Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1961, Az.: BVerwG VIII C 240.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 240.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 18.06.1958 -AZ: 6 K 234/54
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 2 S. 1 BWGöD
- § 4 BWGÖD Ausl.
Fundstellen
- DÖV 1962, 514 (amtl. Leitsatz)
- RZW 1961, 333
Amtlicher Leitsatz
Bei Nachzeichnung der mutmaßlichen Dienstlaufbahn der durch Entlassung geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind die Auswirkungen einer verfolgungsbedingten Flucht ins Ausland außer Betracht zu lassen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 18. Juni 1958 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1902 geborene Kläger, der 1924 die erste juristische Staatsprüfung mit "gut" und 1928 als Regierungsreferendar die Große Staatsprüfung mit "befriedigend" bestanden hatte, war als Regierungsassessor bei den Landratsämtern in H... (1928 bis 1930) und in W... (1930 bis 1932) sowie anschließend bei der Regierung in Liegnitz beschäftigt. Im Jahre 1933 wurde er auf Grund des sogen. "Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" aus dem Staatsdienst entlassen und wanderte noch im gleichen Jahre nach Palästina aus. Nach Errichtung des Staates Israel wurde er im Jahre 1948 in dessen Staatsdienst übernommen; er bekleidet dort eine dem Ministerialdirigenten entsprechende Stellung.
Der Kläger begehrte im Wege der Wiedergutmachung das Ruhegehalt eines Ministerialdirigenten mit der Begründung, er würde voraussichtlich ohne die Entlassung diese Stellung erreicht haben. Der Beklagte gewährte ihm zunächst das Ruhegehalt eines Oberregierungsrats und im Laufe des Rechtsstreits nach Vernehmung der Zeugen Staatssekretär Dr. W. L... und Senator Dr.G.K... durch Änderungsbescheid vom 16. Januar 1957 das Ruhegehalt eines Ministerialrats; hierbei bestimmte er, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge seien so festzusetzen, wie wenn der Kläger am 1. November 1933 Regierungsrat, am 1. April 1936 Oberregierungsrat und am 1. April 1943 Ministerialrat geworden wäre.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Beförderung zum Ministerialdirigenten mit Wirkung vom 1. April 1945 zuzubilligen und dabei davon auszugehen, daß er nicht erst am 1. April 1943, sondern bereits am 1. April 1939 zum Ministerialrat befördert worden wäre. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie sich nicht durch den Änderungsbescheid vom 16. Januar 1957 erledigt hat.
Gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts hat der Kläger unter Übergehung der Berufungsinstanz Revision eingelegt. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach seinem Sachantrage zu erkennen, hilfsweise hat er beantragt, ihm die Beförderung zum Ministerialdirigenten mit Wirkung vom 1. April 1949 zuzubilligen. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet.
Der Kläger ist als Beamter durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme, nämlich die Entlassung, verfolgt und geschädigt worden. Er hat "deshalb Wiedergutmachung zu erhalten (§§ 1, 2, 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c, 9, 10 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt gültig in der -Fassung vom 23. Dezember 1955 [BGBl. I S. 820] in Verbindung mit dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes - BWGöD Ausl. -vom 18. März 1952 [BGBl. I S. 137] und § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 [BGBl. I S. 562]). Der Umfang seines Wiedergutmachungsanspruchs im einzelnen bestimmt sich nach den §§1, 3, 4 BWGöD Ausl. und den §§ 9, 10 BWGöD; hiernach ist ihm gemäß seiner Wahl statt der Wiederanstellung (§ 9 Abs. 1 BWGöD) Versorgung zu gewähren (Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 33.59 -, NJW/RzW 1960 S. 44) Für die Höhe dieser Versorgung ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD maßgebend die Rechtsstellung, die er im Verlaufe seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, bis zum Inkrafttreten des Bundeswiedergutmachungsgesetzes (1. April 1951) erreicht hätte, wenn er nicht entlassen worden wäre. Die Frage, welche Rechtsstellung ein Geschädigter bei politisch unbeeinflußter Entwicklung seiner Dienstlaufbahn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht hätte, ist tatsächlicher Art. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht (§56 Abs. 1 BVerwGG = § 137 Abs. 1 VwGO). Zulässige und begründete Revisionsgründe gegen die tatsächlichen Feststellungen sind nicht vorgebracht worden; sie wären im Verfahren auf die Sprungrevision auch unzulässig (Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 138.56 -).
