Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1983, Az.: III ZR 89/82
Klage eines Fischzüchters auf Schadensersatz wegen Minderung seines Fischertrages gegen Gemeinden wegen Einleitung von Abwässern; Phosphoreinleitung als Ursache des Schadens und haftungsausfüllende Kausalität der Abwässereinleitung; Kausalität bei mehreren für sich allein ausreichenden Schadensursachen ; Berücksichtigungsfähigkeit des Mitverschuldens bei Schadensersatzansprüchen aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG); Unzureichende Beseitigung von Faulschlamm, verspätete Anlegung eines Umlaufgraben, Beseitigung von Schilfflächen, Verwendung von Fischfutter und überhöhter Fischbesatz als mitwirkende Schadensursachen; Schätzung der von den Parteien zu vertretenden Schadensanteile
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.05.1983
- Aktenzeichen
- III ZR 89/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 19.02.1982
- LG Coburg
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1983, 1001-1002 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Gemeinde S., vertreten durch den 1. Bürgermeister,
2. Gemeinde W., vertreten durch den 1. Bürgermeister
Prozessgegner
Fischzuchtmeister Egon G. S. Straße 36, M.-N.
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung einer Gemeinde nach § 22 Abs. 1 WHG, wenn eine Fischzucht sowohl durch gemeindliche Abwässer als auch durch Umstände geschädigt wird, die in den Verantwortungsbereich des Inhabers der Fischzucht fallen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Februar 1982 Im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger betreibt in dem ihm gehörenden Neuenseer Weiher in Michelau-Neuensee (Oberfranken) eine Fischzucht. Die Anlage besteht aus einem etwa 23 ha großen Hauptteich und einigen kleineren Teichen. Die Fischzuchtanlage wird aus dem Biberbach mit Wasser gespeist. Bis zum Frühsommer 1978 durchfloß der Bach den Hauptteich, Seither besteht ein Umlaufgraben.
Die beklagten Gemeinden leiten die in ihren Kanalisationen gesammelten Abwässer oberhalb des Weihers in den Biberbach ein. Bis Ende 1971 (Gemeinde Sonnefeld) bzw. Ende 1974 (Gemeinde Weidhausen) waren die Abwässer ungeklärt bzw. nur mechanisch gereinigt. Seither betreiben die Beklagten biologische Kläranlagen.
Der Kläger und seine Rechtsvorgänger haben die Beklagten schon wiederholt auf Schadensersatz wegen Beeinträchtigung ihrer Fischzucht durch die Gemeindeabwässer gerichtlich in Anspruch genommen. Diese Schäden sind bis Ende 1974 abgegolten.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Schadensersatz für die Minderung seines Fischertrages aus dem Neuenseer Weiher in den Jahren 1976 und 1977.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß die von ihm geltend gemachten Schäden gerade durch die gemeindlichen Abwässer der Beklagten verursacht worden seien. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben, jedoch nur zu einer Quote von 3/4, weil dem Kläger ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens zur Last falle, das mit 1/4 zu bewerten sei.
Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten, die der Kläger zurückzuweisen begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
I.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Schadensersatzanspruch aus § 22 Abs. 1 WHG zuerkannt, diesen jedoch aus dem Gesichtspunkt mitwirkenden Verschuldens des Klägers (§ 254 BGB) um 1/4 gemindert. Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt, für die Beeinträchtigung der Fischzucht des Klägers gebe es drei nebeneinander wirkende, jede für sich allein ausreichende Schadensursachen: die Abwässer der gemeindlichen Kläranlagen, für die die Beklagten einzustehen hätten, der in dem Weiher im Laufe der Jahre entstandene Faulschlamm, den der Kläger vorwerfbar nur unzureichend beseitigt habe, und das von dem Kläger bei der Fischzucht verwendete Trockenfutter. Die Haftung der Beklagten werde durch die in den Verantwortungsbereich des Klägers fallenden Mitursachen entgegen der Meinung des Landgerichts nicht ausgeschlossen. Der Kläger müsse sich aber aus dem Gesichtspunkt mitwirkenden Verschuldens einen eigenen Verantwortungsteil anrechnen lassen, der mit 1/4 zu bewerten sei. Als Mitverschulden könne dem Kläger nur die ungenügende Beseitigung des alten Faulschlamms angelastet werden. Weitere in Betracht kommende Umstände seien nicht als Mitverschulden anzusehen oder könnten doch, so die Verwendung des Trockenfutters, bei der Gesamtabwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit vernachlässigt werden. Der dem Kläger entstandene Schaden sei für 1976 mit 10.253 DM und für 1977 mit 38.571 DM anzusetzen, insgesamt mit 48.824 DM. Abzüglich einer Mitverschuldensquote von 1/4 seien dem Kläger in Abänderung des landgerichtlichen Urteils 36.618 DM zuzusprechen.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus § 22 Abs. 1 WHG zu Recht bejaht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Insbesondere kann der erforderliche Kausalzusammenhang nicht verneint werden.
