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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1996, Az.: IV ZR 243/95

Unwiderrufliche Bezugsrecht; Einschränkung durch Versicherungsnehmer; Vorbehalt der Zustimmung des Bezugsberechtigten; Beleihung der Versicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1996
Aktenzeichen
IV ZR 243/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14486
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1996, 1579-1580 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1996, 775-776 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1996, 1243-1244 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 2731-2733 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1996, 1089-1090 (Volltext mit amtl. LS)
  • VuR 1996, 420 (amtl. Leitsatz)
  • ZBB 1996, 380
  • ZIP 1996, A76 (Kurzinformation)
  • ZIP 1996, 1356-1358 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat der VN ein unwiderrufliches Bezugsrecht dahin eingeschränkt, daß er sich die Beleihung der Versicherung mit Zustimmung des Bezugsberechtigten vorbehalten hat, steht dieses eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkten rechtlich gleich, solange die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht erfüllt sind.

2. Wenn dem Versicherer die eingeschränkte Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts mitgeteilt wurde, ist die Beleihung der Versicherung durch ihn gegenüber dem Bezugsberechtigten unwirksam, wenn dessen Zustimmung fehlt.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte die künftige Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag um einen vorab als Darlehen auf die Versicherung ausgezahlten Betrag vermindern darf.

2

Der Kläger war Arbeitnehmer der inzwischen in Konkurs gefallenen Firma G. Maschinen- und Apparatebau in I.. Diese hatte mit Wirkung vom 1. März 1985 zugunsten ihrer Arbeitnehmer, auch des Klägers, eine Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung mit dem Beklagten abgeschlossen. Die Versicherung sollte der betrieblichen Altersversorgung der Arbeitnehmer dienen. Der Kläger hat mit seinem Arbeitgeber unter dem 19. Februar 1985 eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Bestandteil dieser Vereinbarung sind "Erläuterungen zur Versicherungszusage", die der Beklagte als Formular bereitgestellt hatte. Später hat der Beklagte dem Arbeitgeber des Klägers, dem Versicherungsnehmer, ein sogenanntes Policendarlehen gewährt, wobei die zugunsten des Klägers bestehende Versicherung mit 13.970 DM beliehen wurde.

3

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beleihung sei mangels seiner Zustimmung hierzu ihm gegenüber unwirksam. Ein solches Zustimmungserfordernis ergebe sich aus den "Erläuterungen zur Versicherungszusage". Darin heißt es unter Nr. 2.5. auszugsweise:

4

"Das für Sie verfügte Bezugsrecht für den Todes- als auch für den Erlebensfall ... ist unter den nachstehenden Vorbehalten unwiderruflich.

5

Uns bleibt das Recht vorbehalten

6

a) ...

7

b) ...

8

c) während der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Versicherung abzutreten oder mit Ihrer Zustimmung zu beleihen, wobei wir uns verpflichten, Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre."

9

Der Kläger hat die Feststellung beantragt, daß die Beleihung des zwischen seinem früheren Arbeitgeber und dem Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrages ihm und den sonstigen Berechtigten aus diesem Vertrag gegenüber unwirksam sei.

10

Der Kläger blieb in beiden Instanzen erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er seinen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision hat Erfolg.

12

Die Beleihung ist dem Kläger und den sonstigen aus dem Vertrag Bezugsberechtigten gegenüber unwirksam. Insbesondere hat der Beklagte durch die Auszahlung des Darlehensbetrages an den Versicherungsnehmer nicht mit befreiender Wirkung gegenüber den Bezugsberechtigten geleistet. Eine befreiende Wirkung hätte die Zustimmung des Klägers als unwiderruflich Bezugsberechtigter zu der Beleihung vorausgesetzt. Daran fehlt es.

13

Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß das Zustimmungserfordernis, das in den "Erläuterungen zur Versicherungszusage" geregelt ist, auf die Rechtslage im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer, dem früheren Arbeitgeber des Klägers, und dem Beklagten als Versicherer keinen Einfluß habe. Dabei hat es außer acht gelassen, daß hier ein unwiderrufliches Bezugsrecht mit dinglicher Wirkung vereinbart wurde.

14

1. Wie Nr. 2.5 der Erläuterungen zur Versicherungszusage zu entnehmen ist, haben der Versicherungsnehmer und der Kläger als Versicherter das Bezugsrecht unwiderruflich ausgestaltet. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht bildet der sofortige Rechtserwerb den eigentlichen Inhalt des Rechts. In diesem Falle ist ein Widerruf oder eine Änderung ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten nicht möglich (BGHZ 45, 162, 165 f.). Ist das unwiderrufliche Bezugsrecht nur im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten vereinbart, also nur im Valutaverhältnis, ist das Bezugsrecht allein schuldrechtlicher Natur und löst Rechte und Pflichten auch nur innerhalb des Valutaverhältnisses aus. Dagegen erhält das Bezugsrecht dingliche Wirkung, wenn auch im Deckungsverhältnis, also zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bestimmt ist, daß der Dritte unwiderruflich zum Bezug der Versicherungsleistung berechtigt sein soll (s. zu alledem BGH, Urteil vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74 - VersR 1975, 706 unter 1 a und b).

15

So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, Bestandteil des Vertrages zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer sei auch die Urkunde über eine Direktversicherung mit den auf der Rückseite abgedruckten "Erläuterungen". Mit der Vereinbarung des unwiderruflichen Bezugsrechts auch im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Versicherungsnehmer hat das Bezugsrecht dingliche Wirkung erhalten mit der Folge, daß allein der Kläger verfügungsbefugt ist. Eine Beleihung zu Lasten des Klägers hätte deshalb seiner Zustimmung bedurft.

16

Diese Rechtslage läßt den Versicherer nicht ungeschützt. Denn gerade weil Voraussetzung einer dinglichen Wirkung die Vereinbarung des unwiderruflichen Bezugsrechts auch im Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer ist, hat dieser die für eine Prüfung der Auszahlungsberechtigung notwendige Kenntnis. Er kann deshalb beurteilen, ob er mit befreiender Wirkung leistet.

17

2. Allerdings haben die Parteien mit Nr. 2.5 lit. c die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts insofern eingeschränkt, als sich der Versicherungsnehmer von vornherein das Recht vorbehalten hat, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Versicherung mit Zustimmung des Bezugsberechtigten zu beleihen. Dies ändert aber nichts daran, daß der Beklagte nur mit Zustimmung des Klägers die Versicherung beleihen konnte und eine Auszahlung gegenüber dem Kläger nur befreiende Wirkung hatte, wenn dessen Zustimmung vorlag. Denn das so eingeschränkte unwiderrufliche Bezugsrecht steht dem uneingeschränkten gleich.

18

Die Unwiderruflichkeit wird durch den Vorbehalt zur Beleihung nicht ausgehöhlt, weil diese an die Zustimmung des Bezugsberechtigten gebunden ist. Bei dem Bezugsberechtigten bleibt folglich die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über sein Bezugsrecht. Auch das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht gehört zum Vermögen des Bezugsberechtigten. Deshalb hat auch das Bundesarbeitsgericht im Konkurs des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversicherung ist, das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht rechtlich und wirtschaftlich dem uneingeschränkten Bezugsrecht gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht erfüllt sind (Urteil vom 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - VersR 1991, 211 = DB 1990, 2474).

19

3. Zur erforderlichen Zustimmung des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Annahme liege fern und überzeuge nicht, daß der Bezugsberechtigte die Zustimmung zur Beleihung schon mit seinem Einverständnis zum Abschluß einer Direktversicherung auf sein Leben (s. § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG) erklärt habe. Darin ist dem Berufungsgericht zu folgen.

