Bundessozialgericht
Urt. v. 26.09.1990, Az.: 9b/11 RAr 151/88
Unterhalt; Umschulung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.09.1990
- Aktenzeichen
- 9b/11 RAr 151/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Umschulung ist nicht allein deshalb arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig, weil für den Fall des erfolgreichen Abschlusses ein Arbeitsplatz nachgewiesen wird (Einstellungszusage).
2. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verwaltung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung greifbaren Daten zutreffend ermittelt und sich anerkannter Bewertungsmethoden bedient.
3. Verwaltungsentscheidungen über die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit beruflicher Bildungsmaßnahmen beruhen auf der Beurteilung von zeitbedingten und planerischen Elementen und münden in eine hypothetische Tatsachenfeststellung.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die pauschale Erstattung von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren für eine Umschulung zum Fahrlehrer.
Der 1962 geborene Kläger ist ausgebildeter Kfz-Mechaniker, der den Beruf nur kurze Zeit ausgeübt hat. Er war von Juli 1983 bis Mai 1984 Kraftfahrer und bezog im Anschluß daran bis zum 1. September 1984 Arbeitslosengeld (Alg). Von September 1984 bis zum Februar 1985 hat er sich zum Fahrlehrer umschulen lassen. Während der Arbeitslosigkeit, am 28. Juni 1984, beantragte der Kläger die Erstattung der anfallenden Lehrgangsgebühren für die Umschulung, zu deren Zahlung er sich zwei Tage zuvor schriftlich verpflichtet hatte. Die Beklagte hielt die Umschulung für arbeitsmarktpolitisch nicht zweckmäßig und lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 25. Juli und Widerspruchsbescheid vorn 21. September 1984). Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben, weil die Umschulung zum Fahrlehrer die berufliche Beweglichkeit des Klägers gesichert und verbessert habe -(Urteil des SG vom 22. November 1985). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage abgewiesen: Die Umschulung sei weder notwendig noch zweckmäßig gewesen, so daß auch der Anspruch auf Erstattung von Pauschbeträgen nach § 45 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm. §§ 12 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) nicht in Betracht komme. Das SG habe zu sehr darauf abgestellt, daß der Kläger eine Anstellungszusage gehabt und seitdem fortlaufend als Fahrlehrer gearbeitet habe. Demgegenüber habe es die Arbeitsmarktsituation im Ganzen außer acht gelassen; hiernach seien die Berufsaussichten für unselbständige Fahrlehrer nicht günstig. Schon bis zum Beginn der Maßnahme hätten für den Kläger Arbeitsangebote im erlernten Beruf vorgelegen, so daß er ohne Umschulung auf einen Dauerarbeitsplatz hätte vermittelt werden können (Urteil des Landessozialgericht (LSG) vom 12. April 1988).
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision vertritt der Kläger die Auffassung, daß die Zweckmäßigkeit der Maßnahme nicht habe verneint werden dürfen, weil er vor seiner Umschulung schon eine Zusage auf Einstellung gehabt habe; demgegenüber wiege die allgemeine Arbeitsmarktsituation nicht schwer. Langfristig schlechte Zukunftsprognosen reichten zur Ablehnung der Förderung nicht aus.
Bis hin ins Revisionsverfahren sei seine berufliche Situation als Fahrlehrer gesichert gewesen, obwohl er inzwischen den Arbeitsplatz gewechselt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben isch mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verahndlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen der Beklagten, auch nicht auf die pauschale Abgeltung von Lernmitteln, Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nach § 45 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (idF durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG) vom 22. Dezember 1981 - BGBl I 1497) iVm den §§ 12, 13 AFuU (hier idF der 12. ÄndAnO vom 16. März 1982, ANBA 1982, 567).
Der Wechsel vom Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers zum Fahrlehrer beruht für den Kläger auf einer Umschulung, weil die bisherigen Fertigkeiten für die angestrebte neue berufliche Tätigkeit keine oder nur eine unwesentliche Bedeutung haben, also ein Beruf mit neuem Inhalt erlernt wird (vgl ua BSGE 38, 174; 40, 234; 44, 54, 56).
Die Umschulung des Klägers zum Fahrlehrer war nicht notwendig iS von § 44 Abs 2 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (hier idF durch das HBegleitG 1984 vom 22. Dezember 1983 - BGBl I 1532, 1554). Dies hat das Landessozialgericht (LSG) bereits bindend entschieden; insoweit ist die Revision nicht zugelassen.
Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung könnten dem Kläger nach § 36 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (idF durch das 5. AFG-ÄndG vom 23. Juli 1979 - BGBl I 1189, unverändert bis heute in Kraft) daher nur gewährt werden, wenn die Teilnahme an der Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des § 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes jedenfalls zweckmäßig wäre. Die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit ist vom Landessozialgericht (LSG) mit zutreffender Begründung verneint worden. Den Entscheidungsgründen liegt eine fehlerfreie Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften zugrunde; die Würdigung der festgestellten Tatsachen, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen und somit für das Revisionsgericht bindend sind (§ 163 SGG), trägt die angefochtene Entscheidung.