a)
Soweit die Revision sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, die Einleitung der gemeindlichen Abwässer aus den Kläranlagen der Beklagten in den Biberbach sei eine der Ursachen für den Schaden des Klägers, die für sich allein ausreiche, um ihn insgesamt herbeizuführen, ist ihr nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Ertragsausfall des Klägers (auch) durch die Gemeindeabwässer der Beklagten verursacht worden ist.
Das Berufungsgericht ist insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht dem Sachverständigen Dr. Braun von der Bayerischen Landesanstalt für Wasserforschung in München gefolgt, der zwei schriftliche Gutachten erstattet und diese auch mündlich erläutert hat. Der Revision ist zuzugeben, daß der Sachverständige in seinem ersten Gutachten lediglich ausgeführt hatte, die Überdüngung (Eutrophierung) des Sees sei "mit hoher Wahrscheinlichkeit" auf die Kläranlagen der Beklagten zurückzuführen. Auf gerichtliche Veranlassung hat der Sachverständige dies in seinem Ergänzungsgutachten jedoch dahin präzisiert, daß die Kläranlagen der Beklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Hauptursache für die Schädigung der Fischzucht des Klägers seien. In seiner mündlichen Befragung ist der Sachverständige hiervon nicht abgerückt. Soweit die Revision auf Umstände verweist, die gegen die Kausalität der gemeindlichen Abwässer sprechen könnten, hat der Sachverständige diese Umstände bei seiner Begutachtung berücksichtigt. Entgegen der Annahme der Revision ist der Sachverständige auch nicht nur deshalb zur Bejahung der Kausalität gelangt, weil er etwa - zu Unrecht - davon ausgegangen wäre, das Phosphordepot im Bodenschlamm gehe zu Lasten der Beklagten. Der Sachverständige hat seine vom Berufungsgericht übernommene Feststellung, aus den Kläranlagen gelangten je Fischsaison etwa 676 kg Phosphor in den Neuenseer Weiher, ausweislich des Gutachtens vielmehr ohne Berücksichtigung des in dem alten Schlamm deponierten Phosphors getroffen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Gemeindeabwässer seien für den Ertragsausfall des Klägers (mit-)ursächlich, ist nach allem aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b)
Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den haftungsbegründenden Kausalzusammenhang zwischen der Einleitung der Abwässer und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden bejaht hat.
Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. drei Umstände als schadensursächlich festgestellt: die Abwässer der Beklagten, den alten Schlamm und das Trockenfutter, wobei jede dieser Ursachen für sich allein ausreiche, um den gesamten Schaden des Klägers zu verursachen. Es ist im Haftungsrecht anerkannt, daß in derartigen Fällen, in denen mehrere Ereignisse den Schaden herbeigeführt haben, von denen jedes für sich allein den gesamten Schaden verursacht hätte, sämtliche Ereignisse als rechtlich ursächlich zu behandeln sind (BGH Urt. v. 6. Mai 1971 - VII ZR 302/69 = VersR 1971, 818, 819 f.; BAG DB 1969, 1992; Larenz, Schuldrecht I 13. Aufl. 1982 § 27 III a S. 403; Palandt/Heinrichs BGB 42. Aufl. 1983 Vorbem. vor § 249 Anm. 5 e cc; Staudinger/Medicus BGB 12. Aufl. 1980 § 249 Rdn. 96; Erman-Sirp BGB 7. Aufl. 1981 § 249 Rdn. 33; vgl. auch Senatsurteil in BGHZ 57, 257, 263 [BGH 22.11.1971 - III ZR 112/69] = LM WasserhaushaltsG § 22 Nr. 7 mit Anm. Kreft und MünchKomm-Grunsky vor § 249 Rdn. 50 sowie Backhaus, VersR 1982, 210) Das hat das Berufungsgericht, anders als das Landgericht, nicht verkannt.
