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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1988, Az.: III ZR 115/87

Berechtigung zur Kündigung eines gewährten Darlehens; Auswirkungen der Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Verschlechterung der Vermögensverhältnisse zwischen Darlehensgewährung und Kündigung; Vorliegen einer Übersicherung eines Darlehens ; Darlehnsvertrag; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Vermögensverschlechterung; Kündigung; Eidesstattliche Versicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1988
Aktenzeichen
III ZR 115/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 26.03.1987

Fundstelle

  • NJW-RR 1988, 1449-1450 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist in einem Darlehensvertrag vereinbart, daß der Darlehensgeber das Darlehen bei der Vermögensverschlechterung des Darlehensnehmers kündigen kann, so reicht dafür die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner,
Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am
26. Mai 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März 1987 - 2 U 4116/86 - wird nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 340.000,00 DM.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277 [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79]).

2

1.

Die der Zwangsvollstreckung gegen die Kläger zugrundeliegende Kündigung der von der Beklagten gewährten Darlehen entbehrte nicht des erforderlichen Grundes.

3

Nach den Vereinbarungen der Parteien war die Beklagte zur Kündigung der gewährten Darlehen berechtigt, wenn die Vermögenslage des Klägers sich wesentlich verschlechterte oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintrat (18.11.1982 Nr. 8 c; Nr. 17 AGB-Banken) bzw. wenn der Kläger zur Ableistung des Offenbarungseides vorgeladen wurde (24.11.1982 Nr. 8 h).

4

a)

Der Kläger ist zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung, die an die Stelle des Offenbarungseides getreten ist, geladen worden.

5

Die Revision ist allerdings der Auffassung, die bloße Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dürfe nicht zur Kündigung berechtigen, denn eine solche Regelung beraube den Darlehensnehmer der Möglichkeit, sich unberechtigter Anträge dieses Inhalts zu erwehren; Kündigungsgrund könne deshalb nur die endgültige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sein. Dem folgt der Senat nicht.

6

Die Ladung eines Schuldners zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO setzt voraus, daß eine Pfändung nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder daß dieser glaubhaft gemacht hat, er könne durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen. Es müssen also Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mindestens teilweise erfolgslos geblieben oder die Zwangsvollstreckung ohne Aussicht auf vollen Erfolg sein. Die Ladung obliegt dem Gericht, nicht etwa dem Gläubiger.

7

Unter diesen Umständen bestehen keine Bedenken dagegen, daß Parteien bei der Einigung über eine Darlehensgewährung zugleich vereinbaren, der Darlehensgeber dürfe das Darlehen kündigen, wenn der Darlehensnehmer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen werde. Es kann dahinstehen, ob eine Kündigung unter Berufung auf eine solche Vereinbarung gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ersichtlich deshalb fehlerhaft wäre, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür fehlen. Denn dies wird vom Kläger nicht behauptet.

8

b)

Das Berufungsgericht ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu dem Ergebnis gelangt, seine Vermögensverhältnisse hätten sich zwischen Darlehensgewährung und Kündigung verschlechtert.

9

Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den von den Klägern angetretenen Beweis durch Sachverständigengutachten darüber nicht erhoben habe. Diese Rüge greift nicht durch. Für die Beurteilung der Kündigung kommt es nicht darauf an, wie ein Sachverständiger zur Zeit des Rechtsstreits rückschauend die damalige Lage des Unternehmens und seine Zukunftsaussichten ohne Kreditkündigung beurteilt; entscheidend ist vielmehr, wie die erheblichen Tatsachen sich im Zeitpunkt der Kündigung für die Beteiligten, insbesondere dem Darlehensgeber, bei pflichtgemäßer Prüfung darstellten (Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 1985 - III ZR 112/84 - WM 1985, 1136 - und vom 26. September 1985 - III ZR 229/84 - WM 1985, 1437).

10

Ebenso kann dahinstehen, ob der Gläubiger N. auf eine Weiterführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens verzichtet hat, weil er weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für aussichtslos ansah oder weil ihm nach Erfüllung durch den Kläger keine Forderungen mehr zustand. Selbst wenn man dies unterstellt, ist dadurch der Feststellung einer Verschlechterung der Vermögenslage der Kläger durch das Berufungsgericht nicht die Grundlage entzogen.

