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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1983, Az.: 5 StR 195/83

Unterbrechung der Verjähungsfrist bei der Strafverfolgung; Der Tatbestand der Untreue; Grenzüberschreitung des Tatrichters; Abgrenzung von Tatbezogene und Täterbezogene Umstände; Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters; Vernehmung eines Zeugens in der Hauptverhandlung aufgrund einer Herzkrankheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1983
Aktenzeichen
5 StR 195/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 14907
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 07.04.1982

Verfahrensgegenstand

Untreue

Prozessgegner

1. Betriebsberater Adolf-Friedrich S. aus H., dort geboren am ... 1931

2. Rentner Hermann St. aus B. N., geboren am ... 1923 in B.

Rechtsanwalt ... aus L. als Verteidiger des Angeklagten S.

Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten St.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. November 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus L. als Verteidiger des Angeklagten S.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten St.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. April 1982 wird verworfen.

    Die Landeskasse trägt die Kosten dieser Revision und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten Stache.

  2. 2.

    Auf die Revisionen der Angeklagten S. und Stache wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. April 1982 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  3. 3.

    Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

  4. 4.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten zu entscheiden hat.

Gründe

1

I.

Verfahrensvoraussetzungen

2

1.

Der Anklagesatz der Anklageschrift vom 31. März 1976 (Bd. X, Bl. 27 d.A.) ist hinreichend bestimmt; das gilt sowohl für die den Angeklagten vorgeworfenen Beihilfehandlungen wie auch für die im einzelnen beschriebene Haupttat des früheren Mitangeklagten Langner.

3

2.

Die Strafverfolgung gegen die beiden Beschwerdeführer ist nicht verjährt. Die Verjährung ist, unter anderem durch die Erhebung der Anklage, rechtzeitig unterbrochen worden (§ 78 c StGB). Zwischen der Beendigung der Tat und dem Urteil des ersten Rechtszuges ist nicht das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 StGB). Der Tatrichter, der den Angeklagten S. wegen fortgesetzter Untreue und den Angeklagten St. wegen fortgesetzter Beihilfe zur fortgesetzten Untreue des früheren Mitangeklagten L. verurteilt hat, nimmt ohne Rechtsverstoß an, daß die nach dem April 1972 (Urteilsverkündung: 7. April 1982) vorgenommenen Handlungen mit den früheren Untreuehandlungen durch Fortsetzungszusammenhang verbunden sind. Dem steht nicht entgegen, daß L. im Fall 8 zweckgebundene Baugelder einem Projekt (Immobilia I) zugeführt hat, das, anders als verschiedene vor dem April 1972 vorgenommene Transaktionen, nicht der K. AG zugeordnet war. Der Tatrichter hat die den Fortsetzungszusammenhang begründenden Umstände hier zutreffend darin gesehen, daß Langner, wie in den übrigen Fällen, aufgrund eines von vornherein gefaßten Plans zweckgebundene Gelder für den Ausbau seiner mit Hotel- und Immobilienprojekten befaßten Unternehmensgruppe verwendet hat. Überdies diente ein Teil der Ausführungshandlungen, zumal die Verschleierung, gleichermaßen den Transaktionen im Falle 8 und den der K. AG sowie der Siemersbank zugeordneten Projekten. Der Einwand des Angeklagten St., die im Jahre 1972 vorgenommenen Tathandlungen erfüllten nicht den Tatbestand der Untreue und könnten deshalb keinen Fortsetzungszusammenhang mit den vorher begangenen Untreuehandlungen begründen, geht an den Feststellungen vorbei: Die der Unternehmensgruppe L. im Jahre 1972 aus anderen Objekten (Königshofen, Essen usw.) zugeflossenen Mittel waren nicht frei verfügbar, sondern objektgebunden (UA S. 200); sie schieden schon deswegen als Ausgleich des Vermögensnachteils nach § 266 StGB aus. Auch der Umstand, daß sich die Aufgabe des Angeklagten St. Anfang 1972 auf den "notwendigen Schutz" L.s verlagerte (UA S. 297 f), steht nicht dem Fortsetzungszusammenhang zwischen den 1971 und 1972 begangenen Beihilfehandlungen dieses Angeklagten entgegen. Die Zielsetzung - die Unterstützung der Geldbewegungen - blieb ebenso unverändert wie die Art der einzelnen, vielfältigen Beihilfehandlungen.

