Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.05.2001, Az.: BVerwG 6 B 31.01
Fassen eines einheitlichen Beschlusses über die Parteivernehmung des Klägers; Zweifel an der geltend gemachten Gewissensentscheidung eines Kriegsdienstverweigerers; Verzicht des Einzelrichters auf eine informatorische Anhörung zur Ausräumbarkeit der Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung; Eintritt in die so genannte Vollprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 31.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 28393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 27.02.2001 - AZ: 5 A 259/00
Rechtsgrundlage
- § 5 KDVG
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Mai 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bardenhewer und
die Richter Büge und Dr. Graulich
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die auf die Divergenz- (a), Grundsatz- (b) und Verfahrensrüge (c) gestütze Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
a)
Die Divergenzrüge ist bereits unzulässig. Der Kläger benennt zwar einen abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, welchen das Verwaltungsgericht bei seiner prozessualen Vorgehensweise nicht berücksichtigt habe, bringt aber keinen abstrakten Rechtssatz im angegriffenen Urteil vor, der gegen den angegebenen Rechtssatz in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Divergenzrüge hätte im Übrigen in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2001 einen einheitlichen Beschluss über die Parteivernehmung des Klägers gefasst habe, nach dessen erstem Punkt er über sein bisheriges Verhalten beim Anerkennungsverfahren und nach dessen zweitem Punkt er zu seinen Gründen der Kriegsdienstverweigerung vernommen werden sollte. Der Kläger ist der Auffassung, aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2000 - BVerwG 6 B 47.00 - (Buchholz 448.6. § 5 KDVG Nr. 10) folge, dass zunächst der erste Teil dieses Beschlusses habe gefasst und ausgeführt werden müssen, bevor der zweite Teil des Beschlusses überhaupt zulässig gewesen sei. Eine derartige Aussage enthält der zitierte Senatsbeschluss aber weder ausdrücklich noch sinngemäß. Dem Senat kam es vielmehr - wie auch sonst in seiner ständigen Rechtsprechung - darauf an, dass das Verfahren der "eingehenderen Prüfung" zunächst mit einem ersten - thematisch begrenzten - Abschnitt beginnt, an welche sich die "Vollprüfung" als zweiter Abschnitt erst und nur dann anschließen darf, wenn sich die Zweifel an der geltend gemachten Gewissensentscheidung im ersten Abschnitt nicht haben ausräumen lassen. Daran hat sich das Verwaltungsgericht ungeachtet der Fassung seines Beweisbeschlusses gehalten.
b)
Die vom Kläger erhobene Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Er hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob streitentscheidende Einzelrichter in Verfahren um die Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern auf eine informatorische Anhörung zur Ausräumbarkeit der Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung verzichten können, bevor sie einen Beweisbeschluss fassen. Die Beantwortung dieser Frage wäre für den Ausgang eines Revisionsverfahrens ohne Bedeutung, weil sie dem Verwaltungsgericht eine Vorgehensweise unterstellt, die ausweislich des Sitzungsprotokolls so nicht stattgefunden hat.
Danach hat das Verwaltungsgericht die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung verlangten drei Prüfungsschritte, nämlich Prüfung anhand der Unterlagen, eingehenderes Prüfungsverfahren nach §§ 9 ff. KDVG und - falls sich die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung nicht ausräumen lassen - abschließend die sog. "Vollprüfung" (BVerwG, Urteil vom 19. August 1992 - 6 C 25.90 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 5), eingehalten. Es hat zwar die Voraussetzungen für den zweiten und dritten Prüfungsschritt in einen untergliederten, aber einheitlichen Beweisbeschluss zusammengefasst. Bei der Umsetzung des Beweisbeschlusses hat das Gericht aber klar getrennt und insbesondere vor Eintritt in die sog. Vollprüfung das Zwischenergebnis verbliebener Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung dem Kläger mitgeteilt. Dass das beschriebene dreistufige Prüfungsverfahren auch vom Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO einzuhalten ist, ist in der Senatsrechtsprechung geklärt (vgl. Beschluss vom 8. März 1999 - BVerwG 6 B 121.98 - NVwZ-RR 1999, 587, 588 f.).
c)
Ohne Erfolg bleibt aus den vorgenannten Gründen auch die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Beschwerde behauptete Abweichung von dem dreistufigen Prüfungsverfahren liegt ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung nicht vor.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Büge
Graulich