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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.1995, Az.: BVerwG 4 B 210.94

Anforderungen im einzelnen an die erforderliche Ausfertigung von Bebauungsplänen; Gebot der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Fall eines langjährig angewendeten an einem Ausfertigungsmangel leidenden Bebauungsplanes; Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.02.1995
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 210.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 08.07.1994 - AZ: 5 S 2658/93

In der Verwaltungssache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Juli 1994 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.500,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Die von der Beklagten sinngemäß aufgeworfene Frage, ob es mit den im Rechtsstaatsprinzip enthaltenen Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, einen seit Jahrzehnten als gültig behandelten und weitgehend vollzogenen Bebauungsplan wegen eines Ausfertigungsmangels für unwirksam zu erklären, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Um sie zu beantworten, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens.

3

Der Senat hat wiederholt ausgeführt, daß es rechtsstaatlich geboten ist, Bebauungspläne auszufertigen (vgl. BVerwG, Be schlüsse vom 24. Mai 1989 - BVerwG 4 NB 10.89 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 1 und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204). Welche Anforderungen im einzelnen an die danach erforderliche Ausfertigung zu stellen sind und welche Rechtsfolgen eintreten, wenn diesen Erfordernissen nicht genügt ist, richtet sich indes nach dem jeweiligen Landesrecht und entzieht sich als eine Frage der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Rechts revisionsgerichtlicher Beurteilung (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO). Die Anforderungen, die das Berufungsgericht in formaler Hinsicht an die Ausfertigung stellt, sind bundesrechtlich nicht geboten. Das bedarf indes keiner weiteren Ausführung, weil die Beschwerde insofern weder eine Grundsatz- noch eine Divergenzrüge erhebt, sondern den vom Berufungsgericht angenommenen Ausfertigungsmangel zum Anlaß nimmt, die Nichtigkeit eines seit Jahrzehnten angewandten Bebauungsplans als Folge eines Ausfertigungsmangels als mit dem Rechtsstaatsgebot vereinbar in Frage zu stellen.

4

Ein Rechtssatz des Inhalts, daß die Gültigkeit eines Bebauungsplans, der an einem Ausfertigungsmangel leidet und deshalb nach dem einschlägigen Landesrecht als unwirksam zu qualifizieren ist, nach Ablauf eines gesetzlich nicht näher bestimmten Zeitraums oder nach Verwirklichung der in ihm enthaltenen Festsetzungen nicht mehr in Frage gestellt werden darf, ist dem einfachen Bundesrecht fremd. Er läßt sich auch nicht aus dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herleiten. Vielmehr stellt die Nichtigkeit die übliche, zeitlich unbegrenzte Folge formeller Rechtsverstöße beim Zustandekommen von Normen dar.

5

Dem Gesetzgeber steht es allerdings insbesondere bei untergesetzlichen Rechtsvorschriften frei, hiervon abzuweichen und unter Abwägung der nach dem jeweiligen Regelungszusammenhang einschlägigen verfassungsrechtlichen Schutzgüter unter Einschluß der Gesetzesbindung, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des effektiven Normvollzuges ein sachadäquates Fehlerfolgensystem zu schaffen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber in den §§ 214 und 215 BauGB teilweise Gebrauch gemacht. Diese Vorschriften werden ergänzt durch die auf gemeindliche Satzungen zugeschnittenen Unbeachtlichkeits- und Heilungsregelungen des Kommunalrechts. Danach ist ein Bebauungsplan, der an einem Ausfertigungsmangel leidet, nicht unheilbar nichtig. Fehler, die ihm anhaften, lassen sich beheben. Es handelt sich um einen "sonstigen Verfahrens- oder Formfehler nach Landesrecht" im Sinne des § 215 Abs. 3 Satz 11. Halbsatz BauGB.

6

Die Beklagte meint freilich, eine solche Fehlerbehebung komme bei dem vom Berufungsgericht für unwirksam erklärten Bebauungsplan nicht in Betracht, da die Ausfertigung mit Rücksicht darauf, daß der ursprüngliche Satzungsbeschluß 23 Jahre zurückliege und die damalige Gemeinde untergegangen sei, nicht mehr nachgeholt werden könne. Auch diese Besonderheiten führen indes unter dem Aspekt der von der Beschwerde angesprochenen Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit nicht zu einer Fragestellung, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt. Sie nötigen auf der Grundlage des rechtlichen Ansatzes des Berufungsgerichts, dem es vorbehalten ist, den Inhalt des insoweit maßgeblichen Landesrechts verbindlich festzustellen, nicht zu den Schlußfolgerungen, die die Beklagte aus ihnen zieht. Der beschließende Senat sieht bundesrechtlich kein Hindernis, einen Ausfertigungsmangel auch noch 23 Jahre nach dem Satzungsbeschluß zu beheben, wenn sich die Identität des beschlossenen und genehmigten Bebauungsplans mit der vorhandenen Planurkunde zweifelsfrei feststellen läßt.

7

Soweit die Beschwerde zusätzlich auf einen "Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG" abhebt, wird sie den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Sie legt nicht dar, inwiefern das von ihr erstrebte Revisionsverfahren in dieser Richtung dazu beitragen könnte, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Zwar umfaßt das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht auch die Planungshoheit. Jedoch liegt auf der Hand, daß Art. 28 Abs. 2 GG die Gemeinde nicht der Beachtung der formellen Bindungen enthebt, denen die Bauleitplanung einfachgesetzlich unterliegt.

8

Die Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch. Der geltend gemachte Aufklärungsmangel liegt nicht vor. Dem Berufungsgericht brauchte sich eine Ortsbesichtigung nicht aufzudrängen. Maßgeblich dafür, wie weit die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO reicht, ist die materiellrechtliche Auffassung, von der sich der Tatrichter hat leiten lassen. Von seinem materiellrechtlichen Standpunkt aus hatte das Berufungsgericht keinen zwingenden Anlaß, die von der Beschwerde vermißte Ortsbesichtigung vorzunehmen. Nach seiner Ansicht beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans vom 26. Januar 1971, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB. Nach seiner Einschätzung wird überdies die Umgebungsbebauung durch das auf dem Flurstück Nr. 893/3 vorhandene Gebäude mitgeprägt. Diese materiellrechtliche Würdigung bestimmte, auch wenn sie verfehlt sein sollte, den Umfang der Aufklärungspflicht. Die Beschwerde macht nicht geltend, daß eine Besichtigung der Örtlichkeiten Aufschluß darüber hätte geben können, ob sich das Vorhaben anhand der in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Beurteilungskriterien in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Berufungsgericht brauchte sich auch nicht mit dem Ergebnis des vom Erstgericht eingenommenen Augenscheins auseinanderzusetzen. Es hat die im Wege der Beweisaufnahme angestellten Tatsachenermittlungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen. Daß es gleichwohl die Entscheidung der ersten Instanz geändert hat, ist nicht darauf zurückzuführen, daß es der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung nicht gefolgt ist, sondern beruht darauf, daß es einen anderen materiellrechtlichen Lösungsansatz gewählt hat.

9

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.500,00 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gaentzsch
Lemmel
Halama