Entgegen der Meinung der Revision liegt ein Fall der sog. beachtlichen Reserveursache (überholende oder hypothetische Kausalität; vgl. dazu Palandt/Heinrichs Vorbem. vor § 249 Anm. 5 f; Staudinger/Medicus § 249 Rdn. 98 ff.; MünchKomm-Grunsky vor § 249 Rdn. 78 ff.) hier nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die drei Schadensursachen (Abwässer, Altschlamm und Trockenfutter) gleichermaßen, nebeneinander wirksam geworden. In derartigen Fällen liegt kein Fall der entlastenden Reserveursache vor. Vielmehr ist jede Mitursache für sich haftungsbegründend (vgl. Steffen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 823 Rdn. 99).
2.
Soweit eine Mitursache in den Verantwortungsbereich des Klägers selbst fällt, ist das Berufungsgericht rechtlich zutreffend von der Anwendung des § 254 BGB ausgegangen. Mitverschulden ist auch gegenüber einem Anspruch aus § 22 WHG zu berücksichtigen (Senatsurteile in BGHZ 55, 180, 187 = LM WasserhaushaltsG § 22 Nr. 5 mit Anm. Arndt und vom 31. Januar 1972 - III ZR 67/69 = VersR 1972, 463, 465 f.).
Der Revision kann jedoch der Erfolg insoweit nicht versagt werden, als sie die Ausführungen des Berufungsgerichts im Rahmen der Prüfung des § 254 BGB angreift. Die diesbezüglichen Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht in allen Punkten frei von Rechtsirrtum.
a)
Dies gilt zunächst für die Ermittlung der in den Verantwortungsbereich des Klägers fallenden und damit diesem zuzurechnenden Umstände für den Schadenseintritt.
aa)
Das Berufungsgericht hat eine Mitverantwortung des Klägers für den eingetretenen Schaden insoweit angenommen, als der Kläger den mit Schadstoffen durchsetzten alten Faulschlamm in dem Weiher nur unzureichend beseitigt habe. Das greift die Revision - als ihr günstig - nicht an.
bb)
Entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Nichtanlegung bzw. die erst nach dem hier streitigen Zeitraum 1976/1977 erfolgte Anlegung des Umlaufgrabens könne dem Kläger nicht nach § 254 BGB angelastet werden.
Das Berufungsgericht ist im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. davon ausgegangen, daß die Teichbaurichtlinien etwa seit 1920 die Errichtung von Umlaufgräben vorsehen. Es hat aber zutreffend darauf hingewiesen, daß der Neuenseer Weiher wesentlich früher angelegt wurde und der Biberbach seit jeher durch den See fließt. Aus den vom Berufungsgericht beigezogenen Akten 215 - II/69 VG Bayreuth ergibt sich, daß die Rechtsvorgänger des Klägers zu erreichen versuchten, die Errichtung eines Umlaufgrabens zur Auflage für die wasserrechtliche Erlaubnis zur Abwässereinleitung in den Biberbach zu machen. Die Verwaltungsklage hatte jedoch keinen Erfolg, weil sich vor Errichtung und Inbetriebnahme der Kläranlage nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen ließ, ob und in welchem Maße die Abwässer der Kläranlage nachteilige Wirkungen für die Fischzucht des Klägers hatten und ein Umlaufgraben deshalb wirklich benötigt wurde. Zweifelhaft war im übrigen, ob die Anlegung eines Umlaufgrabens zur Schadensabwehr wirksam beigetragen hätte. Denn der Weiher des Klägers ist auf die ständige Wasserzufuhr aus dem Biberbach angewiesen. Unter diesen Umständen kann es dem Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zur Last gelegt werden, wenn er zunächst abwartete, welche Reinigungswirkung die Kläranlagen der Beklagten tatsächlich hatten, bevor er seinerseits den (aufwendigen) Bau des Umlaufgrabens beantragte und in Angriff nahm. Die insoweit bis zur Fertigstellung des Umlaufgrabens verstrichene Zeit liegt noch im Rahmen einer Zeitspanne, wie sie dem Kläger unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben zuzubilligen ist.
cc)
Auch soweit das Berufungsgericht dem Kläger die Beseitigung der mit Schilf bewachsenen Verlandungsflächen des Weihers nicht nach § 254 BGB zugerechnet hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken.