Wann die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme zweckmäßig ist, hat das Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Auch das Satzungsrecht hat in § 6 AFuU den unbestimmten Rechtsbegriff nicht in einer Weise ausgeformt, die nähere Erläuterungen gäbe (so schon BSG AuB 1985, 287). § 6 AFuU ordnet lediglich an, daß die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zweckmäßig ist, wenn durch sie die berufliche Situation des Antragstellers in Übereinstimmung mit den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes gesichert oder verbessert wird. Indessen beziehen sich die Vorschriften über die berufliche Bildung über § 36 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zugleich auf die Ziele des § 2 AFG, der in § 1 AFuU näher erläutert wird. Insoweit ergibt sich aus dem Zusammenwirken der §§ 1 und 6 AFuU inzwischen eine normausfüllende Regelung. Danach sind Bildungsmaßnahmen arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig, wenn sie dazu dienen, Arbeitslosigkeit sowie qualitative und quantitative Unterbeschäftigung zu verhüten oder zu beenden (1), Mangel an qualifizierten Fachkräften zu vermeiden oder zu beheben (2), die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern (3) oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen (4). Zu Recht hat das Landessozialgericht (LSG) daher darauf abgestellt, ob die berufliche Situation des Klägers nach der Umschulung sicherer oder besser zu sein verspricht (Nr 3) und ob durch die Teilnahme an der Maßnahme arbeitsmarktpolitischen Bedürfnissen (Nrn 1 und 2) besser entsprochen werden kann, als dies ohne die berufliche Bildungsmaßnahme möglich wäre (so auch die Begr Haushaltsstrukturgesetz, BT-Drucks 7/4127 S 49 unter Nr 3; vgl auch BSGE 54, 59 [BSG 12.08.1982 - 11 RA 62/81] = SozR 4100 § 36 Nr 16).
Im übrigen bedingt die Entscheidung, ob die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme zweckmäßig ist, ob also durch sie die berufliche Beweglichkeit verbessert wird und die berufliche Zukunft eines Antragstellers gesichert erscheint, ebenso wie die Beurteilung einer Bildungsmaßnahme als notwendig eine Prognose im Zeitpunkt der zu treffenden Verwaltungsentscheidung, die für den Zeitraum der Dauer des Verwaltungsakts im Rahmen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage Bestand haben muß. Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt für die Anfechtungsklage - auch bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung - kann bei Abwägungsentscheidungen nur der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung sein. Dasselbe gilt für die Verpflichtungsklage, bei der zwar grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung maßgeblicher Prüfungszeitpunkt ist, was jedoch entsprechend dem jeweils anwendbaren materiellen Recht Einschränkungen unterliegt. Liegt die Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle ausschließlich in der Vergangenheit und setzt sein Erlaß die Beurteilung zeitbedingter oder planerischer Elemente voraus, wie hier Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, auf den über die Förderung der beruflichen Bildung Einfluß genommen wird, so können spätere tatsächliche Entwicklungen die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung nicht mehr beeinflussen (vgl zum Prüfungsumfang und zum Prüfungszeitpunkt: Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl 1988, § 114 RdNr 14 ff, insbesondere 28 und die Nachweise bei Klein, NVwZ 1990, 633; vgl aus der Rechtspr BVerwGE 11, 165; 26, 65, 76 f; 62, 86, 90 f; 65, 1 ff; 72, 38, 49). Zu Beginn - allenfalls noch während des Verlaufs - der Maßnahme ist unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände, der Abläufe in der Vergangenheit sowie der sich für die Zukunft abzeichnenden Entwicklung darüber zu befinden, ob nach dem erfolgreichen Abschluß der Bildungsmaßnahme der berufliche Lebensweg des einzelnen sicherer und der Arbeitsmarkt ausgeglichener ist. Hierüber kann es keine Kenntnis, keine sichere Feststellung geben. Die Zukunft bleibt mit allen Unwägbarkeiten behaftet. Der Verwaltung ist im Rahmen eines Beurteilungsspielraumes eine Prognose aufgegeben; es sind aus vorgegebenen Umständen hypothetische Tatsachen festzustellen, die - wie jede andere Tatsache - vom Revisionsgericht nur dann zu überprüfen sind, wenn sie mit ordnungsgemäßen Verfahrensrügen angegriffen werden (BSG SozR 4100 § 44 Nr 46 und Nr 47 sowie § 42 Nr 12). Die Prüfung, ob der festgestellte Sachverhalt den Schluß auf die hypothetische Tatsache erlaubt, zählt zur Beweiswürdigung und nicht zur Rechtsanwendung. Dabei beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die Verwaltung die ihr greifbaren Werte, Daten und Zahlen zutreffend ermittelt und sich anerkannter Bewertungsmethoden bedient hat.
Dieser Rechtsauffassung entspricht das Urteil des LSG; es hat berufskundliche Unterlagen, statistisches Material sowie Informationen aus den Verwaltungsakten, insbesondere Äußerungen des einschlägigen Berufsverbandes, verwertet und, darauf gestützt, die Verwaltungsentscheidung überprüft. Weder hinsichtlich des Umfangs der Sachaufklärung noch hinsichtlich der Verwertbarkeit des Beweismaterials sind Rügen erhoben worden, so daß das Ergebnis dieser Beweiswürdigung, nämlich die ungünstige Prognose für den Fahrlehrerberuf, auch der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen ist.
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) war die Umschulung auch nicht erforderlich, um die Arbeitslosigkeit des Klägers zu beheben; denn er hätte alsbald als Kraftfahrzeugmechaniker vermittelt werden können. Diese Beschäftigung als Facharbeiter wäre iS des Anordnungsrechts keine qualitative Unterbeschäftigung, die es zu verhüten gilt. Die Umschulung diente ferner nicht dazu, einen Mangel an qualifizierten Fachkräften zu vermeiden oder zu beheben oder dem Kläger einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Denn der Fahrlehrerberuf war nach den Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) kein Mangelberuf; er vermittelt dem Kläger auch keinen beruflichen Aufstieg, weil er nicht zu den anerkannten Ausbildungsberufen gehört, sondern lediglich die fachliche Eignung iS des § 2 Nr 5 und § 4 des Fahrlehrergesetzes nachzuweisen ist. Das mag der Kläger selbst zwar anders sehen, weil seine Arbeitsbedingungen möglicherweise günstiger sind und vielleicht sogar sein Einkommen gestiegen ist. Zu Recht hat aber das Landessozialgericht (LSG) festgestellt, daß gerade der Facharbeiter der Qualifikationsberuf ist, auf den sich die berufliche Förderung - vor allem im Bereich der Fortbildung (§ 43 Abs 1 Nr 4 AFG; vgl auch § 10 Abs 1 Nr 3 AFuU) - richtet. Die Umschulung eines nicht von Arbeitslosigkeit bedrohten Facharbeiters erscheint nach den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes allenfalls dann zweckmäßig, wenn langjährig entsprechende Berufserfahrung fehlt; mangelnde Übung entwertet den Facharbeiterabschluß. Sofern aus diesem Grund eine qualifikationsgerechte Vermittlung in angemessener Zeit nicht möglich erscheint und andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen, kann die Umschulung eines Facharbeiters zweckmäßig iS des Gesetzes sein. Auch zu diesem Punkt genügen die Feststellungen des LSG, um abschließend zu entscheiden: Zwar hatte der damals zweiundzwanzigjährige Kläger nur geringe Berufspraxis; er war auch seit drei Jahren nicht mehr im erlernten Beruf tätig gewesen. Seine alsbaldige Unterbringung im erlernten Beruf ist jedoch vom Landessozialgericht (LSG) für wahrscheinlich gehalten worden. Unter beiden Gesichtspunkten ergibt sich hier nichts für die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit: Im Ausgangsberuf war der Kläger nicht auf Dauer von Arbeitslosigkeit bedroht, und im angestrebten Beruf herrschte weder zum Zeitpunkt der Maßnahme Bedarf an Arbeitskräften, noch war er für die Zukunft zu erwarten.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Umschulungsmaßnahme nicht dann schon arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig, wenn bei insgesamt schlechter Prognose für den Zielberuf im konkreten Einzelfall ein Arbeitsplatz zugesagt ist. Eine solche Betrachtung würde die konkrete Situation eines einzelnen Antragstellers in den Vordergrund schieben und gerade arbeitsmarktpolitische Abwägungen vernachlässigen: Sofern nämlich der Zielberuf von Arbeitsuchenden nachgefragt wird, könnte der konkrete vom Antragsteller nachgewiesene Arbeitsplatz anderweitig besetzt und die Arbeitgebernachfrage befriedigt werden; damit wäre eine anderweit bestehende Arbeitslosigkeit behoben. Wenn aber der Arbeitsmarkt die Nachfrage befriedigt, bedarf es nicht des Einsatzes finanzieller Mittel der Versichertengemeinschaft. Eine Arbeitsplatzzusage kann auch nicht regelmäßig als Nachweis dafür dienen, daß die berufliche Zukunft eines einzelnen gesichert und damit seine Berufsaussichten insgesamt verbessert sind. Denn wenn die Arbeitsmarktsituation in Zukunft schlecht bleibt, ist der Umschüler ebenso gefährdet wie jeder andere Bewerber, sobald das erste Arbeitsverhältnis endet. Ein einzelner nachgewiesener Arbeitsplatz macht die Berufsaussichten insgesamt nicht günstig und belegt die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit der Umschulung nicht.