4

II.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft

5

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die allein die Frage der Strafaussetzung bei dem Angeklagten St. betrifft, ist unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters, eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, bis zur Grenze des Vertretbaren hinnehmen muß (BGH NJW 1976, 1413;  1977, 639;  1978, 599;  BGH Urteil vom 23. August 1983 - 5 StR 88/83 -). Diese Grenze hat der Tatrichter hier nicht überschritten. Tat- und Täterbezogene Umstände können nicht immer scharf von einander abgegrenzt werden (BGH NStZ 1982, 114); ob ein Gesichtspunkt zu den besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB oder zu den einfachen Strafmilderungsgründen gehört, läßt sich nicht generell festlegen (BGH Urteil vom 23. August 1983 - 5 StR 88/83 -). Entscheidend ist die Gesamtwürdigung des Tatrichters. Sie läßt hier keinen Rechtsverstoß erkennen.

6

III.

Zur Revision des Angeklagten S.

7

1.

Die Verfahrensrügen des Angeklagten Schütte sind unbegründet.

8

a)

Das Landgericht hat die Ablehnung des Richters am Landgericht Rost wegen Besorgnis der Befangenheit ohne Rechtsverstoß als unbegründet zurückgewiesen. Nachdem der Angeklagte S. erklärt hatte, er kenne die Herkunft der Kapitalausstattung der Europrojekt H. (1 Mio DM) nicht, hatte der abgelehnte Richter in der Hauptverhandlung zu ihm gesagt: "Da müssen Sie wirklich krank sein". Diese Äußerung war zwar unpassend und überflüssig. Sie war aber unter den besonderen Umständen des Falls noch nicht geeignet, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte S. hatte zuvor, u.a. mit dem Schreiben seines Verteidigers vom 15. Dezember 1980, geltend gemacht, er leide unter einem sehr schweren psychischen Erschöpfungssyndrom und sei deshalb verhandlungsunfähig. Daraufhin waren psychiatrische und psychologische Gutachten eingeholt worden, die sich u.a. mit der Frage einer Gedächtnisstörung befaßten. Hierauf hat der Richter mit seiner Bemerkung erkennbar angespielt. Der Ausdruck "krank" hatte deshalb, wie für jeden verständigen Beobachter deutlich war, nicht die ehrenkränkende Bedeutung, die ihm möglicherweise unter anderen Umständen zukommen mag. Die Bermerkung des Richters wies auch nicht daraufhin, daß sich der Richter schon eine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten im Hinblick auf den Vermögenszufluß zur Euroconstruct H. (Fall 5) gebildet hatte: Die Frage, auf die sich der Angeklagte S. mit Nichtwissen erklärt hatte, betraf nicht unmittelbar seinen eigenen Beitrag zu der Kapitalausstattung der Gesellschaft.

9

b)

