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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.1956, Az.: 1 StE 1/56

Ausschluss eines Verteidigers bei Einwirkung auf das Gericht in einer die Voraussetzungen der §§ 91 und 114 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllenden Weise; Anwendung der Grundsätze zur Beteiligung oder Begünstigung einer Straftat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1956
Aktenzeichen
1 StE 1/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 10689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerfG - 19.12.1962 - AZ: 1 BvR 163/56

Fundstellen

  • BGHSt 9, 20 - 23
  • JZ 1956, 375-376 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1956, 309-310 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verbrechen und Vergehen nach §§ 90 a, 128, 129, 94 StGB

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsanwalt ist als Verteidiger auszuschliessen, wenn er in dem anhängigen Verfahren auf das Gericht in einer die Voraussetzungen der §§ 91 und 114 StGB erfüllenden Weise einwirkt.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Oberbundesanwalts und des Rechtsanwalts E. F.
am 15. Februar 1956
beschlossen:

Tenor:

Rechtsanwalt E. F. aus H. wird als Verteidiger des Angeklagten K. ausgeschlossen.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte K. ist Funktionär der sowjetzonalen Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft. Er befindet sich in Untersucherungshaft, weil er dringend verdächtig ist, sich durch massgebliche Unterstützung der in der Bundesrepublik bestehenden Gesellschaft gleichen Namens der Verbrechen und Vergehen nach §§ 90 a, 128, 129 Abs. 2, 94 StGB schuldig gemacht zu haben. Durch Beschluss des Senats vom 15. Februar 1956 ist deswegen das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet worden. Er wird von Rechtsanwalt E. F. aus H. als Wahlverteidiger vertreten.

2

Ende 1955 fassten die "Delegierten des 5. Kongresses für deutsch-sowjetische Freundschaft" in Berlin eine Entschliessung, in der die Verhaftung des K. als unbegründet und willkürlich bezeichnet und dagegen protestiert wird. Ferner wird darin u.a. folgendes ausgeführt:

"Die jüngste Geschichte lehrt, daß alle diejenigen, die den Weg des Rechts zugunsten einer volksfeindlichen und aggressiven Politik verlassen, eines Tages doch von ihrem Volke zur Verantwortung gezogen werden. Wir werden nicht ruhen, bis alle noch in Westdeutschland unschuldig eingekerkerten Patrioten befreit (werden) und auch in Westdeutschland demokratische Verhältnisse herrschen. Wir fordern Freiheit für Paul K.."

3

Diese Entschliessung überreichte Rechtsanwalt F. am 27. Dezember 1955 dem 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit der Erklärung, daß er den Auftrag hierzu von der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft erhalten habe.

4

Die an der Abfassung der Entschliessung massgeblich Beteiligten haben sich der Vergehen nach §§ 114, 91 StGB schuldig gemacht. Sie wenden sich ersichtlich an die mit der Sache befassten Richter, Staatsanwälte, und Polizeibeamten und drohen ihnen an, man werde sie später zur Verantwortung ziehen, falls sie nicht auf eine Haftentlassung sowie den Freispruch des Angeklagten hinwirkten. Die "Delegierten" verweisen auch darauf, dass sie selbst die Durchführung der in Aussicht gestellten Massnahmen in die Wege leiten würden; es handelt sich also nicht nur um eine allgemein gehaltene Warnung, sondern um Drohungen im Sinne des §§ 114 StGB (vgl Urteil des Senats 6 StR 8/54 vom 31. März 1954). Ferner ergibt der Inhalt der Entschliessung, daß die Verfasser auf die Richter und Beamten mit der in § 91 StGB bezeichneten Absicht einwirken wollten.

5

An diesen Straftaten hat sich Rechtsanwalt Fuchs durch die Weiterleitung der Erklärung mindestens in der Form der Beihilfe beteiligt. Er kannte den Inhalt, wie er bei seiner Anhörung nicht in Abrede gestellt hat und wie sich ferner daraus ergibt, daß er in seiner Eingabe vom 27. Dezember 1955 von einem "Protestschreiben" spricht, obgleich die Entschliessung keine solche Überschrift trägt. Schliesslich besteht auch der dringende Verdacht, daß er in jedem Falle mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Nach seinen Angaben will er an sich Bedenken gehabt haben, das Schriftstück zu überreichen; er will es aber entsprechend dem ihm erteilten Auftrage getan haben, weil er nur Bote gewesen sei und das Schreiben sonst dem Bundesgerichshof auf andere Weise doch zugegangen wäre. Daraus ist zu entnehmen, daß er die oben gekennzeichnete Bedeutung der Entschliessung erkannt hat. Ob er sich über die strafrechtliche Beurteilung der Tätigkeit eines Boten im klaren gewesen ist, ist auf die Strafbarkeit als solche ohne Einfluss. Selbst wenn er sich aber, was nach den Umständen nicht anzunehmen ist, im Irrtum über das Unerlaubte seines Tuns befunden haben sollte, so wäre dieser Irrtum verschuldet gewesen.

