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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.03.2026, Az.: B 1 KR 37/25 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.03.2026
Aktenzeichen
B 1 KR 37/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:100326BB1KR3725BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Köln - 18.03.2025 - AZ: S 24 KR 170/25
LSG Nordrhein-Westfalen - 31.07.2025 - AZ: L 16 KR 217/25

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger hat am 3.1.2025 Untätigkeitsklage zum SG erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zur Bescheidung von Anträgen auf Durchführung und Kostenübernahme von toxikologischen Untersuchungen und Gutachten zur Abklärung der Ursache von Arbeitsunfällen aus den Jahren 2000/2001 sowie seiner Anträge aus den Jahren 2017 und 2018, insbesondere seines Antrags vom 8.5.2018 zu verpflichten. Das SG hat die Klage abgewiesen. Eine Untätigkeit der Beklagten im Sinne des § 88 SGG sei nicht erkennbar. Die Anträge aus den Jahren 2017 und 2018 seien bereits Gegenstand des Verfahrens S 17 KR 284/18 gewesen. Über den Antrag vom 8.5.2018 habe die Beklagte mit Bescheid vom 10.9.2019 entschieden. Das LSG hat die Berufung unter Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung des SG zurückgewiesen (Urteil vom 31.7.2025).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und für dieses Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

3

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3). Dagegen ist die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung kein Revisionszulassungsgrund (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6).

5

Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen des Klägers in seinem beim BSG eingegangenen Schreiben haben keinen Hinweis auf das Vorliegen einer der oben genannten Revisionszulassungsgründe ergeben.

6

a) Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

7

b) Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass das LSG entscheidungstragend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Erforderlich hierfür wäre, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

8

c) Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler bezeichnen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Entscheidungserhebliche Verfahrensfehler sind auch dann nicht ersichtlich, wenn der Kläger neben der Untätigkeitsklage im Wege einer hier unzulässigen isolierten Leistungsklage auch anstrebt, die Beklagte zu verurteilen, "so schnell wie möglich die Zusammenhänge und Unfallursachen mit toxikologischen Informationen zu erklären".

9

d) Soweit der Kläger zusammen mit der Übersendung der PKH-Unterlagen die Kostenübernahme für die Ausleitung von Schwermetallen beantragt und einen sich darauf beziehenden undatierten Kostenvoranschlag des MVZ B über 107,25 Euro sowie ein sozialmedizinisches Gutachten vom 20.2.2025 vorgelegt hat, konkretisiert der Kläger lediglich das vorgenannte Leistungsbegehren.

10

2. Die vom Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem vor dem BSG nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Die Verwerfung erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG).

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.