Der Steuerberater L. war während seiner Vernehmung durch den beauftragten Richter am 19. März 1982 zusammengebrochen, so daß die Vernehmung nicht fortgeführt werden konnte. Den Beweisantrag des Angeklagten S. vom 1. April 1982 auf Vernehmung dieses Zeugen hat das Landgericht wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 StPO) abgelehnt. Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat die Ablehnung des Beweisantrages damit begründet, daß der Zeuge nach einer Auskunft des behandelnden Arztes wegen seiner Herzkrankheit "mindestens bis Ende April 1982, d.h. vor voraussichtlichem Ende des Verfahrens" nicht vernehmungsfähig sein werde; angesichts der Erfolglosigkeit der bisherigen Krankenhaus- und Sanatoriumsbehandlung und der Schwere der Erkrankung sei es "mehr als zweifelhaft", ob der Zeuge nach dem Ende des Monats April 1982 wieder vernehmungsfähig sein werde (Protokollband IV, Bl. 13). Diese Entscheidung des Tatrichters ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat braucht nicht auf die Frage einzugehen, ob die überdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung (hier: zwei Jahre) eine weitere Verlängerung um einen Monat als verhältnismäßig geringfügig und deshalb hinnehmbar erscheinen läßt oder ob in solchen Fällen ein zügiger Abschluß des Verfahrens besonders dringlich ist. Hier hatte die Strafkammer aufgrund ärztlicher Auskunft die Überzeugung gewonnen, daß die Wiederherstellung der Vernehmungsfähigkeit binnen eines Monats "mehr als zweifelhaft", also unwahrscheinlich sei. Zu dieser Einschätzung hat ersichtlich beigetragen, daß sich der Zeuge bei seiner "äußerst schonend" durchgeführten Vernehmung vom 19. März 1982 "emotional sehr erregt" hatte und daß die Gefahr eines erneuten Infarkts durch eine Vernehmung nicht auszuschließen war (UA S. 238). Es kann dahinstehen, ob gleichwohl ein Zuwarten geboten gewesen wäre, wenn konkrete, den Beschwerdeführer entlastende Umstände in das Zeugnis des Zeugen gestellt worden wären. Hier bezog sich das Beweisthema überwiegend auf eine allgemeine Würdigung der Rolle des Angeklagten S. in der L.-Gruppe und auf die Überzeugung "aller Beteiligten" von der korrekten Geschäftsführung L.s. Die weitere Beweisbehauptung, daß Langner Ende 1972 auf "sofort verfügbare Mittel in Höhe von 10 Mio DM" zurückgreifen konnte, steht hinsichtlich des Vorhandenseins eines solchen Betrages mit den Feststellungen im Einklang (UA S. 200). Daß diese Mittel sofort verfügbar gewesen seien, ist eine Aussage mit wertenden Elementen; der Tatrichter brauchte nicht davon auszugehen, daß der Zeuge Le. insoweit maßgeblich zur Klärung beitragen würde. Schließlich durfte der Tatrichter auch die Erwägung berücksichtigen, daß das Protokoll über die kommissarische Vernehmung des Zeugen L. in der Hauptverhandlung vom 1. April 1982 verlesen werden sollte und verlesen worden ist (Protokollband IV, Bl. 9 R).

10

c)

Den als wahr unterstellten Tatsachen hinsichtlich des Verlaufs von Beirats- und Verwaltungsratssitzungen innerhalb der L.-Gruppe widersprechen die Urteilsfeststellungen zum Vorsatz des Angeklagten S. nicht (UA S. 232 f). Das Landgericht war nicht verpflichtet, aus diesen Tatsachen dieselben Schlüsse zu ziehen wie der Beschwerdeführer.

11

d)

Unbegründet ist auch die Rüge, daß der Angeklagte S. während eines Teiles der Hauptverhandlung nicht verhandlungsfähig gewesen sei und daß deshalb die Vorschriften über die Anwesenheit in der Hauptverhandlung verletzt worden seien (§ 338 Nr. 5 StPO). Die Zusage der Strafkammer, mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Angeklagten Schütte nur "etwa" vier Stunden am Tage zu verhandeln, hinderte die Strafkammer nicht, an einzelnen Tagen länger zu verhandeln. Nach den dienstlichen Erklärungen der Richter sind an solchen Tagen die erforderlichen Verhandlungspausen eingelegt worden. Der Beschwerdeführer hat selbst nicht vorgetragen, daß er im Einzelfall Einwendungen gegen eine das Maß von vier Stunden überschreitende Ausdehnung der Hauptverhandlung erhoben habe. Eine solche Einwendung hat er auch nicht an jenem Verhandlungstage erhoben, an dem ihm das letzte Wort gewährt worden ist. Damit erledigt sich auch die auf § 258 Abs. 2 StPO gestützte Rüge.

