Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.02.2008, Az.: 8 AZR 79/07
Entfall von Tatbestand und Entscheidungsgründen bei Verzicht der Parteien auf diese und bei Fehlen eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.02.2008
- Aktenzeichen
- 8 AZR 79/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 14491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Celle - 05.09.2005 - AZ: 2 Ca 123/05
- LAG Niedersachsen - 14.12.2006 - AZ: 5 Sa 2104/05
Rechtsgrundlage
In Sachen
...
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck,
die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie
den ehrenamtlichen Richter Dr. Umfug und
die ehrenamtliche Richterin Wankel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Dezember 2006 - 5 Sa 2104/05 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe entfallen, da die Parteien auf diese verzichtet haben und kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zulässig ist ( § 313a Abs. 1 ZPO).
Böck Breinlinger
Umfug
Wankel