Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.09.1998, Az.: 5 StR 173/98
Rechtsfehler bei Beweiswürdigung; Aneinanderreihung erhobener Beweise; Gesamtwürdigung der gleichartigen Tatschilderungen der jeweiligen Geschädigten ; Aufhebung eines angefochtenen Urteils; Feststellungen zur gezielten Verabreichung bewußtseinsverändernder Mittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.09.1998
- Aktenzeichen
- 5 StR 173/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 17069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zwickau - 10.12.1997
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
aufgrund der Hauptverhandlung vom 15. September 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte Richter Häger, Richter Nack,
Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte S und A als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 10. Dezember 1997 wird auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang, auf die Revision des Angeklagten, soweit Verurteilung erfolgt ist, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger in vier Fällen unter Freispruch im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Gegen das Urteil richten sich die zu Lasten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft sowie - soweit Verurteilung erfolgt ist - die Revision des Angeklagten. Beide Rechtsmittel - das der Staatsanwaltschaft wirkt sowohl zu Lasten als auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) - führen mit der jeweils erhobenen Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, so daß es eines Eingehens auf die vom Angeklagten geltend gemachten formellen Beanstandungen nicht bedarf.
I.
Nach den Feststellungen lockte der Angeklagte in allen ihm in der Anklage zur Last gelegten Fällen Frauen unter dem Vorwand in seine Wohnung, sie für eine Modezeitschrift fotografieren zu wollen. Nach dem Genuß eines vom Angeklagten angebotenen - meist alkoholischen - Getränks verspürten die Frauen jeweils Unwohlsein, Wahrnehmungs- und Konzentrationsstörungen. In diesem Zustand nahm der Angeklagte in den zum Schuldspruch führenden Fällen sexuelle Handlungen mit den Geschädigten vor; in drei Fällen vollzog er den Geschlechtsverkehr. Vom Vorwurf einer weiteren gleichartigen Tat hat ihn das Landgericht freigesprochen; insoweit hat es keine Feststellungen zu sexuellen Handlungen treffen können, weil die Frau an das Geschehen nach dem Genuß des vom Angeklagten angebotenen Getränks keine Erinnerung mehr hatte.
Der Angeklagte hat bestritten, den Frauen narkotisierende Mittel verabreicht zu haben. Sofern sie Unwohlsein verspürt hätten, sei dies auf Alkoholgenuß oder auf verdorbene Lebensmittel zurückzuführen. Bewußtseinstrübungen oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen der Frauen habe er nicht wahrgenommen. Soweit es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, seien diese im gegenseitigen Einverständnis erfolgt.
Das Landgericht hat es für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte den willenlosen Zustand der Frauen jeweils erkannt hat. Davon, daß er diesen Zustand mit dem Ziel herbeigeführt hat, mit den Frauen sexuelle Handlungen vorzunehmen, hat es sich jedoch - ohne dies zu begründen - nicht überzeugt.
II.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält der Überprüfung nicht stand. Sie weist Rechtsfehler auf, die sich zugunsten, möglicherweise aber auch zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben können.
1.
In den Urteilsgründen schildert das Landgericht in breitem Umfang die Einlassung des Angeklagten zu den ihm vorgeworfenen Straftaten und stellt ihr - ohne eine damit verknüpfte Wertung - die ebenso ausführlich dargestellten Aussagen der Geschädigten sowie die Angaben weiterer Zeugen zum Zustand der Frauen nach deren Aufenthalt in der Wohnung des Angeklagten gegenüber. Ferner gibt es den Inhalt gynäkologischer und toxischer Sachverständigengutachten wieder. Mit dieser Darstellungsweise verkennt es, daß die bloße Aneinanderreihung erhobener Beweise eine eigenverantwortliche Würdigung des Tatrichters nicht zu ersetzen vermag (vgl. BGH NStZ 1998, 51 Nr. 21; 1985, 184 Nr. 26 m.w.N.). Zwar ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch ohne ausdrückliche Erörterung zu entnehmen, daß das Landgericht den Angaben der Zeuginnen zu ihrer Befindlichkeit und zur Vornahme sexueller Handlungen durch den Angeklagten mehr Glauben als der Einlassung des Angeklagten geschenkt hat, weil die Zeuginnen unabhängig voneinander im wesentlichen gleichartige Vorkommnisse in der Wohnung des Angeklagten geschildert haben. Zudem sind ihre Angaben zu ihrem psychischen und physischen Zustand und zum sexuellen Geschehen durch weitere Zeugenaussagen und - zumindest teilweise - durch Sachverständigengutachten gestützt worden. Der Darlegung hätte jedoch bedurft, weshalb sich das Landgericht nicht von der naheliegenden Möglichkeit überzeugen konnte, daß der Angeklagte die Geschädigten gezielt in einen Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt hat, um diesen zur Vornahme sexueller Handlungen auszunutzen. Insbesondere hätte es insoweit einer Gesamtwürdigung der gleichartigen Tatschilderungen der jeweiligen Geschädigten bedurft. Selbst wenn nämlich jede Aussage für sich allein zum Nachweis eines vom Angeklagten gezielt auf die Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit seines Opfers ausgerichteten Handelns nicht ausreichte, können die Angaben der Geschädigten in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die für eine Verurteilung notwendige Gewißheit verschaffen (vgl. BGH NStZ 1983, 133, 134; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, jeweils m.w.N.). Daß das Landgericht eine Zusammenschau aller Aussagen vorgenommen hätte, lassen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht erkennen.
Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil zugunsten des Angeklagten beruhen, da die heimliche, gezielt zur Vornahme sexueller Handlungen eingesetzte Verabreichung bewußtseinstrübender Mittel jedenfalls dann Gewalt im Sinne der §§ 177, 178 StGB a.F. bzw. des § 177 StGB n.F. darstellt, wenn sie, wie hier vom Landgericht festgestellt, auch eine körperliche Zwangswirkung auf das Opfer herbeiführt (BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 - 5 StR 498/90 - m.w.N.; vgl. auch BGHSt 14, 81), und zugleich als hinterlistiger Überfall im Sinne von § 223a StGB a.F. bzw. § 224 StGB n.F. zu werten ist (BGHR StGB § 223aÜberfall 1; § 223a Abs. 1 Hinterlist 2). Der Rechtsfehler berührt auch den Freispruch, da insoweit jedenfalls eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht kommt.
2.
Sind hingegen - wie das Landgericht meint - keine sicheren Feststellungen zur gezielten Verabreichung bewußtseinsverändernder Mittel möglich, so hätte die Strafkammer darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände der Angeklagte eine Widerstandsunfähigkeit der Frauen jeweils erkannt hat. Die Ahnungslosigkeit des Angeklagten unterstellt, ergibt sich aus den bislang getroffenen Feststellungen nämlich nicht von selbst, daß ihm im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen eine Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten ohne weiteres erkennbar war, zumal die Frauen den Aufforderungen des Angeklagten, an sexuellen Handlungen oder deren Vorbereitung aktiv mitzuwirken, nachgekommen sind oder seinem Ansinnen zumindest verbal Widerstand geleistet haben. Zur subjektiven Tatseite des § 179 StGB weist das Urteil daher ebenfalls einen Erörterungsmangel auf, der sich zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben kann und deshalb zur Aufhebung der Schuldsprüche führt.
Häger,
Nack,
Tepperwien,
Gerhardt