Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1982, Az.: VI ZR 139/80
„Satirisches Gedicht“
Veröffentlichung des Gedichts "Moritat auf Helmut H.'s Angst und Ende"; Hinweis auf eine Berichterstattung der Illustrierten "stern"; Vorwurf der "Abgeordnetenbestechung"; Anspruch auf Unterlassen einer Weiterverbreitung als Folge einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Schutz von Meinungsfreiheit und Freiheit der Kunst; Maßgeblichkeit des zu erwartenden Verständnisses der beanstandeten Textstelle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.06.1982
- Aktenzeichen
- VI ZR 139/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12299
- Entscheidungsname
- Satirisches Gedicht
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 17.04.1980
- LG Hamburg - 13.07.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 84, 237 - 244
- AfP 1982, 173-175
- MDR 1982, 840 (Kurzinformation)
- NJW 1983, 1194-1195 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Friedrich-Christian D., Beek bij N./Ni.
2. R.-Verlag GmbH
vertreten durch die Geschäftsführer Eberhard D. und Manfred Na., B.
Prozessgegner
Helmut H., Madonna del P./S.
Amtlicher Leitsatz
Zu den Grenzen des Persönlichkeitsrechts gegenüber einer Verarbeitung von Persönlichkeitsdaten in einem satirischen Gedicht.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17. April 1980 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Unterlassung verurteilt worden sind.
- II.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 1979 wird auch insoweit zurückgewiesen.
- III.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die vom Erstbeklagten verfaßte "Moritat auf Helmut H.'s Angst und Ende". Das Gedicht ist 1971 geschrieben und erstmals 1972 im Jahrbuch für Literatur "Tintenfisch 5" des Verlages Klaus W., später auch in anderen Verlagen veröffentlicht worden, darunter von der zweitbeklagten Verlagsgesellschaft in einer 1975 als "Rotbuch 144" unter dem Titel "Ein Bankier auf der Flucht" erschienenen Sammlung von Gedichten des Erstbeklagten.
Der Kläger fühlt sich durch die Veröffentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er hat mit seiner 1979 erhobenen Klage zunächst von den Beklagten Unterlassung der Weiterverbreitung des "Rotbuchs 144" und der "Moritat" mit folgenden Textstellen verlangt:
- a)
"Die Angst vor Konkurrenz, vor seinesgleichen, vorm Schuft";
- b)
"Schwitzen die von ihm bezahlten Politiker über Gesetzen, die ihm genehm sind und seine Gegner zerfetzen."
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung hat der Kläger seine Klage erweitert und in erster Linie ein Veröffentlichungsverbot für das ganze Gedicht begehrt; die Klageanträge erster Instanz hat er hilfsweise gestellt.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Unterlassungsklage insoweit stattgegeben, als sie sich gegen die Textstelle richtet:
"Schwitzen die von ihm bezahlten Politiker über Gesetzen, die ihm genehm sind und seine Gegner zerfetzen."
Mit der (zugelassenen) Revision erstreben die Beklagten die volle Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Dazu erwägt das Berufungsgericht: Nach dem Verständnis des Durchschnittslesers sage die Textstelle aus, daß der Kläger Politiker durch personenbezogene finanzielle Zuwendungen bestochen habe, um sie zu einem interessengesteuerten Verhalten zu bewegen. Dieses Verständnis entspreche dem Wortsinn und der mit dem Gedicht gegen den Kläger erhobenen sozialen Anklage; dazu komme, daß die Massenmedien dem Kläger 1972 "Abgeordnetenbestechung" vorgeworfen hätten. Durch die Kunstform der Moritat werde der Textstelle nicht der Charakter einer auf den Kläger bezogenen Tatsachenbehauptung genommen.
In dieser Bedeutung sei die Behauptung unwahr und verletze die Ehre des Klägers schwer. Er müsse sie auch nicht um der Freiheit der Kunst willen hinnehmen. Durch kunstspezifische Verfremdung werde der Vorwurf für ihn kaum gemildert. Kennzeichen jeder Moritat sei ihr besonders enger Bezug zur Wirklichkeit. Hier habe sie zudem zum Ziel, in der Person des Klägers einen als Mißstand empfundenen Sachverhalt herauszustellen und anzuprangern. Dadurch, daß in einer am Schluß des Buchs abgedruckten Anmerkung auf eine Berichterstattung der Illustrierten "stern" über den Kläger hingewiesen werde, die den Anstoß zu dem Gedicht gegeben habe, sei zudem der höchste Grad von Realitätsbezug erreicht worden, den ein dichterisches Kunstwerk überhaupt erreichen könne. Gerade die engagierte Literatur könne aber nur durch eine Kritik überzeugen, die der Wahrheit verpflichtet sei.
Der Kläger habe seinen Unterlassungsanspruch auch nicht dadurch verwirkt, daß er erst so spät gegen das Gedicht vorgegangen sei; es sei davon auszugehen, daß er erst 1979 Kenntnis von der "Moritat" erhalten habe.
II.
Das Berufungsurteil kann gegenüber den Angriffen der Revision nicht bestehen bleiben. Die Würdigung der beanstandeten Textstelle durch das Berufungsgericht wird dem hier betroffenen Wertekonflikt zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem mit der "Moritat" unstreitig verbundenen künstlerischen Anliegen der Beklagten nicht hinreichend gerecht. Auf diesem Rechtsfehler beruht die angefochtene Entscheidung.
1.
Der Ausgangspunkt des Berufungsurteilstrifft allerdings zu: Gegen den Vorwurf der "Abgeordnetenbestechung" in dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Wortsinn könnte sich der Kläger mit der Unterlassungsklage wehren. Da solche Beschuldigung unwahr wäre, könnte dem ein schutzwürdiges Interesse nicht entgegengesetzt werden. Insbesondere berechtigt das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht zu die Ehre verletzenden unwahren Behauptungen.
Nichts anderes könnte im Ergebnis deswegen gelten, weil solche ehrverletzende Bezichtigung Bestandteil eines Konzepts ist, für das sein Autor den Freiraum in Anspruch nehmen kann, den Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zur Sicherung von Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit der Kunst garantiert. Zwar schützt Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG die Freiheit der Kunst, anders als die Meinungsfreiheit, vorbehaltlos. Jedoch darf sich auch der Künstler, wenn er sich in seiner Arbeit mit Personen seiner Umwelt auseinandersetzt, nicht rücksichtslos über deren verfassungsrechtlich ebenfalls geschütztes Persönlichkeitsrecht hinwegsetzen; er muß sich innerhalb des Spannungsverhältnisses halten, in dem die kollidierenden Grundwerte als Teile eines einheitlichen Wertesystems neben- und miteinander bestehen können. Deshalb ist im Konfliktsfall zwar nicht allein auf die nachteiligen Auswirkungen der Veröffentlichung für die Persönlichkeit des Dargestellten zu sehen, sondern auch auf die durch ein Veröffentlichungsverbot betroffenen Belange freier Kunst. Beide Interessenbereiche sind gegeneinander abzuwägen, wobei insbesondere auch zu beachten ist, daß Charakter und Stellenwert des beanstandeten Textes als Aussage der Kunst das Verständnis von ihm im sozialen Wirkungsbereich zu beeinflussen vermögen (Senatsurteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 123/74 = LM BGB § 1004 Nr. 37 m.Nachw.; BVerfGE 30, 173, 196 ff). Je stärker jedoch das entworfene Persönlichkeitsbild beansprucht, sich mit der sozialen Wirklichkeit des Dargestellten zu identifizieren, desto schutzwürdiger ist dessen Interesse an "wirklichkeitsgetreuer" Darstellung seiner Person; umso weniger Anlaß besteht dann auch, den Künstler hier rechtlich anders zu behandeln als den Kritiker, dem Art. 5 Abs. 1 GG nicht erlaubt, über den Kritisierten unwahre Behauptungen, die seinen Ruf schädigen, in Umlauf zu setzen.
2.