20

Es mag sein, daß der Beklagte, der die "Erläuterungen zur Versicherungszusage" formuliert hat, eine Zustimmung des Bezugsberechtigten zur Beleihung sofort mit der Einwilligung zum Abschluß der Direktversicherung wollte. Es mag auch sein - das kann für diese Entscheidung dahinstehen -, daß eine gleichzeitige Zustimmung zum Abschluß des Versicherungsvertrages und zur Beleihung der Versicherung rechtlich möglich ist (vgl. Höfer/Reiners/Wüst, Kommentar zum BetrAVG, ART Rdn. 134; Simon/Claus, VerBAV 1976, 338 zu § 7 Ziff. 2 des Entwurfs von Musterbedingungen). Die hier gewählte Formulierung läßt aber keine Auslegung dahin zu, daß der Bezugsberechtigte eine gleichzeitige und doppelte Erklärung mit unterschiedlichem Inhalt erteilt hat.

21

In der "Urkunde über eine Direktversicherung", der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, heißt es auszugsweise:

22

"In Anerkennung Ihrer unserem Unternehmen geleisteten Dienste ... haben wir auf Ihr Leben bei der ... Lebensversicherung folgende Direktversicherung abgeschlossen ..."

23

(Unterschrift des Arbeitgebers)

24

"Mit dieser Zusage einverstanden, stimme ich dem Abschluß der Versicherung und den umseitigen Erläuterungen zur Versicherungszusage zu ..."

25

(Unterschrift des Arbeitnehmers)

26

Daraus kann der Arbeitnehmer und Bezugsberechtigte nur entnehmen, daß von ihm die Zustimmung zum Abschluß des Versicherungsvertrages und zu dessen Inhalt erwartet wird. Mit seiner Unterschrift erfüllt er nicht mehr als diese Erwartung. Wenn es in den in Bezug genommenen umseitigen Erläuterungen unter 2.5 lit. c u.a. heißt, "Uns bleibt das Recht vorbehalten ... während der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Versicherung ... mit Ihrer Zustimmung zu beleihen ...", so kann der Arbeitnehmer daraus nicht erkennen, daß er mit der Unterschrift auf der Vorderseite schon die Zustimmung zur Beleihung erteilen soll. Der Vorbehalt macht ersichtlich, daß die Versicherung nicht schon bei Abschluß des Versicherungsvertrages oder im Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern erst später beliehen werden soll. Wenn dann ohne einen anders lautenden Zusatz die künftige Beleihung von der Zustimmung des Arbeitnehmers abhängig gemacht wird, so ist aus der Sicht eines Dritten auch die im Zusammenhang mit der Beleihung stehende Zustimmung erst in der Zukunft erforderlich, zumal offen ist, ob es überhaupt zu einer Beleihung kommt. Für den Kläger mußten deshalb die Zustimmung zum Abschluß des Versicherungsvertrages und die Zustimmung zur Beleihung der Versicherung als zwei im Inhalt unterschiedliche und zeitlich getrennte Erklärungen erscheinen.

27

Da der Kläger mit seiner Unterschrift unter den ihn betreffenden Wortlaut der "Urkunde über eine Direktversicherung" nur die Zustimmung zum Abschluß des Versicherungsvertrages und zu dessen Inhalt erteilt, aber sonst keine weitere Erklärung über sein Einverständnis mit der Beleihung abgegeben hat, fehlt das Wirksamkeitserfordernis für eine ihm gegenüber befreiende Leistung aus dem Versicherungsvertrag.

28

Soweit die Revisionserwiderung meint, der Kläger sei aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet gewesen, der Beleihung zuzustimmen, ändert dies an der Beurteilung schon deshalb nichts, weil der vorgetragene Sachverhalt für eine Zustimmungsverpflichtung keine Anhaltspunkte bietet.

29

Bei der künftigen Auszahlung der Versicherungsleistung kann sich der Beklagte also gegenüber dem Kläger und den etwaigen anderen Bezugsberechtigten nicht auf die Vorableistung berufen.