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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1974, Az.: 1 StR 108/74

Vornahme sexueller Handlungen vor Kindern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1974
Aktenzeichen
1 StR 108/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 26.06.1973
LG München I

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern

Prozessführer

Schausteller Werner K. aus M., dort geboren am ... 1939, zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Juni 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 26. Juni 1973

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte verurteilt ist wegen sechs Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit einem weiteren Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, sowie wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (§ 176 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, §§ 43, 73, 74 StGB n.F.);

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs Verbrechen der Unzucht mit Kindern, in fünf Fällen jeweils rechtlich zusammentreffend mit einem weiteren Verbrechen der Unzucht mit Kindern, sowie wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender versuchter Verbrechen der Unzucht mit Kindern zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat zum Teil Erfolg.

3

I.

1.

Der Schuldspruch und der Strafausspruch entsprechen der Rechtslage zu der im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung geltenden Fassung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.

4

2.

Jedoch muß der Senat nach § 354 a StPO berücksichtigen, daß durch das 4. Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 (BGBl I 1725), in Kraft getreten am 28. November 1973, der § 176 StGB a.F wesentlich geändert worden ist. Da bei dem geständigen Angeklagten auszuschließen ist, daß er sich gegenüber den auch aus den neuen Straftatbeständen hervorgehenden Schuldvorwürfen anders als bisher verteidigen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 530/73 - und vom 22. Januar 1974 - 1 StR 490/73), kann das Revisionsgericht die auf der Grundlage klarer Feststellungen ergangene Verurteilung von sich aus den neuen Vorschriften anpassen.

5

a)

In den Fällen, in denen der Angeklagte den Geschlechtsteil eines Kindes betastet (Fall II 1, 5 bei einem Mädchen, Fall II 2 bei zwei Mädchen) oder daran geleckt hat (Fall II 3 bei einem Mädchen), ergeben die Feststellungen ohne weiteres, daß eine sexuelle Handlung an einem Kind vorgenommen worden ist (§ 176 Abs. 1 StGB n.F.).

6

b)

Aber auch in den Fällen, in denen der Angeklagte den Mädchen die Unterhosen heruntergezogen hat, um ihren entblößten Geschlechtsteil zu betrachten (Fälle II 1 bis 5), hat er sexuelle Handlungungen an Kindern vorgenommen (§ 176 Abs. 1 StGB n.F.). Denn auch diese Begehungsform ist nicht denkbar ohne die sexuell zweckgerichtete körperliche Berührung des anderen, die für eine Handlung an einer Person erforderlich ist (vgl. Dreher, StGB 34. Aufl. vor § 174 Anm. 4 C, D; Lackner/Maaßen, StGB 8. Aufl. § 174 Anm. 7 a).

7

c)

Soweit der Angeklagte vor Kindern onaniert hat, ohne sie zu berühren (Fall II 6), ist der Tatbestand der Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind erfüllt. In den Fällen allerdings, in denen der Angeklagte sexuelle Handlungen zugleich an und vor einem Kind vorgenommen hat (Fälle II 1, 5), ist der Schuldspruch nur dem die höhere Strafe androhenden § 176 Abs. 1 StGB n.F. zu entnehmen, da die leichtere Begehungsform des § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB n.F. hinter der schwereren Begehungsform des Abs. 1, mit der sie vielfach zusammentreffen wird, zurücktritt (ebenso Dreher a.a.O. § 176 Anm. 7). Anders mag es dann liegen, wenn die versuchte Tat des § 176 Abs. 1 StGB mit der vollendeten Tat nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB zusammentrifft (so ohne weitere Begründung der 3. Strafsenat im Beschluß vom 19. Dezember 1973 - 3 StR 334/73).

8

d)

Daß das Landgericht in den Fällen, in denen sich der Angeklagte an jeweils zwei Mädchen verging, gleichartige Tateinheit angenommen hat, beschwert ihn nicht; der Senat sieht aus diesem Grunde davon ab zu prüfen, ob in diesen Fällen wegen der verschiedenen Willensbetätigungen des Angeklagten Tatmehrheit anzunehmen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1958 - 1 StR 560/58 - angeführt bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 176 Rdn. 27).

9

e)

Endlich begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, im Fall II 7 der Urteilsgründe versuchte Vergehen gemäß § 176 Abs. 1, § 43 StGB n.F. anzunehmen. Der Angeklagte lockte zwei Mädchen in ein Waldstück und wollte ihnen dort die Hosen herunterziehen, um zumindest in wollüstiger Absicht ihre Geschlechtsteile zu betrachten. Als die Mädchen sich dagegen sträubten, ließ er von ihnen ab (UA S. 8).

10

Diese Feststellungen tragen die Annahme eines beendeten Versuchs, von dem der Angeklagte nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (§ 46 StGB). Eine versuchte Vornahme sexueller Handlungen ist auch im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB n.F. schon dann anzunehmen, wenn der Täter das Kind an einen zur Vornahme von sexuellen Handlungen geeigneten Ort führt (BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 606/73; vgl. Schriftlicher Bericht, BT Drucks. VI/3521 S. 38) oder das Kind zur sich unmittelbar anschließen, den Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung zu überreden versucht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1965 - 5 StR 624/64). Beides hat der Angeklagte getan. Daß es nicht zur Vollendung kam, lag nicht an seinem freien Willen, sondern an dem Sträuben der Kinder; dieses zu überwinden, hätte es des Einsatzes körperlicher Kraft bedurft, was zur Verwirklichung eines anderen Straftatbestandes, nämlich der sexuellen Nötigung (§ 178 StGB) geführt hätte.

11

II.

Die Änderung des Schuldspruchs hat indessen zur notwendigen Folge, daß der Tatrichter Gelegenheit erhalten muß, die Strafen auf der Grundlage des nunmehr anzuwendenden Strafrahmens neu festzusetzen. Die bisherigen Einzelstrafen liegen an oder in der Nähe der bisherigen Untergrenze, so daß der Senat nicht ausschließen kann, die Herabsetzung der gesetzlichen Mindeststrafe könne sich zu Gunsten des Angeklagten auswirken.

12

Die Revision des Angeklagten führt daher im Strafausspruch zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen