bezogenen Regreßanspruchs abgenommen. Die Bauwesenversicherung für Wohngebäude geht über die der Bauunternehmer hinaus, indem sie vorbehaltlich der einzelnen Ausschlußtatbestände auch den Gefahrenbereich des Auftraggebers (Bauherrn) versichert. Übereinstimmend unterliegen jedoch Leistungsmängel und die Kosten ihrer Behebung nicht dem Versicherungsschutz, soweit sich die Beeinträchtigung der Bauleistung in dem Leistungsmangel erschöpft und nicht etwa darüber hinausgehend die Bauleistung oder Teile davon beschädigt oder zerstört.

20

a)

Bereits in seiner ersten grundlegenden Entscheidung zur Bauwesenversicherung (der Bauunternehmer) hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung eines erstattungsfähigen Schadens gegenüber den nichtversicherten Kosten der Behebung von Leistungsmängeln Stellung genommen (BGH VersR 1954, 557). Der fehlerhaften Herstellung einer Decke wurde u.a. deshalb die Anerkennung als Sachschaden versagt, weil durch die mangelhafte Leistung als solche keine Beschädigung oder Zerstörung einer bis dahin bereits vorhandenen Bauleistung bewirkt, sondern eine neue, von Anfang an mangelhafte Bauleistung geschaffen wurde. In VersR 1976, 629 hat der erkennende Senat hieran angeknüpft und ebenfalls schon auf der Grundlage des allgemeinen Sprachgebrauchs festgestellt, unter "Beschädigung einer Sache" sei eine körperliche Einwirkung auf die Substanz einer bereits bestehenden Sache zu verstehen, die eine Veränderung der äußeren Erscheinung und Form mit sich bringt. Voraussetzung sei, daß ein bereits vorhanden gewesener Zustand beeinträchtigt werde; die Beschädigung liege dann in der Aufhebung oder Minderung der Gebrauchsfähigkeit. Eine "Verletzung" der Sachsubstanz ist nicht erforderlich. An dieser Abgrenzung des Sachschadens gegenüber dem Sachmangel wird festgehalten (zustimmend Prölss/Martin a.a.O. § 1 AHB Anm. 3; Wussow AHB 8. Aufl. § 1 Anm. 41 S. 95, 96; vgl. auch Senatsurteil in VersR 1976, 676). Auch im Haftungsrecht stellt die mangelhafte Herstellung einer Sache keine Verletzung des Eigentums an ihr dar, sondern einen Vermögensschaden, den der Eigentümer erlitten hat (BGHZ 39, 366, 367[BGH 30.05.1963 - VII ZR 236/61]/369; VersR 1976, 629, 630). Dies steht auch im Einklang mit dem Begriff der Sachbeschädigung in § 303 StGB, wie ihn die jüngere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 74, 13, 14/15) und der Bundesgerichtshof (BGHSt 13, 207, 208) [BGH 14.07.1959 - 1 StR 296/59] aufgefaßt haben. Demnach ist die mangelhafte Herstellung einer Sache, da nicht ein einmal vorhandener Zustand negativ verändert wird, keine Sachbeschädigung.

21

Eine Übernahme des von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Architektenhaftpflichtversicherung entwickelten erweiterten Sachschadensbegriffs (BGH VersR 1960, 1074, 1075;  1961, 265, 266;  1969, 723, 726;  zustimmend Bruck/Möller/Johannsen VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. G 75) in die Bauwesenversicherung scheidet dagegen aus. Der Senat hat bereits in der Entscheidung VersR 1976, 629, 631 näher ausgeführt, daß jene Begriffsbildung, die auch die Errichtung von vornherein mangelhafter Sachen aufgrund von Konstruktionsfehlern oder mangelhafter Bauaufsicht und damit auch eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit als Sachschaden zu begreifen suchte, auf die Sonderfälle der damals geltenden, unpassend formulierten Bedingungen der Architektenhaftpflichtversicherung beschränkt bleiben muß (vgl. auch Prölss/Martin a.a.O. § 1 AHB Anm. 3; Wussow AHB § 1 Anm. 41 S. 49).