Hätte deshalb der Erstbeklagte in seiner "Moritat" mit den Worten, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, behauptet, der Kläger habe "Abgeordnete bestochen", so würde in der Tat kein Anlaß bestehen, solche eindeutige falsche Beschuldigung deshalb zu schützen, weil der Erstbeklagte sie in das "Gemälde" seiner "Moritat" eingefügt hat.
a)
Dem könnte die Revision auch nicht entgegensetzen, es handele sich nicht um eine Behauptung über den Kläger, weil sie an eine "surreale, phantastische Szene" anknüpfe, die den Helmut Horten der "Moritat" außerhalb der menschlich-persönlichen Realität erscheinen lasse. Damit, inwieweit der Erstbeklagte Persönlichkeitsdaten über den Kläger aus dessen der Illustrierten "stern" gegebenem Interview durch Verbindung mit einer "Traumgeschichte" ihrem Realitätsbezug entfremdet hat, hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob seine Textanalyse vertretbar ist. Jedenfalls hat das Berufungsgericht darin recht, daß für den Leser der "Moritat" in der beanstandeten Textsteile die Identifizierung mit dem Kläger klar hervortritt und von dem Erstbeklagten ersichtlich auch gewollt ist.
In den persönlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnissen zeichnet die "Moritat" den Kläger nach und kann deshalb insoweit auf Übereinstimmung mit den wirklichen Verhältnissen überprüft werden.
b)
Daß sich die Beklagten gegenüber dem Unterlassungsanspruch auch nicht auf Verwirkung berufen können, hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt. Entgegen der Auffassung der Revision könnte weder ein von den Beklagten durch die Veröffentlichung erworbener "wertvoller Besitz und Verbreitungsstand" noch der Umstand, daß das Gedicht eine intensive Diskussion in der Öffentlichkeit ausgelöst hat, die schutzwürdigen Interessen des Klägers schmälern, den Eingriffen in seinen Persönlichkeitsbereich durch ein Veröffentlichungsverbot für die Zukunft einen Riegel vorzuschieben.
3.
Nun verwendet aber die beanstandete Textstelle nicht den Ausdruck "bestochene Abgeordnete". Auch das Berufungsgericht räumt ein, das Wort von den "bezahlten Politikern" müsse nicht unbedingt als "Abgeordnetenbestechung" verstanden werden, sondern könne auch im Sinn einer über Parteispenden des Klägers finanzierten Politik gedeutet werden. In dieser Bedeutung will es der Erstbeklagte verwendet haben und damit an Berichte im "stern" über ein Interview mit dem Kläger anknüpfen. Dort hieß es dazu:
"... seinen Exodus in die Schweiz begründete Herr H. nicht nur mit Steuervorteilen, sondern auch mit seinem Unbehagen an der politischen Entwicklung in der Bundesrepublik.
Er sieht rot für die Zukunft, solange die Regierung Brandt/Scheel am Ruder ist. Er konnte sie trotz finanzieller Unterstützung der CDU/CSU nicht verhindern.
Sein Lobbyist und Kurier zu den Spitzen der CDU ist sein Vetter ..., CDU-Bundestagsabgeordneter und maßgeblicher Sprecher im Wirtschaftsausschuß seiner Partei .... Horten über (den Vetter): "Seine Chance ist, daß ich was für ihn tue, damit er diesen Job als Bundestagsabgeordneter ausüben kann." Während des letzten Bundestagswahlkampfs 1969 stellte H. kurz vor Toresschluß der CDU 1,3 Mio. DM für eine Anzeige zur Verfügung ...
Politisch ist Helmut H. jetzt nicht mehr so aktiv. Früher, als er nach seinen eigenen Worten noch "siebenstellige Summen" für die Parteien spendete, nahm er mehr Einfluß auf Regierungsbildung und Parteiprogramme."
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann jedoch der Sinngehalt "Parteienfinanzierung" der Abwägung nicht zugrunde gelegt werden. Er setze eine differenzierte Befassung mit dem Gesamtproblem voraus, die nicht ohne weiteres dem Leser unterstellt werden könne.
Dieses Verständnis des Berufungsgerichts berücksichtigt jedoch nicht hinreichend die Bedeutung der Textstelle im künstlerischen Wirkungsfeld der "Moritat" und führt im Ergebnis zu einer Interessengewichtung, die den betroffenen Wertekonflikt hier zu einseitig zugunsten des Persönlichkeitsrechts entscheidet.
a)
Werden werkgerechte Maßstäbe mit herangezogen, wie das in diesen Fällen geboten ist, dann ist im Vergleich zu dem Verständnis "Abgeordnetenbestechung", das das Berufungsgericht dem Wort von den "bezahlten" Politikern zugrunde legt, das daneben ebenfalls mögliche Verständnis "Parteienfinanzierung" nicht von so geringem Gewicht, daß es deshalb für die Interessenabwägung außer Betracht bleiben könnte und müßte, wie das Berufungsgericht annimmt.
Freilich können die Beklagten nicht verlangen, daß ihre Leser die Hintergründe kennen und mitwürdigen, die den Erstbeklagten zu den Textzeilen im Jahre 1971 inspiriert haben, auch wenn in der in Frage stehenden Veröffentlichung durch eine Anmerkung auf die Berichterstattung über den Kläger im "stern" hingewiesen worden ist. Desungeachtet besteht schon in dem Bezug zu jenem Artikel jedenfalls für diejenigen Leser, die beide Veröffentlichungen kennen, ein konkreter Ansatz zugunsten eines Verständnisses i.S. "Parteienfinanzierung". Aber auch der Kontext der "Moritat" bringt dieses Verständnis dem Leser näher, als das Berufungsgericht annimmt. Der hier interessierende Teil des Gedichtes lautet:
"Und in den paar Minuten, die er seinen Mund noch auf hat, findet weiterhin der profitable Verkauf statt, helfen ihm gut dreißigtausend Leute, vergrößern ihm schnell noch die Ausbeutungsbeute, steigt noch der Wert seiner Häuser und sonstigen Immobilien in Österreich, Frankreich, Bahamas und in Brasilien, steigt noch der Wert von Heidis Diamanten und Tigerfellen, Hirschgeweihen und Brillanten, werden der eigne Jet, die fünf Rolls-Royce und die Yacht durch Abschreibung weiterhin fruchtbar gemacht, schwitzen die von ihm bezahlten Politiker über Gesetzen, die ihm genehm sind und seine Gegner zerfetzen.
In diesen paar Minuten, die das Herz noch zuckt, verdient er Tausende an jeglichem Produkt, verdient er noch im Tod, verdient er in der Hölle - denn Heidis Kuß weckt ihn nicht auf und nicht des Hunds Gebelle."
In dem Zusammenhang, in dem die beanstandete Textstelle steht, wird der Kläger dem Leser als der "mächtige Kaufhauskönig", als "König der Ware" vorgestellt, für den Mechanismen der Vermögensmehrung ohne eigenes Zutun auch noch in den letzten Minuten seines Lebens arbeiten. In dieses Bild des zur Symbolfigur gesteigerten Kapitalisten fügt sich eine Deutung, die die Textstelle als spitz formulierten, weil Kritik umschließenden Ausdruck für die Verkoppelung von Kapital und Politik auf der legalen Grundlage einer Parteienfinanzierung versteht, auch für eine breitere Leserschicht nicht schwierig ein. Dazu kommt: Auch für die beanstandeten Zeilen wird der Informationsrahmen dadurch mitbestimmt, daß das Gedicht in erster Linie über das Bild einer von dem Autor in die "Wirklichkeit" eines Melodrams versetzten Persönlichkeit "informiert". Deren "Atmosphäre" teilt sich auch den verwendeten Daten über die Lebensverhältnisse des Klägers, die in den Dienst der "Traumgeschichte" gestellt sind, mit und beeinflußt ihren Anspruch als Information aus der "realen" Welt, auch wenn sie deren Realitätsbezug nicht aufhebt. Die Zeichenhaftigkeit der "Traumgeschichte" wird für den Leser auch in den beanstandeten Zeilen bewußt gehalten. Auch das bringt selbst dem nicht differenzierenden Leser ein Verständnis der Wendung "bezahlte Politiker" als allgemeines Schlagwort für die Interessenverbindung von Politik und Kapital näher.
