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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1984, Az.: 1 StR 596/84

Verurteilung wegen versuchten Totschlags ; Aussetzung der Strafe zur Bewährung; Beurteilung der Abgabe von mehreren Schüssen als natürliche Handlungseinheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1984
Aktenzeichen
1 StR 596/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11407
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ellwangen - 11.05.1984

Fundstellen

  • JZ 1985, 250-251
  • MDR 1985, 333-334 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1565 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1985, 504

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Amtlicher Leitsatz

Mehrere Schüsse, die der Täter auf irgendwelche andere Personen abgibt, die er als Zielobjekte aus einer Menge zufällig erfaßt, können eine natürliche Handlungseinheit bilden, wenn das Verhalten des Täters von einem einheitlichen Willen getragen ist.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Dezember 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 11. Mai 1984 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Anklagebehörde und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Jeder der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen (§ 52 Abs. 1 StGB) zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger. Sowohl die Anklagebehörde als auch die Nebenkläger haben beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben; eine Beschränkung auf den Strafausspruch kann der jeweiligen Revisionsbegründung nicht entnommen werden. Mit den Rechtsmitteln wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt, insbesondere die Verurteilung wegen versuchten Totschlags in drei sachlich zusammentreffenden Fällen (§ 53 Abs. 1 StGB) erstrebt. Die Nebenkläger erheben außerdem eine Verfahrensbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

2

1.

Die Annahme des Tatgerichts, daß die drei Schüsse, welche der Angeklagte mit (bedingtem) Tötungsvorsatz auf drei andere abgab und durch welche er diejenigen, auf die er schoß, verletzte, als Betätigungen anzusehen sind, die eine natürliche Handlungseinheit bilden, ist nicht rechtsfehlerhaft. Zur Begründung seiner Auffassung hat das Tatgericht ausgeführt, der Angeklagte habe "aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses" geschossen, er habe die Schüsse "in einem Zug abgegeben", sie hätten "nicht einer bestimmten Einzelperson gegolten", sondern den "Mitgliedern einer Personenmehrheit" (UA S. 31). Damit hat das Tatgericht die für den Begriff der natürlichen Handlungseinheit wesentlichen Merkmale dargelegt. Die Rechtsprechung erkennt eine natürliche Handlungseinheit an, wenn mehrere Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, daß das gesamte Tätigwerden äußerlich (objektiv) für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint (vgl. RGSt 27, 19, 21;  58, 113, 116;  BGHSt 4, 219, 220;  22, 206, 209;  BGH NJW 1977, 2321; BGH NStZ 1984, 214, 215). Weist das Tatgeschehen diese Merkmale auf, kann das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit nicht deshalb verneint werden, weil die von einem einheitlichen Willen getragenen Verhaltensweisen des Täters sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger richten (vgl. RGSt 27, 19;  44, 223, 227;  BGH NJW 1977, 2321). Denn die natürliche Handlungseinheit ist - wie es der Name besagt - eine Handlung im natürlichen Sinn, die Tateinheit bewirkt, wenn durch das ihre Merkmale aufweisende Geschehen mehrere Strafgesetze verletzt werden oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt wird. Allerdings wird der Angriff auf mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter vielfach nicht von einem einheitlichen Willen getragen, sondern Manifestation "getrennter Willensbetätigungen" sein (vgl. BGH NStZ 1984, 311). An der Voraussetzung des "einheitlichen Willens" fehlt es hier nicht: Der Angeklagte, der paranoide Züge aufweist und zur Tatzeit erheblich angetrunken war, schoß auf irgendwelche einzelne, die er als Zielobjekte aus einer Menge erfaßte. Der Angeklagte schoß, um Frustrationen abzureagieren. Das Schießen war Ausdruck einer "wesensfremden Affekthandlung" (UA S. 19). Die Auswahl der Opfer war zufällig. Der Sachverhalt ähnelt dem, der Gegenstand der grundlegenden Entscheidung RGSt 27, 19 war.

3

2.