22

b)

Die unter a) vorgenommene Abgrenzung wird auch gestützt durch die im vorliegenden Fall zum Vertragsinhalt gewordene "Erläuterung zu AVB § 2.1 (Leistungsmängel)", die im Tatbestand wörtlich wiedergegeben ist. Sie ordnet die allgemein oder vertragswidrig mangelhafte Bauleistung als von vornherein nicht ordnungsgemäß erbracht ebenfalls ausschließlich dem Leistungsmangel zu und schließt insoweit einen Sachschaden aus. Auch wenn die mangelhafte Bauleistung Ursache von "hierdurch" verursachten Beschädigungen oder Zerstörungen wird, bleiben die Kosten der Behebung ihres Mangels außerhalb des Versicherungsschutzes. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof bereits in VersR 1954, 557 entschieden (- wobei allerdings die Frage des Ersatzes von Kosten für Reparaturmaßnahmen, die sowohl der Mangelbeseitigung als auch der Behebung eines Mangelfolgeschadens dienen, nicht ausdrücklich erörtert ist).

23

c)

Auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen nebst "Erläuterung" ist deshalb zu unterscheiden: Haftet ein Mangel der Bauleistung unmittelbar an, d.h. ist er integraler Bestandteil der Leistung oder Teilleistung schon in ihrer Entstehung, fließt die Beeinträchtigung in die Herstellung der Leistung durch die Art, wie sie angelegt oder ausgeführt wird, unmittelbar ein, so liegt ein einen ersatzfähigen Sachschaden ausschließender Leistungsmangel vor.

24

Dagegen handelt es sich um einen Sachschaden, wenn - vom Gegenstand der Leistung oder Teilleistung her betrachtet - von außen eine schädigende oder zerstörende Einwirkung erfolgt. Diese Einwirkung kann auch von einer anderen Leistung oder Teilleistung ausgehen, die ihrerseits einen Mangel aufweist und über die eigene Fehlerhaftigkeit hinausgehend Ursache einer Beschädigung oder Zerstörung anderer, bis dahin bereits bestehender Leistungen oder Teilleistungen wird. So kann auch umgekehrt eine mangelhafte Sache eine zu ihrer Mangelhaftigkeit hinzutretende ersatzfähige Beschädigung erleiden (Prölss/Märtin a.a.O. 19. Aufl. Zusatz II zu § 81 bis 107 c A S. 496).

25

Diese Kriterien sind im Einzelfall noch unter Heranziehung der technischen Gegebenheiten und der Lebensauffassung auszufüllen (vgl. Wussow AHB § 1 Anm. 41 S. 100). Das gilt insbesondere hinsichtlich der Unterscheidung, ob eine selbständige Teilleistung als Bauleistung im Sinne der AVB Wohngebäude vorliegt, die durch Außeneinwirkung "beschädigt" werden kann, oder ob ein Mangel einer einheitlichen komplexeren Bauleistung unmittelbar als integraler Bestandteil anhaftet.

26

Es kann dahinstehen, ob die vorstehende Abgrenzung auch für die teilweise abweichend gefaßten neuen AVB für die Bauleistungsversicherung von Unternehmensleistungen (ABU) bzw. von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN) von 1974 - VerBAV 1974, 285, 290 - volle Geltung beanspruchen kann, soweit diese jetzt in § 3 Nr. 3 bzw. Nr. 4 eine Sonderbestimmung für Schäden durch Gründungsmaßnahmen enthalten und in § 9 Nr. 3 grundsätzlich keinen Abzug der Mängelbeseitigungskosten bei Beschädigung oder Zerstörung der nämlichen Bauleistung als Folge des Mangels vorsehen (vgl. zu letzterem Martin VW 1974, 993, 997; Prölss/Martin VVG 21. Aufl. Zusatz II zu §§ 81 bis 107 c A 2 c S. 516). Diese Bedingungen gelten im vorliegenden Fall nicht.

27

d)

Die Abgrenzung zwischen nicht versichertem Leistungsmangel (Gewährleistungsschaden) und versichertem Sachschaden führt hier zu dem Ergebnis, daß die Annahme eines solchen Sachschadens insoweit in Betracht kommt, als durch die Senkung und Schiefstellung der Wohnblocks deren Brauchbarkeit oder Wert über die bereits zuvor bestehende Mangelhaftigkeit infolge fehlerhafter Gründung hinaus gemindert worden ist.

28

aa)

Das (ungleichmäßige) Nachgeben des Baugrundes mit der Folge des Absinkens und der Neigung der Gebäude stellt zwar keine Verletzung der Sachsubstanz, jedoch eine Einwirkung auf sie dar. Insoweit kann es sich trotz der Erläuterung zu § 2 Nr. 1 AVB Wohngebäude auch um unvorhergesehene Ereignisse im Sinne dieser Bestimmung handeln. Absatz 1 und 2 der Erläuterung schließen nach ihrem Zusammenhang zwar für die mangelhafte Leistung selbst, nicht aber für eine von ihr ausgehende, über die mangelbedingte Minderwertigkeit hinausreichende Beeinträchtigung der Sache die Annahme einer unvorhergesehenen Beschädigung zwingend aus.

29

bb)

Ob die Brauchbarkeit oder der Wert der Gebäude durch die Senkung und Neigung über die schon vorher bestehende, mangelbedingte Minderwertigkeit hinaus weiter gemindert wurde, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt. Nur insoweit, als dies der Fall ist, kommt aber eine Deckungspflicht der Beklagten in Betracht.

30

Selbst wenn eine weitere Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Wohnblocks nicht festzustellen sein sollte, könnte ein versicherter Sachschaden insoweit anzunehmen sein, als die Gebäude eine zusätzliche Minderung ihres Verkehrswerts erfahren haben. Die Entscheidung des Senats in VersR 1976, 676 steht dem nicht entgegen. Der Senat hat dort zwar ausgeführt (S. 677 letzter Absatz), der Sachschaden setze voraus, daß die Sache (durch Einwirkung auf ihre Substanz) in ihrer Brauchbarkeit "und" ihrem Wert gemindert sei. Bei dieser kumulativen Erwähnung von Brauchbarkeit und Wert hat der Senat aber die Fälle gemeint, in denen - wie in dem damals zur Entscheidung stehenden - die Beeinträchtigung der Brauchbarkeit und eine Wertminderung Hand in Hand gehen. Er hat aber nicht zum Ausdruck bringen wollen, daß eine Wertminderung allein kein Sachschaden sein könne.

31

Eine über die mangelbedingte Minderwertigkeit der Wohnblocks hinausgehende Wertminderung könnte die Senkung und Neigung der Gebäude innerhalb der Versicherungszeit etwa insoweit herbeigeführt haben, als die Beseitigung des Gründungsmangels dadurch schwieriger und kostspieliger geworden wäre (vgl. zu einer ähnlichen Problemstellung die Senatsentscheidung in VersR 1976, 676). Eine solche weitere Wertminderung könnte ferner insoweit eingetreten sein, als der Wert der Hausgrundstücke wegen der infolge der Neigung und Senkung etwa begründeten Befürchtung von Rissen oder sonstigen Senkungsschäden im Verkehr bereits während der Versicherungsdauer geringer zu veranschlagen gewesen sein sollte. Beides gilt auch hinsichtlich des Wohnblocks Nr. 1.1, der Gegenstand der Feststellungsklage ist und bei dem eine gewisse Senkung und Schiefstellung nach dem Gutachten des Dipl.-Ing. Sc. vom 25. Juni 1971 und Anlage 8 hierzu ebenfalls während der Versicherungszeit eingetreten ist.

32

Ohne eine solche durch die Schiefstellung der Gebäude herbeigeführte zusätzliche Minderung ihrer Brauchbarkeit oder ihres Wertes ist die Beklagte mangels eines versicherten Sachschadens nicht zur Leistung verpflichtet.

33

cc)

Für die Kosten der nachträglichen Pfahlgründung und der damit zusammenhängenden Maßnahmen, soweit sie der Beseitigung des Gründungsmangels selbst dienten und nicht infolge der Schiefstellung der Gebäude besondere Kosten entstanden, hat die Beklagte auch aus einem anderen Grund nicht einzutreten. Nach § 3 Nr. 3 AVB Wohngebäude werden Mehrkosten, die durch Änderung der Bauweise oder dadurch entstehen, daß gegenüber dem Zustand unmittelbar vor dem Schadensfall Verbesserungen vorgenommen werden, vom Versicherer nicht ersetzt. Die Pfahlgründung stellt eine Änderung der Bauweise und zugleich eine Verbesserung gegenüber dem früheren Zustand dar. Die Regelung des § 3 Nr. 3 AVB steht in Übereinstimmung mit der Erläuterung des § 2 Nr. 1 AVB, wonach von den Kosten einer etwaigen Schadensbeseitigung diejenigen der Behebung des Leistungsmangels abzuziehen sind. Auch dies ist sowohl gegenüber dem Zahlungsanspruch als auch gegenüber dem Feststellungsantrag der Klägerin von Bedeutung.

