Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.05.2017, Az.: 1 BvR 783/17
Anforderungen an die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 04.05.2017
- Aktenzeichen
- 1 BvR 783/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 20790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170504.1bvr078317
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aschaffenburg - 22.03.2017 - AZ: 32 O 96/17
- AG Obernburg am main - 13.03.2017 - AZ: 1 C 627/16
Rechtsgrundlagen
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau B...,
gegen a) die Verfügung des Landgerichts Aschaffenburg vom 22. März 2017 - 32 O 96/17 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Obernburg a. Main vom 13. März 2017 - 1 C 627/16 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Masing,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Mai 2017 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG erfüllt.
1. Es kann dahinstehen, ob der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 13. März 2017 im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG insoweit Bedenken unterliegt, weil er vor Ablauf einer der Beschwerdeführerin gesetzten Äußerungsfrist ergangen ist (vgl. BVerfGE 61, 37 [BVerfG 07.07.1982 - 1 BvR 787/81] <41 f.> m.w.N.), wenngleich die Beschwerdeführerin innerhalb der Frist bereits Stellung genommen hat.
2. Denn die Beschwerdeführerin trägt nicht ausreichend (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) vor, weshalb der Verweisungsbeschluss auf einem möglichen Verstoß beruhen soll.
Ein Beschwerdeführer muss bei der Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG substantiiert darlegen, was er im Ausgangsverfahren vorgetragen hätte, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre, da nur so geprüft werden kann, ob die angegriffene Entscheidung auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 28, 17 [BVerfG 17.02.1970 - 2 BvR 608/69] <20>; 112, 185 <206 f.>; stRspr). Daran fehlt es, weil die Beschwerdeführerin lediglich vorträgt, sie hätte sich in einer mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen und so die Zuständigkeit des Amtsgerichts herbeigeführt (vgl. § 39 Satz 1 ZPO). Sie trägt aber nicht vor, was sie schriftsätzlich noch gegen die Verweisung vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingewandt hätte, sodass nicht geprüft werden kann, weshalb dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.