Dem kann das Berufungsgericht nicht den Einfluß von Presseberichten entgegenhalten, die den Kläger im Jahre 1972, also erst zu einem Zeitpunkt, als der Erstbeklagte seine "Moritat" längst geschrieben hatte, im Zusammenhang mit einem Mißtrauensantrag der Opposition gegen den damaligen Bundeskanzler mit dem Tatbestand der "Abgeordnetenbestechung" in Verbindung gebracht haben. Mit den Garantien für eine freie Kunst ist es nicht vereinbar, das Gedicht mit einem Veröffentlichungsverbot deshalb zu belegen, weil es solche späteren Vorgänge möglicherweise wieder aufleben lassen kann. Die Eigenständigkeit, die Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG der künstlerischen Betätigung zuerkennt, verlangt hier, die Aussage des Gedichts an der Arbeit selbst zu messen und darin auch ihrem zeitlichen Bezug Rechnung zu tragen. Seine Veröffentlichung kann nicht aufgrund von Umständen verboten werden, die die Aussagen des Gedichts in einem anderen Licht erscheinen lassen, jedenfalls wenn diese erst nachträglich aufgetreten sind und mit der künstlerischen Arbeit nichts zu tun hatten.
b)
Bei dem Gewicht, das nach allem für werkgerechte Maßstäbe ein Verständnis beanspruchen kann, das die Wendung von den "bezahlten" Politikern mit "Parteienfinanzierung" verbindet, vermag der Umstand, daß ein beachtlicher Teil der Leser sie gleichwohl im Sinne von "Abgeordnetenbestechung" verstehen wird, ein Veröffentlichungsverbot nicht zu rechtfertigen. Diese Belastungen müssen dem Kläger hier um der Freiheit der Kunst willen zugemutet werden. Künstlerische Ausdrucksformen vornehmlich der Satire, der Karikatur leben von Verkürzungen und Vereinfachungen, die stets die Gefahr von Mißverständnissen implizieren. Zu den Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gehört es, auch ihnen einen Freiraum zu sichern. Selbstverständlich ist der Künstler, insbesondere wenn er, wie hier, einen anderen unter Namensnennung zum Thema seiner Arbeit macht, auch insoweit nicht von den Risiken frei, daß seine Verkürzungen oder Übertreibungen die ihm durch das Persönlichkeitsrecht aufgegebenen Grenzen überschreiten. Prinzipiell muß es aber auch in diesen künstlerischen Kategorien möglich sein, die Finanzierung von Parteien durch ein Wirtschaftsunternehmen "mit siebenstelligen Summen" - unbeschadet der Legalität solcher Vorgänge - kritisch anzusprechen und in der Weise, in der der Erstbeklagte den Ausdruck hier verarbeitet hat, schlagwortartig zu skizzieren. Würde man von dem Künstler bei der Wortwahl - unbeschadet der hier gegebenen konkreten Ansätze dafür, die Wendung in seinem Sinn "richtig" zu verstehen - mehr Rücksicht gegenüber dem Betroffenen verlangen, so würde das der Satire nicht nur die Verarbeitung dieses Sachverhalts weitgehend verschließen, sondern es müßte sich die Besorgnis von Verboten viel weiterreichend auf die Auseinandersetzung insbesondere der engagierten Kunst mit ihrer Umwelt allgemein lähmend auswirken. Nach Auffassung des Senats übersteigen bei der gebotenen Abwägung der im Streitfall widerstreitenden Interessen die nachteiligen Auswirkungen der hier beanstandeten Textstelle für den Kläger nicht die Belastungen, die von einer Gesellschaft, die sich zu einer freien Kunst bekennt, hingenommen werden müssen.
4.
Das von dem Berufungsgericht ausgesprochene Veröffentlichungsverbot kann auch nicht mit einer anderen rechtlichen Begründung aufrecht erhalten werden. Insbesondere kann der Kläger den Beklagten nicht verbieten, sich in der beanstandeten Textstelle, die die der Öffentlichkeit zugewendete Seite der Persönlichkeit betrifft, mit dem Kläger in der gewählten Weise zu befassen. Ob das auch für den Zugriff des Gedichts auf die Intimsphäre des Klägers zutrifft, hat der Senat im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht zu prüfen.
Auf die Revision der Beklagten ist deshalb das Veröffentlichungsverbot des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers insoweit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann