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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1991, Az.: 5 StR 498/90

LSD; Gewalt; Gewaltanwendung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1991
Aktenzeichen
5 StR 498/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1991, 149

Amtlicher Leitsatz

Das unbemerkte Beibringen von LSD kann das Tatbestandsmerkmal der Gewalt i. S. der §§ 177, 178 StGB erfüllen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Körperverletzung und unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, das Landgericht habe ihn auf eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Grundlagen des Schuldspruchs im zweiten Fall der Urteilsgründe nicht hingewiesen (§ 265 Abs. 4 StPO).

2

1. In diesem Fall wirft die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage dem Angeklagten vor, mit der Zeugin L. in der Nacht vom 25. zum 26. Oktober 1989 mit Gewalt den Geschlechtsverkehr ausgeübt und andere sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, nachdem er der Zeugin anläßlich der nach 19.00 Uhr in seiner Wohnung zubereiteten Mahlzeit ohne ihre Kenntnis LSD beigebracht und sie damit seinem Willen gefügig gemacht hatte. Die Einlassung des Angeklagten, er habe den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin einverständlich ausgeübt, widerlegt das Landgericht. Es geht dabei davon aus, daß der Angeklagte das LSD dem Tee beigemengt hat, den die Zeugin am Nachmittag in seiner Gesellschaft im Café S. getrunken hat.

3

Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß er auf die veränderte Tatzeit nicht hingewiesen worden ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß eine gerichtliche Hinweispflicht besteht, wenn sich die tatsächliche Grundlage des Anklagevorwurfs in einer für den Schuldspruch ausschlaggebenden Bedeutung ändert. In diesem Fall darf der Tatrichter den Angeklagten nicht im Unklaren lassen, daß er die Verurteilung auf tatsächliche Gesichtspunkte stützen will, die in der zugelassenen Anklage nicht enthalten sind. Dafür reicht es aus, daß der Angeklagte aus dem Gang der Hauptverhandlung die veränderten tatsächlichen Umstände entnehmen kann. Die Veränderung der entscheidungserheblichen Tatsachen und ihre Einbeziehung in die Entscheidungsfindung des Gerichts muß für den Angeklagten jedoch so deutlich erkennbar sein, da er sich dazu äußern und seine Verteidigung darauf einstellen kann (BGHSt 28, 196 (197); BGHR StPO § 265 Abs. 4 - Hinweispflicht 3, 4, 5, 8; BGH NStZ 1981, 190 (191);  1984, 422;  1985, 325).

4

Daß das Landgericht dieser Hinweispflicht nicht entsprochen hat, ist nach Überzeugung des Senats dem Verfahrensgang und den Urteilsgründen zu entnehmen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift stellte der Verteidiger in seinem Schlußvortrag den Hilfsbeweisantrag, das in der Wohnung des Angeklagten noch unverändert vorhandene Koch- und Eßgeschirr auf LSD-Anhaftungen untersuchen zu lassen, nachdem die vorliegenden Gutachten ergeben hätten, daß das LSD nicht mit dem Wein verabreicht worden sein könne. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte das Landgericht einen klarstellenden Hinweis auf den erweiterten Tatzeitraum geben oder den Hilfsbeweisantrag in der Hauptverhandlung bescheiden müssen. Das hat die Kammer nicht getan; sie hat den Hilfsbeweisantrag vielmehr erst in den Urteilsgründen beschieden. Diesen ist auch sonst zu entnehmen, daß der Angeklagte keine Gelegenheit hatte, sich gegen den veränderten Tatvorwurf zu verteidigen.

5

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte sich bei Erteilung eines Hinweises anders verteidigt hätte. Das Urteil beruht deshalb auf diesem Verfahrensfehler.

6

Die Aufhebung im zweiten Fall der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil der Zeugin L.) führt zur Aufhebung der Verurteilung auch im ersten Fall (Tat zum Nachteil der Zeugin N.). Das Landgericht hat ersichtlich aus den zwischen beiden Taten erkennbaren Zusammenhängen und den ähnlichen Tatverläufen gefolgert, daß der Angeklagte den beiden Opfern LSD beigebracht hat.

7

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß das unbemerkte Beibringen von LSD das Tatbestandsmerkmal der Gewalt im Sinne der §§ 177, 178 StGB erfüllen kann. Hierfür ist maßgebend, daß der Täter eine körperliche - nicht nur seelische - Zwangswirkung auf das Opfer herbeiführt (BGH NStZ 1981, 218; BGHR StGB § 177 Abs. - 1 Gewalt 4). Eine solche Zwangswirkung tritt bei der heimlichen Beibringung von LSD ein, wenn das Betäubungsmittel durch seine körperliche Einwirkung die Widerstandsfähigkeit beseitigt (BGHSt 1. 145; 14, 81 (82); LK 10. Aufl. StGB § 177 Rdn. 5; Horn in SK StGB § 178 Rdn. 8; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 177 Rdn. 4). Das gilt auch dann, wenn das Opfer dem sexuellen Ansinnen des Täters trotz entgegenstehenden Willens wegen der Wirkung des beigebrachten Stoffes nicht widerstehen kann. Ein solcher körperlich wirkender Zwang wird nicht notwendig dadurch ausgeschlossen, daß sich das Opfer noch einzelnen sexuellen Zumutungen des Täters widersetzen kann.