12

e)

Die Übrigen Verfahrensrügen des Angeklagten S. sind, soweit sie in ordnungsmäßiger Form erhoben worden sind, offensichtlich unbegründet.

13

2.

Der Schuldspruch gegen den Angeklagten S. wegen fortgesetzter Untreue ist auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Tatrichter war nicht gehindert, bei der Beweiswürdigung von den Angaben auszugehen, die der frühere Mitangeklagte L. in seiner Eigenschaft als Angeklagter gemacht hat; die Urteilsgründe lassen nicht besorgen, daß der Tatrichter die Unterschiede in der Rechtsstellung des Angeklagten und des Zeugen bei der Beweiswürdigung übersehen hat.

14

Allerdings ist der Tatrichter bei der Strafzumessung von einem unrichtigen Schuldumfang ausgegangen. Die Urteilsgründe heben die von der KMG erteilte Generalvollmacht hervor (UA S. 300). Diese hat der Angeklagte S. erst am 31. Dezember 1971 erhalten (UA S. 65). Erst zu diesem Zeitpunkt ist das vom Landgericht angenommene Treuverhältnis zur KMG begründet worden. Der Angeklagte S. war daher erst von nun an Täter; vorher war er nur Gehilfe bei einer von L. begangenen Tat.

15

Diese Unstimmigkeit zwingt hier nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs. Dagegen hat die gegen den Angeklagten S. verhängte Strafe keinen Bestand.

16

IV.

Zur Revision des Angeklagten St.

17

1.

Die Verfahrensrügen des Angeklagten St. sind unbegründet.

18

a)

Daß der Schöffe Sta. während der Hauptverhandlung trotz seiner Aufgaben bei der Bedienung des Epidiaskops der Verhandlung in ausreichendem Maße folgen konnte, ergibt seine eigene Auskunft vom 10. Januar 1983 sowie die dienstliche Äußerung des Strafkammervorsitzenden vom 2. Dezember 1982.

19

b)

Ob der Angeklagte St. seine Rüge, daß der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Le. zu Unrecht abgelehnt worden sei, in ordnungsgemäßer Form (§ 344 Abs. 2 StPO) erhoben hat, bedarf keiner näheren Erörterung. Die Rüge ist jedenfalls aus den zu III. 1 b) bezeichneten Gründen unbegründet.

20

c)

Die übrigen Verfahrensrügen des Angeklagten St. sind offensichtlich unbegründet.

21

2.

Die sachlich-rechtlichen Angriffe des Angeklagten St. gegen den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Untreue gehen fehl; sie wenden sich gegen bindende tatsächliche Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung, die Sache des Tatrichters ist. Dagegen hat der Strafausspruch gegen den Angeklagten St. keinen Bestand, weil die Urteilsgründe keinen hinreichenden Aufschluß über den angewandten Strafrahmen geben. Der Tatrichter entnimmt die Strafe dem "Regelstrafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB" (UA S. 309). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß er sich der zwingenden Strafmilderungsgründe nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB und nach § 28 Abs. 1 StGB bewußt gewesen ist. Bei der Bestrafung wegen Beihilfe zur Untreue ist neben der Milderung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB auch eine solche nach § 28 Abs. 1 StGB vorgeschrieben, wenn der Gehilfe nicht in einem Treueverhältnis zum Geschädigten stand und nicht allein deswegen nur Beihilfe angenommen wird (BGH Beschluß vom 11. Mai 1983 - 4 StR 211/83 -).

22

V.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen sämtlich zu verwerfen.

Herrmann
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Niepel