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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1980, Az.: I ZR 32/78
„Architektenwechsel“

Architektenentwürfe als persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG); Voraussetzungen der zulässigen freien Anknüpfung an urheberrechtlich geschütztes Geistesgut; Verblassen der entlehnten eigenpersönlichen Merkmale eines Bauwerkes und Entstehung eines neuen eigentümlichen Werkes; Erforderlichkeit eines Sachverständigen zur Beurteilung der zulässigen freien Anknüpfung in der Berufungsinstanz; Zuständigkeit der Kammer für Urheberrechtsstreitigkeiten bei Ansprüchen aus Architektenvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1980
Aktenzeichen
I ZR 32/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12500
Entscheidungsname
Architektenwechsel
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 11.01.1978

Fundstelle

  • ZZP 1982, 66-67

Prozessführer

Heinrich N., freier Architekt, C. straße ..., T.

Prozessgegner

Dr. Klaus M., prakt. Arzt, B. Straße ..., N.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Piper
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 1978 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte beauftragte den Kläger, einen Architekten, durch Vertrag vom 22. Juni 1974, für ein Einfamilienhaus mit Arztpraxis Vorentwurf, Entwurf, Bauvorlagen und Ausführungszeichnungen zu fertigen, und übertrug ihm die künstlerische Oberleitung.

2

Mit Schreiben vom 21. September 1974 kündigte der Beklagte den Vertrag aus wichtigem Grund, weil der Kläger sich nicht in dem erforderlichen Maße zur Erörterung seiner Änderungswünsche bereitgefunden, diese nicht ausreichend berücksichtigt, die Werkpläne mangelhaft ausgearbeitet und überhöhte Honorarforderungen gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt war der Erdaushub durchgeführt und eine armierte Fundamentplatte gelegt; die Maurerarbeiten waren vergeben und die Natursteine angeliefert.

3

Durch Schreiben vom 8. Oktober 1974 ließ der Kläger den Beklagten auffordern, über bereits gezahlte 7.000,- DM hinaus weitere 47.384,55 DM zu zahlen, und erklärte sich nur für den Fall der Zahlung damit einverstanden, daß der Beklagte seine - des Klägers - Pläne ändere und den Bau ohne ihn weiterführe.

4

Der Beklagte zahlte nicht; den Bau ließ er durch einen anderen Architekten ausführen.

5

Der Kläger hat Klage vor dem Landgericht Mannheim - Kammer für Urheberrechtsstreitigkeiten - erhoben und wegen Verletzung seines Urheberrechts zunächst beantragt, dem Beklagten die Fortführung des Bauvorhabens zu verbieten, sodann, den Beklagten zur Zahlung von 40.339,75 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

6

Nachdem das erste klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 27. Mai 1975 durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 24. März 1976 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden war, hat der Kläger seinen Zahlungsanspruch ausschließlich auf Verletzung seines Urheberrechts durch Fortsetzung des Bauvorhabens nach seinen Plänen gestützt. Durch Urteil vom 4. Februar 1977 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

7

In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Zahlungsanspruch hilfsweise auch auf den Architektenvertrag mit dem Beklagten vom 22. Juni 1974 gestützt.

8

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

9

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter; der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

1.

Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Entwürfe des Klägers (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) persönliche geistige Schöpfungen sind (§ 2 Abs. 2 UrhG). Das Bauwerk, das der Beklagte von einem anderen Architekten habe erstellen lassen, sei aber weder eine schlichte Vervielfältigung der Werkpläne des Klägers, noch eine abhängige Bearbeitung, sondern nach seiner äußeren Gestaltung ein ganz anderes Werk und hinsichtlich seines Grundrisses allenfalls eine freie Bearbeitung. Das Urheberrecht des Klägers sei daher nicht verletzt. Zu diesem Ergebnis kommt das Berufungsgericht aufgrund der vom Kläger vorgelegten Pläne und der vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder eines nach den Plänen des Klägers gefertigten Modells und des tatsächlich ausgeführten Bauwerks (Anlagen zum Schriftsatz vom 13.10.76, Mappe zu Band II; Anlagen zum Schriftsatz vom 2.2.76, III, 65 f; Anlage zum Schriftsatz v. 18.2.76, III, 119). Das Berufungsgericht beschreibt zunächst die vom Kläger vorgesehene äußere Gestaltung und stellt dem das tatsächlich ausgeführte Gebäude gegenüber. Das Berufungsgericht stellt fest, das äußere Erscheinungsbild des vom Kläger geplanten Bauwerks werde geprägt durch eine Vielzahl unterschiedlich geneigter und zueinander angeordneter, verschieden großer Dachflächen, die in einem ideellen Spannungsverhältnis zu denjenigen Seitenwänden stünden, die einwärts oder auswärts geneigt seien; es werde weiter geprägt durch die Verwendung unterschiedlichen Baumaterials, nämlich Naturstein bei dem das Gebäude turmartig beherrschenden Kern, in dem die Sanitärräume des Wohnteils untergebracht werden sollten, und bei einem Teil der vertikalen Außenmauern, andererseits Holz und Glas, durch hervorstehende Holzbalken sichtbar gegliedert, bei anderen vertikalen und bei den schrägen Wandflächen. Für den Beschauer ergebe sich beim ersten Blick eine verwirrende Vielfalt senkrechter, waagrechter und in den unterschiedlichsten Winkeln geneigter Flächen und vielfältig ineinander geschachtelter Raumkörper, die eher den Eindruck dynamischer Unrast als das Gefühl häuslicher Geborgenheit zu vermitteln geeignet seien. Die Gliederung des Gebäudes in Wohntrakt und Praxistrakt werde in der Seitenansicht durch den turmartigen Natursteinkern des ersteren und den aus Holz und Glas bestehenden Treppenturm des letzteren verdeutlicht.

11

Demgegenüber sei das tatsächlich aufgeführte Bauwerk ein im Wohntrakt zweistöckiges, im Praxistrakt teilweise einstöckiges Haus mit geraden, senkrechten Wandflächen, die teilweise aus Naturstein, teilweise aus verputzten Bims-Hohlblocksteinen errichtet seien, mit Fenstern in Standardgröße und mit horizontalen Dachflächen - eine Fläche ausgenommen - mit hölzerner Attika, zwischen denen wie ein riesiger Schornstein aus Naturstein der aus der Planung des Klägers übriggebliebene Gebäudekern des Wohntrakts emporrage, der nach dem Wegfall seines Pendants, des Treppenturms im Praxistrakt, in ästhetischer Hinsicht und nach dem Wegfall der schrägen Dachflächen, denen er als Auflager habe dienen sollen, auch in technischer Hinsicht keine Funktion mehr habe und dessen von der einen Schmalseite zur anderen aufsteigende Breitseiten keine Entsprechung in im gleichen Winkel geneigten Dachflächen mehr fänden.

12

Das Berufungsgericht folgert daraus, aus dem kühnen Wurf des Klägers sei so ein schlichtes ländliches zweistöckiges Wohnhaus geworden; von der äußeren Gestaltung her sei der Plan des Klägers nicht wiederzuerkennen.

13

In gleicher Weise prüft das Berufungsgericht die grundrißmäßige und innere Gestaltung von Plan und tatsächlicher Ausführung; auch insoweit gelangt es zur Verneinung einer unfreien Übernahme.

14

Bezüglich des Erdgeschosses charakterisiert das Berufungsgericht die ausgeführte Gestaltung dahin, sie wirke zweckmäßiger, übersichtlicher und weniger eigenwillig als beim Kläger. Unter Berücksichtigung des vorgegebenen Rahmens - vorhandene Fundamentplatte, Lage, Verwendungszweck des Gebäudes, Bedürfnisse der Bewohner - sei gegenüber den Plänen des Klägers ein Maximum an Änderungen vorgenommen und dadurch der Charakter des Gebäudes wesentlich verändert worden.

15

2.

Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, eine zulässige freie Anknüpfung an urheberrechtlich geschütztes Geistesgut setze voraus, daß angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Merkmale verblassen und ein in der Gesamtschau neues eigentümliches Werk entstanden ist (vgl. BGH Urteil v. 3. Juli 64 - I b ZR 146/62, GRUR 65, 45, 47 - Stadtplan m.w.N.). Es muß daher zunächst ermittelt werden, durch welche Merkmale der ästhetische Gesamteindruck des geschützten Werkes bestimmt Wird (vgl. BGH Urteil vom 16.4.75 - I ZR 16/74, GRUR 76, 261, 263 - Gemäldewand), da nur dann die erforderliche vergleichende Beurteilung möglich ist.

