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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1996, Az.: IV ZB 5/96

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsgründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1996
Aktenzeichen
IV ZB 5/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14634
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 09.04.1996

Fundstellen

  • CR 1997, 210-211 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1996, 1275 (Volltext mit red. LS) "Gerät des Absenders"
  • VersR 1997, 84-85 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wenn sich herausstellt, daß eine Telefaxverbindung aus unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Gründen nicht zustande kommt, ist der Rechtsuchende verpflichtet, alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Frist einzuhalten.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und
die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
am 26. Juni 1996
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. April 1996 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

  2. 2.

    Beschwerdewert: 358.275,80 DM.

Gründe

1

Gegen das Urteil des Landgerichts, das die Klage des Beschwerdeführers auf Zahlung von 358.275,80 DM abgewiesen hatte, haben seine Prozeßbevollmächtigten am 19. Januar 1996 rechtzeitig Berufung eingelegt. Bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am Montag, dem 19. Februar 1996, wurde die Berufung jedoch nicht begründet. Am 4. März 1996 beantragten die Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers und Klägers zu 3) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legten die Berufungsbegründung vor. Zur Wiedereinsetzung wurde vorgetragen, am 19. Februar 1996 (Rosenmontag) sei die Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu 3) nicht besetzt gewesen. Der das vorliegende Verfahren bearbeitende Rechtsanwalt habe sich andernorts aufgehalten. Er habe daher mit seiner Anwaltskollegin vereinbart, daß sie per Telefax einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stellen solle, falls er nicht bis 21.00 Uhr zurückgekehrt sei. So habe sie sich zur vereinbarten Zeit in die Kanzlei begeben und das Fristverlängerungsgesuch angefertigt. Als sie es per Telefax habe übermitteln wollen, habe sie jedoch feststellen müssen, daß dies aufgrund eines technischen Defekts am Gerät nicht möglich war. Das Gerät habe am vorangegangenen Arbeitstag noch einwandfrei funktioniert.

2

Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung durch den angegriffenen Beschluß versagt und die Berufung des Klägers zu 3) als unzulässig verworfen. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu 3), deren Verschulden er sich zurechnen lassen müsse (§ 85 Abs. 2 ZPO), seien nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Es sei nichts dafür vorgetragen, daß die Anwältin alle ihr nach 21.00 Uhr noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um das Gesuch auf andere Weise noch fristgerecht anzubringen. Hierzu habe sich u.a. die Aufgabe eines Telegramms oder der Auftrag an einen anderen Rechtsanwalt angeboten.

3

Mit der sofortigen Beschwerde wird gerügt, das Oberlandesgericht habe versäumt, auf eine Vervollständigung des Sachvortrags hinzuwirken. Bis die Rechtsanwältin sich umgezogen, in die Kanzlei begeben, dort die Handakte dieser Sache sowie einer weiteren, für die ebenfalls ein Fristverlängerungsgesuch zu stellen war, herausgesucht, die Schriftstücke und Kopien angefertigt sowie unterzeichnet habe, sei es etwa 22.15 Uhr gewesen. Jetzt erst habe sich die Anwältin in den Raum begeben, in dem sich das Telefaxgerät befand. Da auf dem Display nicht wie gewohnt Betriebsbereitschaft angezeigt worden sei, sondern ein Fehler, habe die Anwältin bis kurz vor 23.00 Uhr ohne Erfolg versucht, z.B. durch Kontrolle der eingelegten Papierrolle und Suche nach störenden Fremdkörpern das Gerät doch noch übermittlungsbereit zu machen. Bei Aufgabe eines Telegrammes sei nicht mehr gewährleistet gewesen, daß es noch vor 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten des Gerichts gelangt wäre. Es erscheine nicht zumutbar, am Rosenmontag um 23.00 Uhr noch den Versuch zu unternehmen, eine andere Rechtsanwaltskanzlei zu erreichen.

4

Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5

Auch wenn sich herausstellt, daß eine Telefax-Verbindung aus unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Gründen nicht zustande kommt, bleibt der Rechtsuchende verpflichtet, alle dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Frist einzuhalten (BGH, Beschluß vom 6. März 1995 - II ZB 1/95 - NJW 1995, 1431; BAG NJW 1995, 743). Deshalb hätte die Rechtsanwältin, als sie gegen 22.15 Uhr feststellte, daß das Telefaxgerät nicht betriebsbereit war, sich nicht fast 45 Minuten lang um eine Behebung des Defekts bemühen dürfen. Vielmehr hätte sie angesichts der fortgeschrittenen Zeit schon nach einer kurzen Kontrolle naheliegender und einfach zu beseitigender Fehlerquellen die Übermittlung des Schriftsatzes auf anderem Weg versuchen müssen. Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, daß der Schriftsatz, wenn sie ihn spätestens um 22.30 Uhr per Telefon als Telegramm aufgegeben hätte, den Nachtbriefkasten des Gerichts nicht mehr rechtzeitig erreicht hätte. Ein solcher Versuch war der Rechtsanwältin, die die rechtzeitige Übermittlung des Verlängerungsantrags noch am späten Abend des Rosenmontags übernommen hatte, auch zumutbar.

Dr. Schmitz
Römer
Dr. Schlichting
Terno
Seiffert