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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.1981, Az.: 4 StR 72/81

Fahrlässiger Vollrausch und vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs; Umstände, die für die Zumessung der Strafe des § 330 a Strafgesetzbuch (StGB a.F) in Betracht zu ziehen sind; Aufhebung eines Urteils, weil falsche Strafzumessungserwägungen getroffen wurden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1981
Aktenzeichen
4 StR 72/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 09.10.1980

Verfahrensgegenstand

Fahrlässiger Vollrausch u.a.

Prozessführer

Maurermeister Josef Hermann L. aus H., dort geboren am ... 1939

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 11. März 1981
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Oktober 1980 im Einzelstrafausspruch wegen fahrlässigen Vollrausches sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine gemäß § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt; außerdem hat sie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen. Wegen fahrlässigen Vollrausches hat das Landgericht auf eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt.

2

Die wirksam auf die Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches beschränkte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

3

Das Rechtsmittel hat, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet, keinen Erfolg; insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 12. Februar 1981, das dem Verteidiger des Angeklagten bekannt gemacht worden ist, verwiesen. Die Sachbeschwerde führt jedoch zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

4

Das fahrlässige Sich-Berauschen wird nach § 330 a StGB a.F. - die dem § 330 a StGB wörtlich entsprechende Vorschrift des § 323 a StGB ist nach Art. 17 des 18. StrÄndG vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373) am 1. Juli 1980 in Kraft getreten und deshalb nur auf nach diesem Zeitpunkt begangene Taten anzuwenden - erst dadurch strafbar, daß im Rauschzustand eine rechtswidrige Tat begangen wird. Bestraft wird nur die schuldhafte Herbeiführung des Rauschzustandes, nicht die in diesem Zustand begangene rechtswidrige Tat. Als für die Zumessung der Strafe bestimmend kommen daher grundsätzlich nur solche Umstände in Betracht, die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 330 a StGB a.F. von Bedeutung sind, insbesondere also das Sich-Berauschen, seine Art, sein Anlaß, die näheren Umstände, die Gefährlichkeit des Täters im Rauschzustand und seine Kenntnis davon. Da die im Rauschzustand begangene, mit Strafe bedrohte Tat Indiz für die Gefährlichkeit des Volltrunkenen ist, kann im genannten Zusammenhang zwar auch die Art, der Umfang und die Auswirkungen der Rauschtat bei der Bemessung der Strafe mitberücksichtigt werden (vgl. BGH VRS 34, 349; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1973 - 4 StR 315/73 - und vom 16. November 1978 - 4 StR 592/78). Dies darf jedoch nicht dazu führen, daß die Motive und die Gesinnung des Täters, die zu der im Rauschzustand begangenen rechtswidrigen Handlung geführt haben, bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil herangezogen werden (BGHSt 23, 375; BGH VRS 34, 349;  41, 93, 96).

5

Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils lassen es zweifelhaft erscheinen, ob sich der Tatrichter dieser Rechtslage wirklich bewußt gewesen ist. Die Schwurgerichtskammer ist davon ausgegangen, daß "den Angeklagten hinsichtlich des Sichbetrinkens ein hoher Schuldvorwurf trifft". Zur Begründung dieser Auffassung hebt sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf ab, daß er am Tattag schon am frühen Vormittag mit dem Trinken begonnen habe, obwohl ihm als alkoholerfahrenem Menschen die besonders starke Wirkung des Alkohols auf fast nüchternen Magen habe bekannt sein müssen, ferner daß er "in ganz erheblichem Maße und fast wahllos Alkohol zu sich genommen" habe und daß ihm "die Gefährlichkeit seines Sichbetrinkens bekannt" gewesen sei, da er gewußt habe, "daß er im alkoholisierten Zustand unbeherrscht" werde und "zu Grobheiten" neige und "daß es dabei auch zu Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau kommen konnte" (UA 18). Sie führt dann aber weiter aus (UA 19):

"Straferschwerend mußte sich schließlich auswirken, daß dem Vorfall kein unmittelbarer Streit vorausgegangen war. Vielmehr hatten die Eheleute sogar zum Jahreswechsel eine Zeitlang zusammengelebt und auch sonst in den letzten Wochen keine Streitereien gehabt. Aufgrund dieser Umstände versah sich auch die Zeugin keines Angriffs durch den Angeklagten, was weiterhin strafschärfend zu berücksichtigen war".

6

Diese letzteren Erwägungen beziehen sich im Grunde genommen allein auf die im Rauschzustand begangene versuchte Tötung seiner Ehefrau, also auf einen Vorgang, aus dem für den Angeklagten infolge seiner nicht auszuschließenden Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) kein strafrechtlicher Vorwurf erwachsen darf. Sie haben mit dem in § 330 a StGB aF allein unter Strafe gestellten Tatbestand des Sich-Berauschens so wenig zu tun, daß sie befürchten lassen, die Schwurgerichtskammer habe am Ende doch übersehen, daß hier nicht die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene rechtswidrige Tat, sondern der fahrlässige Vollrausch zu bestrafen war. Das zwingt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs in diesem Fall sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der Senat hat die Sache an eine nicht als Schwurgericht zuständige Strafkammer (§ 74 Abs. 1 GVG) zurückverwiesen.

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