16

Das Berufungsgericht hat zwar die Urheberrechtsschutzfähigkeit des Werkes des Klägers unterstellt; gleichwohl hat es im einzelnen geprüft und festgestellt, durch welche Merkmale das Werk des Klägers seine individuelle Eigenart erhält; es hat ferner den Gesamteindruck des Werks des Klägers mit der beanstandeten Bauausführung verglichen, ob darin die charakteristischen Merkmale des geschützten Werkes wiederkehren. Seine Ausführungen und Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

17

Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht kein Sachverständigengutachten eingeholt und aufgrund eigener Sachkunde geurteilt habe; sie kann damit keinen Erfolg haben.

18

Die Feststellungen, wie die Pläne des Klägers und das tatsächliche Bauwerk zu beschreiben sind und in welcher Weise sie sich tatsächlich unterscheiden, obliegen dem Tatrichter; in der Revisionsinstanz sind sie nur beschränkt nachprüfbar. Wenn das Berufungsgericht ausführt (BU 10), in welchem Umfang die Pläne des Klägers in dem Bauwerk des Beklagten verwirklicht worden seien, habe aufgrund der Pläne und Lichtbilder durch eigene Sachkunde beurteilt werden können, so nimmt es nur die ihm in der Regel nach der Zivilprozeßordnung zustehende Sachkunde in Anspruch. Daß im Streitfall mehr erforderlich gewesen sei, ist nicht ersichtlich, auch die Revision hat keine dafür sprechenden Umstände vorgetragen. Es kommt hier insbesondere nicht auf ästhetische Feinheiten an, zu deren Feststellung ein auf dem betreffenden Gebiet arbeitender Fachmann erforderlich ist, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Urteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunst einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (vgl. BGHZ 62, 331, 336) [BGH 31.05.1974 - I ZR 10/73]. Die Revision kann auch mit ihrer Rüge keinen Erfolg haben, das Berufungsgericht habe den zu der Behauptung, der Beklagte habe die vom Kläger gefertigten Pläne ohne dessen Zustimmung benutzt, angebotenen Beweis nicht erhoben. Von einer solchen Benutzung ist das Berufungsgericht ausgegangen; denn andernfalls würde sich die Frage einer Urheberrechtsverletzung nicht gestellt haben.

19

II.

1.

Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß unter den gegebenen Umständen die Heranziehung des Architektenvertrages als Grundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch eine Klageänderung sei (§ 263 ZPO). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH v. 23.10.69 - VII ZR 156/68, NJW 70, 196, 197).

20

2.

a)

Diese Klageänderung hat das Berufungsgericht nicht zugelassen, weil sie nicht sachdienlich sei und der Beklagte nicht eingewilligt habe. Insoweit ist für das Berufungsgericht maßgebend, daß ihm nach seiner Auffassung die Zuständigkeit für eine Entscheidung fehlt (vgl. BGH v. 8.12.70 zu 1. - VI ZR 174/68, NJW 71, 564). Denn die Vorinstanz, das Landgericht Mannheim - Kammer für Urheberrechtsstreitigkeiten - sei zur Entscheidung über diesen Anspruch nicht zuständig gewesen, sondern das Landgericht Freiburg als allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten (§ 13 ZPO). Der im Streitfall aufgrund der Identität des Antrags und des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bestehende Sachzusammenhang zwischen den Anspruchsgrundlagen der Urheberrechtsverletzung und des Architektenvertrages sei nicht geeignet, die durch § 105 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit VO v. 19.12.67 (Bad-Württ. GBl S. 308 aufgrund Ermächtigung in VO v. 26.9.67 Bad-Württ. GBl S. 215) geschaffene Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim, Kammer für Urheberrechtsstreitigkeiten zu begründen.

21

b)

Auch diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es bedarf im Streitfall keiner abschließenden Erörterung, unter welchen Voraussetzungen äußerstenfalls noch eine Urheberrechtsstreitigkeit im Sinne des § 105 Abs. 1 UrhG angenommen werden könnte. Denn für den Streitfall hat das Berufungsgericht die Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim, Kammer für Urheberrechtsstreitigkeiten rechtsirrtumsfrei verneint, weil der Anspruch aus §§ 8, 9 des Architektenvertrages keinerlei Zusammenhänge mit dem Urheberrecht enthält.

22

III.

Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm
Alff
Merkel
Zülch
Piper