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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.1990, Az.: BVerwG 1 WB 119/89

Änderung oder Nichtänderung der Bewertung einer bestimmten STAN-Stelle ; STAN als Grundlage für Haushaltsanforderungen und Stellenpläne der Bundeswehr; Rechte eines Soldaten aus der STAN; Bewertung eines Dienstpostens in der STAN

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 119/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 14. März 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
ferner
Oberst Roos, Stabsarzt Dr. Wenz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat und Offizier des Militärfachlichen Dienstes. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 1991 wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze enden. Zu seinem jetzigen Dienstgrad wurde er am 30. Oktober 1980 befördert.

2

Seit dem 1. Oktober 1981 wird der Antragsteller im Heeresamt - Abteilung III 4 (4) - auf dem Dienstposten Teileinheit/Zeile 321 003 als ABC-Abwehroffizier (FD) und seit 1985 in Zweitverwendung als Rüstungsoffizier (FD) eingesetzt. Dieser Dienstposten ist in der STAN als "Hauptmann FD (A 11)" ausgewiesen.

3

Mit Schreiben vom 6. November 1988 an den Amtschef Heeresamt beantragte der Antragsteller die Anhebung seines Dienstpostens auf A 12.

4

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - Fü H IV 2 - wies den Antrag - nachdem zuvor der Inspekteur des Heeres auf Beschwerde des Antragstellers eine den Antrag ablehnende Entscheidung des Stellvertretenden Amtschefs und Chefs des Stabes Heeresamt wegen dessen sachlicher Unzuständigkeit zur Entscheidung aufgehoben hatte - mit Bescheid vom 3. August 1989 zurück. Bei den durch örtliche Erhebungen gestützten STAN-Verhandlungen im Jahre 1987 seien die im Dezernat III 4 (4) wahrzunehmenden Aufgaben und die hierfür im organisatorischen Soll nach Anzahl und Dotierung erforderliche Dienstpostenausstattung eingehend betrachtet worden. Dabei sei der Dienstposten der Zeile 003 des Dezernats durch die STAN-Kommission einvernehmlich, auch unter Berücksichtigung querschnittlicher Vergleiche, mit "Hauptmann A 11 (FD)" sachgerecht bewertet worden.

5

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. August 1989, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 11. August 1989, Beschwerde ein, die der BMVg - P II 5 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 1989 dem Senat vorgelegt hat.

6

Der Antragsteller trägt unter Vorlage von Tätigkeits- und Dienstpostenbeschreibungen sowie besoldungsrechtlicher Bewertung seines Dienstpostens, der Beschreibung der Aufgabenverteilung und Problembereiche im Dezernat III 4 (4) und Antragsunterlagen auf Anhebung seines Dienstpostens auf A 12 der Abteilung III 4 aus dem Jahre 1984 im wesentlichen vor: Die Tätigkeiten seines mit A 11 bewerteten Dienstpostens entsprächen im wesentlichen einer früheren Bewertung nach A 13. Von den ihm übertragenen Aufgaben seien 48 % Anteile nach A 13, 28 % nach A 12 (FD), 8 % nach A 12, 17 % nach A 10 zu bewerten und 10 % seien administrative Aufgaben. Er fühle sich ausgenützt. Es liege in der Sphäre des Dienstherrn, entweder dafür zu sorgen, daß die dem Soldaten übertragenen Aufgaben denen seines Dienstpostens entsprächen, oder entsprechende Maßnahmen zur Neubewertung des Dienstpostens einzuleiten. Auf die STAN-Überprüfung im Herbst 1987 könne sich der BMVg nicht berufen. Vorbereitung und Durchführung dieser Überprüfung seien unzureichend gewesen. Weder er noch sein Vorgesetzter hätten seine Aufgaben anhand von Unterlagen darlegen können, die Überprüfung sei "über ein suggestives Fragebild ... gesteuert" worden. Es sei von seinen unmittelbaren Vorgesetzten immer vorgetragen worden, daß die Dienstposten-Ausstattung des Dezernats nach Umfang und Dotierung völlig unzureichend sei.

7

Er widerspreche der Auffassung des BMVg, daß STAN-Änderungsmaßnahmen keine gegen den Soldaten gerichteten dienstlichen Maßnahmen im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung und somit dem Vorwurf der Rechtswidrigkeit entzogen seien. Grundsätzlich sei jeder Fall individuell zu betrachten. Die Auslegung von Gerichtsentscheidungen könne kein Freibrief sein, bei Unzulänglichkeiten berechtigte Forderungen ins Leere stoßen zu lassen und sich der Pflicht zur Fürsorge zu entziehen.

8

Er beantragt, festzustellen:

"Das Unterlassen der Bewertung des vom Antragsteller besetzten Dienstpostens nach A 12 (FD) ist rechtswidrig."