Es kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, die Nutzfläche seines Weihers, so wie sie früher vorhanden war, wiederhergestellt zu haben. Darin liegt jedenfalls kein schuldhaft nachteiliger Eingriff in den Naturhaushalt. Das Berufungsgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, daß die Beklagten dem Kläger bzw. seinen Rechtsvorgängern in einem der Vorprozesse gerade das damals noch vorhandene Schilf mit seinen für die Fischzucht nachteiligen Wasservögeln zum Vorwurf gemacht hatten. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie von den Beklagten beantragt, bedurfte es insoweit nicht.
dd)
Das Berufungsgericht hat auch ein Mitverschulden des Klägers aus der Verwendung von Trockenfutter verneint, weil eine zu berücksichtigende Phosphorausscheidung von 44 kg gegenüber der Phosphoreinleitung aus den Kläranlagen von 626 kg je Saison und der ebenfalls nicht gering anzusetzenden Menge des im Schlamm deponierten Phosphors nicht mehr ins Gewicht falle. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts erhebt die Revision durchgreifende rechtliche Bedenken.
Das Berufungsgericht folgt dem Sachverständigen Dr. B., der in der Verwendung von Trockenfutter durch den Kläger eine Schadensursache gesehen hat, die für sich allein den gesamten wirtschaftlichen Schaden des Klägers verursachen könne. Liegt es aber so, so kann dieser Umstand bei der Anwendung des § 254 BGB nicht von vornherein ausgeklammert werden. Bei der im Rahmen des § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung sind vielmehr sowohl auf selten des Schädigers als auch auf selten des Geschädigten alle Umstände in Betracht zu ziehen, die für den Schadenseintritt ursächlich geworden sind. Es geht nicht an, einzelne Verursachungselemente isoliert zu betrachten und, weil sie für sich gesehen gegenüber anderen Schadenswirkungen von geringerer Bedeutung sind, vorab als unerheblich auszuscheiden.
Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen, ob der Kläger die von dem Sachverständigen Dr. B. der Begutachtung zugrunde gelegte Futtermittelmenge von rund 11.000 kg Trockenfutter je Saison verfüttert hat oder nicht. Dies bedarf der Aufklärung. Dabei ist zu beachten, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen die von diesem errechnete Menge von 44 kg Phosphor größer wäre, wenn ein Teil des Futters nicht gefressen worden sein sollte. Hier kann von Bedeutung sein, daß der Kläger Futterautomaten einsetzt.
Der Sachverständige Dr. B. hat bei seiner persönlichen Vernehmung vor dem Landgericht ausgeführt, der Zustand eines Gewässers werde durch die Verabreichung von Kunstfutter stark belastet, die Verwendung von Kunstfutter führe zu einer Verschlechterung des Gewässers. Der Annahme des Berufungsgerichts, die Verwendung von Trockenfutter sei dem Kläger nicht nach § 254 BGB anzulasten, kann nach allem nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht gefolgt werden.
ee)
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang auch mit Recht, daß das Berufungsgericht sich nicht erkennbar mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. auseinandergesetzt hat, bei einer Düngung des Neuenseer Weihers, wie sie von den Beklagten behauptet wird, hätte der Kläger dem See jährlich weitere 130 kg Phosphor zugeführt. Der Sachverständige ist darauf bei seiner mündlichen Befragung zwar nicht im einzelnen zurückgekommen, hat auf sein schriftliches Gutachten aber allgemein Bezug genommen. Es kann hiernach nicht ausgeschlossen werden, daß auf selten des Klägers insoweit eine weitere Schadensursache zu berücksichtigen ist.
