Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.1973, Az.: 4 StR 315/73
Voraussetzungen für die Strafbarkeit wegen einer Rauschtat; Anforderungen an die Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1973
- Aktenzeichen
- 4 StR 315/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 12263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 16.03.1973
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Volltrunkenheit
Prozessführer
Arbeiter Wilhelm M. aus L., geboren am ... 1946 in K., Kreis H./Westfalen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 5. Juli 1973
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. März 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, mit Ausnahme jedoch der Feststellungen zum äußeren Tathergang, die bestehen bleiben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer "Rauschtat" (Vergehen nach § 330 a StGB) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Das Landgericht hat bei dem Beschwerdeführer als strafschärfend "dieselben Umstände" berücksichtigt wie bei dem wegen schweren Raubes u.a. verurteilten Mittäter und Mitangeklagten L. In den diesen Angeklagten betreffenden Strafzumessungsgründen hat es ausgeführt:
Strafschärfend mußte demgegenüber ins Gewicht fallen, daß der Angeklagte L. - wie auch sein Mittäter - bei der Ausführung der Tat zielbewußt und in Verfolgung ihres einmal gefaßten Plans mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen sind. Des weiteren fiel zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, daß die Tat trotz des erheblich erhöhten Risikos des Entdecktwerdens am hellichten Tage ausgeführt worden ist, zumal der Tatort nahe bei einem Bauernhofe lag und der Angeklagte mit dem Hinzukommen fremder Leute rechnen mußte.
Diese Strafzumessungsgründe sind jedoch nicht ohne weiteres auf den wegen Vollrausches verurteilten Angeklagten M. anwendbar. Im Falle des § 330 a StGB wird die schuldhafte Herbeiführung eines Rauschzustandes bestraft, nicht die im Rausch begangene, mit Strafe bedrohte Tat (BGHSt 17, 333, 334). Diese ist nur objektive Bedingung der Strafbarkeit und Indiz für die Gefährlichkeit des Volltrunkenen. Daher können bei der Zumessung der Strafe für das Vergehen nach § 330 a StGB zwar der Umfang und die Auswirkungen der Rauschtat berücksichtigt werden, nicht jedoch Umstände, die das innere Tatbild der Rauschtat betreffen, wie zielbewußtes Vorgehen und nachhaltiges Verfolgen eines verbrecherischen Planes. Solche inneren Umstände können nur dem verantwortlichen Täter zugerechnet werden, nicht einem wegen Volltrunkenheit zurechnungsunfähigen.
Dieser Fehler berührt zwar nur die Strafzumessung. Jedoch ist aus einem anderen Grund auch der Schuldspruch zu beanstanden. Nach den Feststellungen kommt nämlich in Betracht, daß der Angeklagte nicht eines Vergehens des Vollrausches schuldig zu sprechen, ist, sondern eines im voll oder nur vermindert zurechnungsfähigen Zustand begangenen schweren Raubes unter dem Gesichtspunkt der verantwortlichen Ingangsetzung des Geschehens. Dies hat das Landgericht möglicherweise übersehen. Als der Angeklagte den Entschluß faßte, mit L. den Zechgenossen Bi. zu berauben, und diesen Entschluß durch unzweideutige Gesten und die an Bi. gerichtete Aufforderung, mit zu Kr. zu fahren, in die Tat umzusetzen begann, war er möglicherweise noch nicht volltrunken und noch voll oder vermindert zurechnungsfähig. Er hatte - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - vorher einen halben Liter Wein und fünf bis sechs Gläser Bier getrunken. Bei Kr. trank er dann noch 1,4 Liter Wein. Es liegt nahe, daß er erst durch den zuletzt genossenen Wein volltrunken geworden ist. Trifft dies zu, so ist er nach den Grundsätzen der sog. actio libera in causa wegen der später im Rausch vollendeten, aber im voll oder vermindert zurechnungsfähigen Zustand beschlossenen und in die Wege geleiteten Tat zu bestrafen, nicht wegen schuldhafter Herbeiführung des Rauschzustandes (vgl. BGHSt 17, 333, 334 f; 21, 381).
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatablauf können bestehen bleiben, da sie von dem Mangel nicht berührt werden.
Börtzler
Mayr
Hürxthal
Salger