Das angefochtene Urteil beruht auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht, nämlich auf einer Verletzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, daß alle voraussichtlichen Aufstiegsmöglichkeiten bis zum Inkrafttreten des Bundeswiedergutmachungsgesetzes Berücksichtigung finden sollen, weil das Bundeswiedergutmachungsgesetz in einer Reihe von Vorschriften von der Kontinuität der Laufbahn des Geschädigten ohne Rücksicht auf den Zusammenbruch des Deutschen Reichs und seiner Folgen ausgeht (vgl. BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54]; 5, 54 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]und 358). Diesen sich aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ergebenden Rechtsgrundsatz hat das Landesverwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt; es hat nämlich ausgeführt: Die Zeit nach dem 8. Mai 1945 könne beim Kläger nicht berücksichtigt werden. Zutreffend habe der Beklagte die voraussichtliche Dienstlaufbahn dahin nachgezeichnet, daß der Kläger bei Kriegsende Ministerialrat im Reichs- und Preußischen Ministerium des Innern gewesen wäre. Mit dem Zusammenbruch des Reichs und der Auflösung des Landes Preußen seien auch die damaligen Berliner Ministerien aufgelöst und deren Aufgaben, soweit erforderlich, zunächst von den Besatzungsmächten als deren Funktionsnachfolger wahrgenommen worden. Der Kläger hätte also nicht nur seinen Dienstherrn verloren, sondern auch sein Amt und seinen Tätigkeitsbereich. Seine Dienstlaufbahn hätte damit ihr Ende gefunden. Ob er bei irgendeiner anderen Verwaltung oder Behörde ein Unterkommen oder eine neue Verwendung gefunden hätte, könne nicht berücksichtigt werden; denn abgesehen davon, daß das in der damaligen chaotischen Zeit meist von vielen nicht voraussehbaren Zufälligkeiten abhängig gewesen sei, hätte es sich dabei nicht um die Fortsetzung der früheren Dienstlaufbahn des Klägers gehandelt. Die Fortsetzung seines früheren Dienstverhältnisses wäre dem Kläger nicht möglich gewesen, vielmehr hätte er als verdrängter Beamter irgendwo ein neues Dienstverhältnis begründen müssen. Das Landesverwaltungsgericht hat damit verkannt, daß auch die Begründung und Fortsetzung eines neuen Dienstverhältnisses nach dem 8. Mai 1945 zur Dienstlaufbahn des Geschädigten im Sinne des Bundeswiedergutmachungsgesetzes gehört; deshalb hat es Untersuchungen für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 1. April 1951 unterlassen und damit gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD verstoßen..
Für die Nachzeichnung der mutmaßlichen Dienstlaufbahn können erheblich sein nicht nur die besonderen Umstände, wie die Qualifikation und das Dienstalter des Geschädigten und der Vergleichsbeamten, die Zahlen der zur Verfügung stehenden Planstellen und der qualifizierten Bewerber sowie der berufliche Werdegang des Geschädigten nach seiner Entlassung, sondern auch die allgemeinen Verhältnisse, wie Verbesserung oder Verschlechterung der Beförderungsaussichten für die Berufsgruppe des geschädigten Beamten (BVerwGE 10, 35). Deshalb dürfen auch Einwirkungen auf die Dienstlaufbahn, die sich aus dem Zusammenbruch des Reiches ergeben hätten, z.B. ein Portfall des Dienstherrn oder eine Vertreibung, nicht unberücksichtigt bleiben. Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dies in seinem Urteil vom 10. November 1958 (BVerwGE 7, 318) näher dargelegt und begründet; er hat hierbei anläßlich eines Falles, in dem ein im Jahre 1934 aus politischen Gründen entlassener Beamter von 1945 bis 1950 im öffentlichen Dienst der sowjetischen Besatzungszone tätig gewesen war, entschieden, daß für einen geschädigten Beamten keine beim Umfang der Wiedergutmachung zu berücksichtigende Beförderungsmöglichkeit bestanden hat während der Zeit, in der er sich zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. April 1951 im Vertreibungsgebiet oder im sowjetischen Besatzungsgebiet ständig aufgehalten hat. Dem ist beizutreten. Im Urteil BVerwGE 7, 336 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß bei einem. Beamten, der lediglich durch das Unterbleiben einer Beförderung geschädigt worden ist, in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. April 1951 nur solche Beförderungsaussichten zu berücksichtigen sind, die bei Fortsetzung der Laufbahn im Dienst eines Dienstherrn bestanden, der seinen Sitz in der Bundesrepublik oder in West-Berlin hat. Diese Einschränkung gilt nach dem Urteil des, Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1960 - BVerwG VIII C 88.59 -, NJW/RzW 1960 S. 285, nicht, wenn der Geschädigte im Zusammenhang mit der Verfolgungs- und Schädigungsmaßnahme aus dem jetzt zur Bundesrepublik einschließlich West-Berlins gehörenden Gebiet in einen anderen Teil Deutschlands strafversetzt wurde; bei einem solchen Beamten sind vielmehr die Beförderungsmöglichkeiten in dem Gebiet zu berücksichtigen, in dem er sich vor der Versetzung befand. In Fortbildung dieses Rechtsgedankens müssen bei denjenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die im Zusammenhang mit den Verfolgungsmaßnahmen aus Deutschland fliehen mußten, voraussichtliche Beförderungsmöglichkeiten in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. April 1951 auch dann berücksichtigt werden, wenn sie sich in dieser Zeit nicht im Gebiet der Bundesrepublik einschließlich West-Berlins aufgehalten haben.
Sind Angehörige des öffentlichen Dienstes durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen entlassen und - wie der Kläger - im Zusammenhang mit den Tatsachen, die zu ihrer Entlassung geführt haben, gezwungen worden, ins Ausland zu fliehen, dann sind bei Nachzeichnung ihrer mutmaßlichen Dienstlaufbahn die Auswirkungen ihrer Flucht ins Ausland außer Betracht zu lassen. Zu ihren Gunsten ist vielmehr zu unterstellen, daß sie nicht ausgewandert sind, daß sie am 8. Mai 1945 in Deutschland wohnten und sich in der Rechtsstellung befanden, die sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis dahin erreicht hätten. Danach ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für einen Dienstherrnwechsel und eine Beförderung bei dem neuen Dienstherrn vorliegen und gegebenenfalls ob und welche weiteren Aufstiegsmöglichkeiten in der Zeit bis zum 1. April 1951 überwiegend wahrscheinlich sind. Es darf diesen Geschädigten also auch im Zweifel kein Nachteil daraus entstehen, daß sie nach dem 8. Mai 1945 nicht nach Deutschland zurückgekehrt sind. Alles dies ist im Interesse einer gerechten Wiedergutmachung deshalb geboten, weil sonst die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die fliehen mußten, gegenüber denjenigen benachteiligt wären, die in Deutschland bleiben konnten. Das würde dem Grundgedanken des Bundeswiedergutmachungsgesetzes aber zuwiderlaufen, nach dem nach Möglichkeit der Zustand herzustellen ist, der ohne die Schädigung bestehen würde (Urteile vom 13. Januar 1960 - BVerwG VIII C 88.59 -, NJW/RzW 1960 S. 285; vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 189.59 -, BVerwGE 11, 109, und Urteil vom 8. September 1960 - BVerwG VIII C 85.59 -).
Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger nach dem 8. Mai 1945 von Berlin aus bei einem anderen Dienstherrn eine Verwendung im öffentlichen Dienst erhalten hätte und vielleicht auch noch befördert worden wäre; denn das Landesverwaltungsgericht hat ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, daß er die Befähigung zum Aufsteigen in die von ihm beantragte Stellung eines Ministerialdirigenten gehabt hat. Das ergebe sich aus den Prädikaten seiner Staatsprüfungen, aus den Zeugnissen über seine Tätigkeit als Regierungsassessor und aus den Beurteilungen durch die Zeugen Dr. K... und Dr. M.... Auch habe er im Dienst des Staates Israel eine dem Ministerialdirigenten entsprechende Stellung erreicht und damit gezeigt, daß er besonders befähigt ist. Dem entspreche auch der Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung auf das Gericht gemacht habe. Der Fall liegt hier anders als in der durch Urteil vom 18. Juni 1959 - BVerwG VIII 0 10.59 -, DVB1. 1959 S. 885 = DÖV 1959 S. 826 = NJW/RzW 1959 S. 521 = ZBR 1959 S. 367 [BVerwG 18.06.1959 - BVerwG VIII C 10.59], entschiedenen Sache, in der Anhaltspunkte für einen Dienstherrnwechsel nicht vorhanden waren (zur Frage des Dienstherrnwechsels vgl. auch das Urteil vom 23. November 1960 - BVerwG VIII C 241.59 -). Da nicht geprüft worden ist, ob für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen weiteren Aufstieg des Klägers bestanden hat und eine solche Prüfung - auch durch Einholung von Auskünften - möglich gewesen wäre, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Bindende Feststellungen, auf die eine abschließende Entscheidung gestützt werden kann, liegen nicht vor; die Sache war daher an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird die Feststellung darüber nachzuholen sein, ob und gegebenenfalls wo der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 1. April 1951 Ministerialdirigent geworden wäre. Dabei sind die ungewöhnlichen Beförderungsmöglichkeiten außer Betracht zu lassen, die vorübergehend in der Nachkriegszeit für die vom Nationalsozialismus verfolgten und politisch unbelasteten Angehörigen des öffentlichen Dienstes bestanden (BVerwGE 5, 54 [BVerwG 07.05.1957 - BVerwG III C 378.56]). Zur Klarstellung sei demgegenüber bemerkt, daß die Beförderungsaussichten, die ein politisch unbelasteter Beamter in der Lage des Klägers nach Konsolidierung der Verhältnisse im Landes- und im Bundesdienst gehabt hat, nicht mehr als ungewöhnlich angesehen werden können und deshalb berücksichtigt werden müssen. Ob die begehrte Ministerialdirigentenstelle so hervorgehoben war, daß bei ihrer Besetzung viele unübersehbare und auch unwägbare Faktoren eine Rolle gespielt hätten, in welchem Verhältnis die Zahl der vorhandenen Stellen zur Zahl der Bewerber gestanden hätte, und ob insofern für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 etwas anderes zu gelten hat als für die frühere Zeit, sind Tatfragen, zu deren Entscheidung nicht das Revisionsgericht, sondern die Tatsacheninstanz berufen ist. Erheblich kann sein, wieviel Ministerialdirigentenstellen es gegeben hat, wie und nach welchen Gesichtspunkten sie besetzt worden sind und wie hoch die Zahl der qualifizierten Beamten gewesen ist, die für eine Bewerbung um diese Stellen in Betracht gekommen wäre. Auskünfte hierüber, die für diese Feststellungen von Bedeutung sind, könnten möglicherweise von den Ministerien des Bundes und der Länder und, falls das Landesverwaltungsgericht es für. erforderlich halten sollte, auch für die Zeit vor dem 8. Mai 1945 von früheren mit Personalien beschäftigten Angehörigen des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern eingeholt werden, soweit sie sich noch am Leben befinden.
Da die Revision schon aus dem angegebenen Grunde Erfolg hat und das Landesverwaltungsgericht infolge der Zurückverweisung erneute tatsächliche Feststellungen treffen kann und muß, erübrigten sich Erörterungen zu den Feststellungen, nach denen der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor dem 1. April 1943 Ministerialrat und vor dem 8. Mai 1945 nicht mehr Ministerialdirigent geworden wäre.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.700 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Dr. Raschke