11

Unerheblich ist schließlich auch das Vorbringen der Revision, der Kläger habe es zu dem Vollstreckungsversuch der Fa. R. kommen lassen, weil er im Hinblick auf die umstrittene Aktivlegitimation der Gläubgerin zwar zahlungsunwillig, aber nicht zahlungsunfähig gewesen sei. Die Aktivlegitimation der Gläubigerin war durch die vollstreckbare Titulierung klargestellt. Auch der Vergleichsvorschlag des Klägers im Vollstreckungsverfahren ändert, selbst wenn er von der Gläubigerin angenommen und der Vergleich von dem Kläger erfüllt worden sei sollte, nichts an den Feststellungen zur Vermögenslage der Kläger. Die Annahme des Vergleichsvorschlags durch die Gläubigerin könnte eher dafür sprechen, daß sie ihre Aussichten den vollen Forderungsbetrag zu erhalten, gering einschätzte.

12

2.

Weiter bekämpft die Revision die Berechtigung der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung mit dem Hinweis, die Beklagte sei für die von ihr gewährten Darlehen übersichert gewesen. Auch damit kann sie nicht durchdringen.

13

a)

Die Forderung der Beklagten beliefen sich auf ca. 400.000,00 DM. Der Verkehrswert des mit Grundschulden zu ihren Gunsten belasteten Grundstücks betrug - wie die Revision geltend macht - nach sachverständiger Feststellung 317.000,00 DM; eine weitere Begutachtung war danach nicht mehr erforderlich. Da erfahrungsgemäß nicht sicher ist, ob im Zwangsversteigerungsverfahren ein dem Verkehrswert entsprechendes Gebot abgegeben wird, mußte die Beklagte damit rechnen, daß sie bei einer Zwangsvollstreckung in das haftende Grundstück mit einem erheblichen Teil ihrer Forderung ausfallen würde.

14

b)

Der abgetretene Bausparvertrag war nur geeignet, 13.000,00 DM zu erbringen; hinsichtlich der zur Sicherheit abgetretenen Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Voraussetzungen einer Auszahlung der Versicherungssumme nicht dargetan seien. Dies wäre Sache der Kläger gewesen, die sich auf eine Übersicherung berufen.

15

c)

Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, die von dem Kläger abgetretenen Kundenforderungen stellten keine realen Sicherheiten dar, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Umstand, daß der Kläger selbst diese Forderungen in seiner Bilanz für 1984 mit 220.102,00 DM beziffert hatte, beweist weder einen solchen Forderungsbestand, noch daß er auch im Zeitpunkt der Kündigung noch vorhanden und werthaltig war. Der Kläger hat zwar im Rahmen des Verfahrens zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Bestand seines Vermögens trotz entsprechender Aufforderung kein Verzeichnis seiner Außenstände vorgelegt. Er hat aber erklärt, er wickle im Hinblick auf seine derzeitige Vermögenslage nur noch Bargeschäfte ab. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß die Kundenforderungen keine nennenswerte Sicherung der Forderungen der Beklagten darstellten.

16

d)

Schließlich steht auch die Ausfallbürgschaft in Höhe von 80 % der Forderungen in Höhe von 280.000,00 DM der Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß eine Übersicherung nicht vorlag.

17

3.

Die Beklagte war an der Kündigung der Kredite auch nicht dadurch gehindert, daß sie etwa durch eigenes vertragswidriges Verhalten die Verschlechterung der Vermögenslage der Kläger selbst herbeigeführt hätte.

18

Hier ist nicht die Frage zu entscheiden, ob eine Hausbank unter bestimmten Umständen verpflichtet sein kann, einem sanierungsbedürftigen Kunden zusätzlichen Kredit zu gewähren (so Canaris ZHR 134, 113, 120 ff.). Denn die Beklagte hatte mit den Klägern bereits die Gewährung eines zusätzlichen Kredits vereinbart. In diesem Falle ist die Verweigerung der Auszahlung grundsätzlich an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die Kündigung eines bereits ausgezahlten Kredits. Dem entspricht auch die ausdrückliche Vereinbarung der Parteien in der Darlehensurkunde vom 10. Februar 1984.

19

Auch unter diesen Umständen war aber die Beklagte im Hinblick auf die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Kläger zur Auszahlung des weiteren Darlehens nicht verpflichtet.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 340.000,00 DM.

Krohn,
Kröner,
Engelhardt,
Halstenberg,
Rinne