6

Dagegen besteht nicht der Verdacht, daß er der Begünstigung hinsichtlich der zur Aburteilung stehenden Tat schuldig ist; denn sein Verhalten war, ebenso wie das der "Delegierten", schlechthin ungeeignet, die Bestrafung des Angeklagten zu vereiteln (vgl BGHSt 2, 375 f).

7

II.

Rechtsanwalt F. kann im Hinblick auf sein Verhalten nicht weiter als Verteidiger tätig sein.

8

Rechtsprechung und lehre sind sich mit wenigen Ausnahmen darüber einig, daß ein Rechtsanwalt von der Verteidigung ausgeschlossen ist, wenn er sich der Beteiligung oder Begünstigung an der zur Aburteilung stehenden Tat schuldig gemacht hat (vgl RG DRiZ 1928, 470, Beschluss des Senats BGHSt 8, 194, 196; BayerObLG NJW 1953, 755). Der Grund hierfür ist in folgendem zu erblicken:

9

Der Verteidiger ist nicht nur Vertreter des Angeklagten; er ist vielmehr ein mit besonderen Befugnissen ausgestattetes Organ der Rechtspflege, dessen Mitwirkung im Strafverfahren vielfach zwingend vorgeschrieben ist. Entsprechend dieser ihm vom Gesetz eingeräumten Stellung hat er sein Verhalten einzurichten. Er hat zwar die vordringliche Aufgabe, die den Angeklagten entlastenden Umstände hervorzuheben; ihm sind aber insofern Grenzen gesetzt, als er sich in keinem Falle der Wahrheitserforschung hindernd in den Weg stellen darf. Die Gefahr, daß er dieser Verpflichtung zuwiderhandelt, ist unabweislich gegeben, wenn er den von ihm vertretenen Angeklagten in der Form der Teilnahme an der Tat oder der Begünstigung unterstützt hat; sein eigenes prozessfremdes Interesse an der Nichtaufklärung steht nunmehr so im Vordergrund, daß mit von seiner Seite ausgehenden Verdunkelungsmassnahmen gerechnet werden muß. Abgesehen hiervon wird ihm in einem solchen Falle der unbefangene, klare Blick für die Beurteilung der Lage verloren gehen, ohne den eine sachgemässe Führung der Verteidigung nicht möglich ist. Schliesslich ist es auch mit der Würde des Gerichts unvereinbar, daß ein Rechtsanwalt als "Organ der Rechtspflege" auftritt und die ihm als Verteidiger zustehenden Rechte ausübt, der an sich neben den von ihm vertretenen Angeklagten gehört.

10

Im vorliegenden Falle ist zwar Rechtsanwalt Fuchs weder der Teilnahme noch der Begünstigung der dem Angeklagten Krüger zur Last gelegten Tat verdächtig. Seine Beteiligung an den Vergehen nach §§ 91 und 114 StGB führt aber unter Anwendung der gleichen Grundsätze ebenfalls zu seiner Ausschliessung.

11

Rechtsanwalt F. hat in unzulässiger und strafbarer Weise seine Hilfe dazu geboten, auf das Gericht im Sinne einer bestimmten Gestaltung des Urteilsspruchs einzuwirken.

12

Das gilt auch, soweit das Vergehen nach § 91 StGB in Betracht kommt. Die in dieser Vorschrift bezeichnete Zersetzungsabsicht bezieht sich zwar auf die zukünftige allgemeine Bereitschaft der angegriffenen Richter und Beamten, die, ihnen übertragenen Pflichten zu erfüllen. Als Ausgangspunkt diente aber auch hier der zur Aburteilung stehende Fall, auf dessen Behandlung in der gleichen Richtung Einfluss genommen werden sollte.

13

Diese Drohungen dauern fort; Rechtsanwalt F. ist auch bei seiner Anhörung nicht davon abgerückt. Unter diesen Umständen ist in noch stärkerem Masse, als dies bei der Teilnahme und Begünstigung der Fall ist, damit zu rechnen, daß er sich auch in Zukunft der Wahrheitserforschung hindernd in den Weg stellen wird, sei es durch Fortsetzung seiner unzulässigen Einwirkungsversuche, sei es in der Form der Verdunkelung des Sachverhalts. Bezeichnenderweise hat Rechtsanwalt Fuchs dem Angeklagten bereits eine von der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft stammende Druckschrift im Untersuchungsgefängnis heimlich zugesteckt.

14

Ebenso gelten die anderen oben angeführten Gründe, die bei einer strafbaren Beteiligung und Begünstigung den Ausschluss des Verteidigers rechtfertigen. Insbesondere ist es dem Gericht nicht zuzumuten, einem Verteidiger die Ausübung der ihm zustehenden Befugnisse zu gestatten, der es unternommen hat, im Wege einer strafbaren Handlung auf die Entschliessungsfreiheit der Richter in der gleichen Sache einzuwirken.

15

Es ist daher wie geschehen zu beschliessen.

Dr. Geier
Scharpenseel
Heimann-Trosien