Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.06.1990, Az.: 3 AZR 651/88
Versicherungsleistungen; Unwiderrufliches Bezugsrecht; Lebensversicherungsvertrag; Konkurs des Arbeitgebers; Konkursmasse; Aussonderung des Vermögensgegenstandes; Einschränkung durch Vorbehalte
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.06.1990
- Aktenzeichen
- 3 AZR 651/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 10119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Krefeld 14.07.1988 - 3 Ca 814/88
- LAG Düsseldorf 10.11.1988 - 5 Sa 1200/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 65, 208 - 215
- AuR 1990, 388 (amtl. Leitsatz)
- BB 1990, 2272 (amtl. Leitsatz)
- DB 1990, 2474-2475 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1990, 381 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1991, 182-183 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA 1991, 60-62 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1990, 381
- VersR 1991, 211-212 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1990, 1596-1599
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitgeber kann als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf Versicherungsleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag einräumen. Im Konkurs des Arbeitgebers gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistungen nicht zur Konkursmasse (§ 1 Abs. 1 KO). Der Arbeitnehmer kann Aussonderung dieses Vermögensgegenstandes aus der Konkursmasse verlangen (§ 43 KO).
2. Das unwiderrufliche Bezugsrecht kann durch Vorbehalte eingeschränkt werden (eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht). Wenn die Voraussetzungen der Vorbehalte nicht erfüllt sind, hat der eingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigte im Konkurs des Arbeitgebers die gleiche Rechtsstellung wie ein uneingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigter. Auch in diesem Fall gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistungen nicht zum Vermögen des Arbeitgebers (Gemeinschuldners), sondern zum Vermögen des Arbeitnehmers.
3. Die dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eingeräumte Ermächtigung zur Entgegennahme von Vorauszahlungen des Versicherers auf die Versicherungsleistungen fällt ebenfalls nicht in die Konkursmasse, sondern erlischt spätestens mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers.