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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.02.1992, Az.: IX ZB 69/89

Unterbrechung eines Prozesses über das verwaltete Vermögen bei Konkurseröffnung über das Vermögen des Konkursverwalters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1992
Aktenzeichen
IX ZB 69/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 15960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 13.07.1989

Prozessführer

Dr. Hartmut S. A.-L.-Straße ..., B., (vormals Karl-Heinz R., H. straße ..., B.)
als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der E.-W. Walter J. GmbH & Co. H.-KG, V.-E.,

Prozessgegner

I. L. C., P.O. Box ... A., I. USA,
vertreten durch Gerald N., W B. Street, A., I., USA,

In dem Rechtsstreit
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter
am 20. Februar 1992
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 1989 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin hat gegen Karl-Heinz R. als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der G.-W. Walter. GmbH & Co H.-KG in V. (fortan: Gemeinschuldnerin) Klage erhoben mit dem Antrag, über die Verwertung von zwölf im einzelnen bezeichneten Maschinen Auskunft zu erteilen, über den Erlös Rechnung zu legen und den sich danach ergebenden Erlös sowie die noch verwertbaren Maschinen an die Klägerin herauszugeben. Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil vom 21. März 1989 verurteilt, die verlangte Auskunft zu erteilen und über den Erlös Rechnung zu legen. Mit Beschluß vom 13. Juli 1989 hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren endgültig auf 500,00 DM festgesetzt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen und damit Zeit und Arbeit zu vermeiden, sei allenfalls auf 500,00 DM zu schätzen. Es sei davon auszugehen, daß dem (Berufungs-)Kläger als Konkursverwalter die erforderlichen Unterlagen über die Verwertung der Maschinen vorlägen und daß die benötigten Arbeiten auch dann in wenigen Stunden ausgeführt werden könnten, wenn die W. GmbH - wie vom Beklagten behauptet - im Besitz der Verkaufsunterlagen sei. Selbst wenn der Beklagte noch eine Hilfskraft hinzuzöge, blieben die Kosten deutlich unter dem Betrag von 500,00 DM. Dieser Betrag werde auch nach Addition weiterer Kosten (Ablichtungen, Schreibkosten und andere Nebenkosten) nicht überschritten.

2

Gegen den Beschluß vom 13. Juli 1989 hat der Beklagte form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Am 13. Oktober 1989 wurde über das Vermögen des Konkursverwalters R. das Konkursverfahren eröffnet. An seiner Stelle wurde Dr. S. zum Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt. Das Beschwerdeverfahren wurde bis Ende 1991 nicht weiterbetrieben. Eine Beschwerdebegründung ist ungeachtet einer bis zum 7. Januar 1992 gesetzten Frist nicht eingegangen.

3

II.

Die gemäß § 519 b Abs. 2, § 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

4

Einer Entscheidung über das Rechtsmittel steht nicht entgegen, daß über das Vermögen des ursprünglich zum Konkursverwalter bestellten Karl-Heinz R. das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO war damit nicht verbunden. Ein Konkurs über das Vermögen einer Partei kraft Amtes unterbricht einen Prozeß über das "verwaltete" Vermögen, um den es hier geht, nicht (vgl. Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 240 Anm. E II b; Zöller/Stephan, ZPO 17. Aufl. § 240 Rdn. 2). Ein Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens nach §§ 241, 246 Abs. 1 ZPO ist nicht gestellt worden, so daß auf sich beruhen kann, ob eine Aussetzung - zumal nach Ernennung eines neuen Konkursverwalters - nach diesen Vorschriften (noch) in Betracht käme.

5

Das Oberlandesgericht hat die Berufung ohne Rechtsverstoß als unzulässig verworfen. Gegen Urteile, die - wie im Streitfall - vor Inkrafttreten des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2847) ergangen sind, ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,00 DM übersteigt (§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F.). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor Nach der Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluß beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 DM.

6

Der Streitwert für die Berufungsinstanz ist nicht zu niedrig festgesetzt worden. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei einer Klage auf Auskunft (und Rechnungslegung) sich das Interesse des verurteilten Beklagten, die Auskunft nicht erteilen (und Rechnung nicht legen) zu müssen, nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bestimmt, die für ihn mit einer Ausführung der Handlungen verbunden sind (BGH, Urt. v. 27. November 1991 - VIII ZR 37/91, WM 1992, 289, 290 m.w.N.; Urt. v. 9. Juli 1964 - VII ZR 113/63, NJW 1964, 2061; Zöller/Schneider a.a.O. § 3 Rdn. 16 Stichworte "Auskunft" und "Rechnungslegung"). Daß diese Kosten entgegen den Darlegungen des Berufungsgerichts 500 oder gar 700,00 DM überstiegen, hat der Beklagte nicht vorgetragen; es ist auch anderweitig nicht ersichtlich.

Schmitz,
Kreft,
Kirchhof,
Fischer,
Ganter