34

3.

Die Kosten der Beseitigung von Rissebildungen fallen bereits deshalb nicht unter die Einstandspflicht der Beklagten, weil der Eintritt dieses Schadens, d.h. das Auftreten der Risse, unstreitig nach Ablauf der Versicherungsdauer liegt. Teilbeträge hiervon macht die Klägerin offensichtlich ebenfalls geltend (vgl. S. 9, 10, 13 der Klageschrift; Beschluß des Landgerichts vom 3. August 1973, GA 99; Schriftsatz der Klägerin vom 30. August 1973, GA 103 bis 107).

35

Zwar handelt es sich insoweit um ersatzfähige Sachschäden; denn die von den Rissen allein betroffenen Wände und Decken waren nach Konstruktion und Ausführung in ihrer Beschaffenheit mangelfrei erstellt. Die Risse stellen sich als wertmindernde Veränderung eines zuvor bestehenden Zustandes - hier sogar durch Verletzung der Substanz - und als weitere Gebrauchsbeeinträchtigung dar (einen Sachschaden bejaht insoweit auch Martin VW 1974, 993, 998).

36

Anders als die Haftpflichtversicherung deckt die Bauwesenversicherung nach ihrem Sinn und Zweck jedoch nicht die Folgen eines in die Versicherungszeit fallenden, haftbar machenden Ereignisses. Sie gewährt vielmehr Schutz gegen Beschädigung und Zerstörung der Bauleistung regelmäßig begrenzt auf den Zeitraum der Erstellung des Gebäudes, d.h. bis zur Abnahme oder bis zum Ablauf einer vereinbarten Nachfrist. Versichert wird die Zeit einer erhöhten Schadensanfälligkeit während des Herstellungsprozesses. Die Versicherungsdauer deckt sich im wesentlichen mit dem Zeitraum, in dem - überwiegend - der Unternehmer die Gefahr für die entstehende Bauleistung trägt. Schon diese Zwecksetzung der Bauwesenversicherung für Wohngebäude, das Interesse von Unternehmer und Besteller am unversehrten Fortbestand der Bauleistung während einer begrenzten Zeit abzudecken, macht deutlich, daß ein Schaden nur ersatzfähig ist, wenn er innerhalb der Versicherungszeit eintritt (Martin VW 1971, 89, 151 zu AVB Bauunternehmer; Wussow/Ruppert Montageversicherung S. 72; v. Gerlach, Die Maschinenversicherung S. 75, 76). Erst später eingetretene Schäden unterliegen dem Versicherungsschutz auch dann nicht, wenn ihre Ursache in der Versicherungszeit gesetzt wurde.

37

Diese zeitliche Begrenzung folgt auch aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen selbst. Deutlicher als aus § 2 Nr. 1 AVB Wohngebäude ergibt sie sich aus der Erläuterung hierzu, wo bestimmt ist: "Führt ... ein ... Leistungsmangel noch vor Beendigung der Haftung des Versicherers zu einer unvorhergesehenen Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Leistungen oder Sachen ...".

38

Unberührt bleibt die Ersatzfähigkeit desjenigen Schadens, der in Gestalt einer Wertminderung infolge der etwa begründeten Erwartung von Rissen bei Beendigung der Versicherungsdauer schon eingetreten sein sollte (s. oben zu Ziff. 2 d, bb).

39

4.

Da die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag somit nur in dem oben zu Ziff. 2 d aufgezeigten Umfang zur Leistung verpflichtet sein kann, die Entscheidung insoweit aber sowohl hinsichtlich des Zahlungsantrags als auch bezüglich des Feststellungsantrags noch von weiteren tatsächlichen Feststellungen abhängt, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin erhält damit auch Gelegenheit zu prüfen, inwieweit eine Anpassung ihrer Anträge an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts geboten erscheint.

Dr. Grell
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dr. Seidl
Blumenröhr