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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1965, Az.: 5 StR 624/64

Revision gegen Verurteilung wegebn versuchter Unzucht mit einer Abhängigen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1965
Aktenzeichen
5 StR 624/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 07.10.1964

Verfahrensgegenstand

Versuchte Unzucht mit einer Abhängigen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Januar 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 7. Oktober 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, zu tragen.

Gründe

1

Die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 174 StGB ist, entgegen der Auffassung der Revision, ohne sachlichrechtlichen Fehler.

2

Es trifft zwar zu, daß § 174 StGB, im Gegensatz zu den beiden letzten Unterfällen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und zu § 175 a Nr. 3 StGB keinen Verleitungs- oder Verführungstatbestand enthält.

3

Trotzdem liegt im vorliegenden Fall bereits in der versuchten Verführung eine versuchte Unzucht. Die Stieftochter des Angeklagten, mit der er Unzucht treiben wollte, war erst 14 Jahre alt. Der Angeklagte hat sehr intensiv auf das Mädchen eingeredet, um zu seinem Ziel zu gelangen. Er wollte die Unzuchtshandlung auch sofort mit ihr vornehmen, wenn sie zustimmen würde. Bei dieser Sachlage hat die Strafkammer in dem Verführungsversuch mit Recht bereits eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes, nämlich der geschlechtlichen Freiheit und Ehre des Kindes gesehen.

4

Ebenfalls zutreffend legt das Urteil dar, daß der Angeklagte nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist. Er hätte, angesichts der ablehnenden Haltung des Mädchens, sein Ziel nur mit Gewalt erreichen können. Er wollte aber keine Gewaltunzucht begehen, sondern nur feine solche mit Zustimmung des Mädchens. Dessen Weigerung also, und nicht sein freier Wille hinderte ihn, die Tat so durchzuführen, wie er sie beabsichtigt hatte.

5

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Koffka
Schmidt
Siemer
Schmitt