Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.11.1983, Az.: 3 AZR 64/82
Betriebsrente; Verletztenrente; Unfallversicherung; Altersrente; Anrechnungsverbot; Rentenversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.11.1983
- Aktenzeichen
- 3 AZR 64/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Darmstadt 27.05.1981 - 4 Ca 709/80
- LAG Frankfurt 27.11.1981 - 6 Sa 709/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1984, 352
- VersR 1984, 593
Amtlicher Leitsatz
1. + Bei der Berechnung von Betriebsrenten dürfen Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit nicht berücksichtigt werden, wie sie dem Ausgleich immaterieller Schäden und Nachteile dienen (Urteil vom 19.7.1983 - 3 AZR 241/82 = VersR 83, 1089).
2. + Dieses Anrechnungsverbot gilt nur eingeschränkt, wenn die Verletztenrente zum Ruhen der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hat (§ 1278 RVO, § 55 AVG) und der ruhende Teil der gesetzlichen Altersrente einen höheren Betrag ergibt als der anrechenbare Teil der Verletztenrente. In diesem Fall kann der versorgungspflichtige Arbeitgeber mindestens den Teil der Verletztenrente anrechnen, der dem ruhenden Teil der gesetzlichen Altersrente entspricht.