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Er hält den Antrag für unzulässig und trägt vor, die vom Antragsteller begehrte Höherdotierung seines Dienstpostens sei keine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO. Die STAN, deren Änderung erstrebt werde, sei eine planerische Grundlage für Stärke, Gliederung und Ausrüstung der Bundeswehr. Sie werde im Rahmen der ihm, dem BMVg, zustehenden Organisationsgewalt erstellt und den Bedürfnissen der Bundeswehr laufend angepaßt. Derartige, rein organisatorische Maßnahmen berührten die Rechtssphäre des einzelnen Soldaten nicht unmittelbar und unterlägen daher keiner Kontrolle durch die Wehrdienstgerichte.

11

Einen im Beschwerdeschreiben vom 10. August 1989 gestellten Antrag auf rechtzeitige Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12 hat der BMVg - P III 3 (4) - mit Bescheid vom 29. September 1989 zurückgewiesen.

12

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 560/89 - sowie die Personalakten des Antragstellers (Hauptteile A und B) haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

13

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

14

Es kann dahinstehen, ob der Antrag bereits nach seinem Wortlaut als Feststellungsantrag nach dem Grundsatz der Subsidiarität des Feststellungsantrages (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig ist. Nach dem objektiven Erklärungsinhalt seines Gesamtvorbringens geht es dem Antragsteller um eine Änderung der derzeit gültigen STAN des Dezernats III 4 (4) des Heeresamts und konkret um die Höherbewertung seines Dienstpostens Teileinheit/Zeile 321 003.

15

Ein auf die Änderung einer gültigen STAN gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht geltend machen kann, durch eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 WBO verletzt zu sein.

16

Die Änderung oder Nichtänderung der Bewertung einer bestimmten STAN-Stelle ist keine gegen den Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme, gleichgültig, ob er sie anficht oder erstrebt. Da sie ihn nicht unmittelbar betrifft, kann sie nicht in seinen Rechtskreis einwirken. Die STAN wird nämlich als planerische Grundlage für die Stärke, Gliederung und Ausrüstung der Bundeswehr vom BMVg im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt erstellt und laufend den Bedürfnissen der Bundeswehr angepaßt. Sie ist vor allem Grundlage für die Haushaltsanforderungen und die Stellenpläne. Soweit in ihr für die einzelnen Tätigkeiten und Funktionen der Soldaten Stellen ausgewiesen und bezeichnet sind, können dem Soldaten hieraus ebensowenig Rechte erwachsen wie aus der in der STAN vorgenommenen Bewertung der einzelnen Dienstposten. Der BMVg kann diese Dienstposten und deren Bezeichnung vielmehr kraft seiner Organisationsgewalt ausbringen oder ändern. Derartige organisatorische Maßnahmen berühren die Rechtssphäre des Soldaten noch nicht, sondern müssen als solche von ihm hingenommen werden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG NZWehrr 1983, 27; BVerwG Beschlüsse vom 11. Juli 1984 - 1 WB 43/84 -, vom 5. August 1986 - 1 WB 114/85 -, vom 2. September 1987 - 1 WB 180/86 -, vom 24. November 1987 - 1 WB 66/87 -, vom 7. September 1988 - 1 WB 73/88 - und vom 21. Juni 1989 - 1 WB 173/88); demzufolge kann er auch keinen Anspruch auf eine Änderung der STAN zu seinen Gunsten geltend machen.

17

Daß die Bewertung seines Dienstpostens in der STAN eine gezielt gegen ihn gerichtete rechtswidrige Maßnahme sei, behauptet der Antragsteller nicht. Für eine solche Annahme spricht schon deshalb nichts, weil dieser Dienstposten auch vor seiner Übernahme durch den Antragsteller am 1. Oktober 1981 mit A 11 bewertet war (STAN-Stand: 1. Oktober 1978).

18

Es ist nicht Aufgabe der für die Entscheidung über truppendienstliche Maßnahmen zuständigen Wehrdienstgerichte, in Fragen der Organisation die Vorstellungen des BMVg auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Dadurch wird der Rechtsschutz des Soldaten nicht geschmälert. Denn alle Einzelmaßnahmen, die von militärischen Dienststellen oder Vorgesetzten auf der Grundlage solcher Organisationsakte gegenüber dem Soldaten konkret getroffen oder unterlassen werden, können von den Gerichten daraufhin überprüft werden, ob der Soldat in seinen Rechten verletzt worden ist. Aus der rechtlichen Qualifikation der STAN als innerdienstliches Organisationsmittel folgt, daß beispielsweise die allgemeinen Verwaltungsgerichte bei der Entscheidung über Beförderungsansprüche, Ansprüche über Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe oder Schadensersatzansprüche wegen Unterlassung derartiger Maßnahmen in der rechtlichen Beurteilung nicht durch die STAN gebunden sind. Ein einem Soldaten zustehender Beförderungsanspruch kann nicht allein daran scheitern, daß er keinen in der STAN entsprechend höherdotierten Dienstposten besetzt.

19

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

20

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO hat der Senat abgesehen.

Seide
Dr. Schwandt
Wolbring
Roos
Dr. Wenz