Auch die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

4

a)

Das angefochtene Urteil ließe sich dahin verstehen, daß das Landgericht in zulässiger Weise (BGHSt 26, 53, 54 [BGH 08.01.1975 - 2 StR 567/74];  27, 298, 299 [BGH 23.11.1977 - 3 StR 397/77]/300; BGH NJW 1980, 950) aus drei selbständigen Erwägungen den Strafrahmen dreifach gemildert hat (§ 213 2. Alt. StGB: "schon" mit Rücksicht auf das Erscheinungsbild der Tat bei einem "minderen Vernichtungswillen", UA S. 32; §§ 21, 49 Abs. 1 StGB: "aus anderen Gründen", nämlich im Hinblick auf die "verminderte Schuldfähigkeit", UA S. 33; §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB: in Anbetracht der "relativ glimpflichen Folgen der Tat" und einer "geringeren kriminellen Intensität", UA S. 33). Indessen sprechen andere Wendungen dafür, daß unter Verstoß gegen § 50 StGB die gleichen Milderungsgründe sowohl zur Bejahung eines minder schweren Falles als auch zur Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB herangezogen worden sind (UA S. 31: "sowohl aus den Gesamtumständen der Tat des Angeklagten als auch aus seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit"; UA S. 32: angesichts "der Gesamtumstände der Tat" sowie "der Besonderheiten in der Person des Angeklagten"). Der Senat kann offen lassen, welche Deutung zutrifft. Selbst wenn insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist, blieb er ohne Einfluß auf den Strafausspruch: Wenn auch der eine Milderung des Strafrahmens bewirkende Grund als solcher nicht nochmals strafmildernd berücksichtigt werden darf, so ist der Tatrichter doch nicht gehindert, die diesen Milderungsgrund konkretisierenden Umstände bei der eigentlichen Strafzumessung zugunsten des Täters zu verwerten (BGHSt 26, 311/312; BGH NStZ 1984, 548). In diesem Zusammenhang war "die damalige besondere psychische Gesamtsituation des Angeklagten" (UA S. 34), die nicht allein auf die alkoholische Beeinflussung, sondern vor allem auch auf die psychopathischen Wesenszüge zurückging, von Bedeutung. Hinzu kommt: Im Falle nur zweifacher Milderung des Strafrahmens (§ 213; §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) hätte zwar die Obergrenze drei Jahre und neun Monate betragen. Die Ausführungen des Tatgerichts lassen aber den Schluß zu, daß es mit Rücksicht auf die dargelegten Milderungsgründe keinesfalls über den Mittelbereich des Strafrahmens hinausgehen wollte und auch bei Unterbleiben der Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht über diesen Bereich hinausgegangen wäre.

5

b)

Warum es bedingten Vorsatz angenommen hat, ist vom Landgericht ausführlich dargelegt worden (UA S. 24/25, 32). Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen kann dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden, zur Annahme direkten Vorsatzes zu kommen (vgl. BGHSt 10, 208, 210 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56];  29, 18, 20).

6

c)

Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwertung, die zur Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung geführt hat, ist vertretbar und muß demgemäß vom Revisionsgericht hingenommen werden (vgl. BGH NJW 1977, 639/640; BGHSt 29, 370, 371 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]/372). Auch die Ausführungen zu § 56 Abs. 3 StGB lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

7

3.

Erfolglos beanstandet die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe unter dem Gesichtspunkt weiterer Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags nicht gewürdigt, daß der Angeklagte im Laufe des Tatgeschehens "nacheinander insgesamt drei Schüsse in Richtung der Biertheke" abgab, in deren Nähe sich die - unverletzt gebliebenen - Festzeltbesucher Sch. und Ba. aufhielten (UA S. 17). Hierzu ergibt sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung mit aller Klarheit, daß entsprechend dem Antrag des Staatsanwalts, das Verfahren auf die Verfolgung wegen dreifach versuchten Totschlags (gemeint: zum Nachteil der Verletzten Bi., D. und S.) zu beschränken, das Landgericht - in Anwendung des § 154 a StPO - die Strafverfolgung "auf die drei tateinheitlichen Fälle des versuchten Totschlags" beschränkt und im übrigen - gestützt auf § 154 StPO - das Verfahren vorläufig eingestellt hat. Nichts spricht für die Behauptung, daß "lediglich" der Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) "ausgeklammert" werden sollte.

8

4.

Schließlich greift die von den Nebenklägern erhobene Verfahrensrüge nicht durch. Auf eine Aussage des Festzeltbesuchers Sch. stützt sich das angefochtene Urteil nicht. Mit dessen Bezeichnung als "Zeuge" (vgl. UA S. 17) brachte das Landgericht nur zum Ausdruck, daß er im Ermittlungsverfahren vernommen worden ist. Soweit der Verletzte S. an manchen Stellen des Urteils "Sch." genannt wird, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen.

Herdegen
Ulsamer
Maul
Schikora
Granderath