ff)
Verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung seines Ertragsschadens infolge eines teichwirtschaftlich überhöhten Fischbesatzes sei nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat sich bei der Beantwortung dieser Frage sachverständiger Hilfe nicht bedient und einen entsprechenden Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. kann für die Frage eines überhöhten Fischbesatzes entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nichts entnommen werden. Dem Sachverständigen war eine andere Beweisfrage gestellt. Das Berufungsgericht will dem Gutachten des Sachverständigen die unausgesprochene Feststellung entnehmen, der Fischeinsatz des Klägers sei fachlich nicht zu beanstanden. Dazu hätte es aber der ergänzenden Erläuterung durch den Sachverständigen selbst bedurft. Denn der Sachverständige sollte bei der Beantwortung der ihm gestellten Frage, ob die Abfischungsergebnisse des Klägers als durchschnittlich oder unterdurchschnittlich anzusehen seien, von dem jeweils tatsächlich erfolgten Fischeinsatz ausgehen. Zu der Frage, ob dieser Fischeinsatz teichwirtschaftlich überhöht war oder nicht, sollte sich der Sachverständige nicht äußern und hat er sich auch nicht geäußert. Daß dem Berufungsgericht insoweit eine eigene Sachkunde zukam, ist nicht ersichtlich.
Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als es in den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. ein zusätzliches Indiz für die fehlende Schadensursächlichkeit eines überhöhten Fischbesatzes sieht. Das Berufungsgericht hat zwar für die Jahre 1978 bis 1980 einen erheblich geringeren Fischeinsatz mit gleichwohl noch schlechteren Erträgen als in den Jahren 1976 und 1977 festgestellt. Das spricht aber angesichts der von dem Sachverständigen Dr. B. genannten weiteren Schadensursachen nicht unbedingt dafür, daß die höhere Besatzmenge keinen oder zumindest keinen nennenswerten Einfluß auf die Schadenshöhe hatte. Der Sachverständige Dr. B. hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, daß eine intensive fischereiliche Bewirtschaftung eines Gewässers dessen Eutrophierung fördert.
Auch insoweit kann deshalb eine in den Verantwortungsbereich des Klägers fallende Schadensursache nicht ausgeschlossen werden.
b)
Bei der Abwägung der von den Beklagten und vom Kläger zu vertretenden Schadensursachen im Rahmen des § 254 BGB ist das Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Überlegungen ausgegangen (vgl. dazu Palandt/Heinrichs § 254 Anm. 4 m.w.Nachw.). Insbesondere ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Höhe der von den Parteien jeweils zu vertretenden Schadensanteile nach § 287 ZPO geschätzt hat (vgl. Zöller/Stephan ZPO 13. Aufl. 1981 § 287 Anm. I 2).
Soweit die Revision sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Quotierung wendet, ist dieser Rüge der Erfolg aber nicht zu versagen, und zwar schon deshalb nicht, weil, wie ausgeführt, nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht nicht alle für die Abwägung maßgeblichen Umstände in seine Überlegungen einbezogen hat.
III.
Das angefochtene Urteil kann nach allem mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Da noch weitere tatrichterliche Feststellungen notwendig sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für die weitere Sachbehandlung wird auf folgendes hingewiesen:
1.
Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. insbesondere bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht ist zu entnehmen, daß die Gesamtabwägung aller im Rahmen des § 254 BGB maßgeblichen Umstände angesichts der mehreren zusammenwirkenden Schadensursachen außerordentlich schwierig erscheint. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Im Hinblick auf die Verknüpfungen der sich im Streitfall stellenden vielfältigen fachlichen Fragen, wasserwirtschaftlicher wie fischereilicher Art, könnte es sich indes als sachdienlich erweisen, auch bei der Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen.
2.
Bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Beklagten auch Gelegenheit, auf ihre im Revisionsverfahren gegen die Ermittlung der Schadenshöhe durch das Berufungsgericht erhobenen Angriffe zurückzukommen.
Bei der Berechnung des Ertragsverlustes des Klägers darf dabei nicht von einem so hohen Fischbesatz ausgegangen werden, daß eine Zufütterung notwendig wird, die ihrerseits eine Eutrophlerung des Weihers bewirkt. Wie dargelegt, führt die vom Kläger seiner bisherigen Schadensberechnung zugrunde gelegte Futtermittelmenge von rund 11.000 kg je Saison nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B. zu einer Phosphorausscheidung von 44 kg und damit zu einer Phosphorkonzentration in dem Weiher, die die kritische Grenze um das Fünffache überschreitet. Dies kann auch bei der Ermittlung der Schadenshöhe nicht außer Betracht bleiben.
Tidow
Engelhardt
Halstenberg
Werp