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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.03.2026, Az.: B 9 SB 36/25 B

Herabsetzung des bei einem Leistungsberechtigten festgestellten Grads der Behinderung (GdB) von 60 auf 40 nach erfolgter Heilungsbewährung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
19.03.2026
Aktenzeichen
B 9 SB 36/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:190326BB9SB3625B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Chemnitz - 23.10.2023 - AZ: S 16 SB 17/23
LSG Sachsen - 29.07.2025 - AZ: L 9 SB 132/23

Redaktioneller Leitsatz

Es ist zwar möglich, dass eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer Vorschrift des Bundesrechts i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG erneut klärungsbedürftig werden kann. Das ist der Fall, wenn den bisherigen Entscheidungen in nicht geringem Umfang in Rechtsprechung oder Schrifttum widersprochen wird und keineswegs von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Herabsetzung des bei ihr festgestellten Grads der Behinderung (GdB) von 60 auf 40 nach erfolgter Heilungsbewährung.

2

Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 23.10.2023; Urteil des LSG vom 29.7.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und ist der Ansicht, verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Einordnung der Heilungsbewährung als wesentliche Änderung iS des § 48 SGB X, dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Rahmen der Anfechtungsklage und der Bildung eines Gesamt-GdB bei mehreren Beeinträchtigungen sowie der Berücksichtigung von Wechselwirkungen hätten grundsätzliche Bedeutung. Ferner trägt sie vor, das LSG habe keinen rechtlichen Hinweis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtmäßigkeitsprüfung bei der Anfechtung eines Herabsetzungsbescheids gegeben. Das sei ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision führen müsse.

II

4

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat weder den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

1. Es fehlt bereits an einer ausreichenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dazu hätte es weiterer Ausführungen zum Ablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens und insbesondere zu den tatsächlichen Feststellungen des LSG bedurft. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN). Auf der Grundlage der bruchstückhaften Angaben der Klägerin lässt sich weder die grundsätzliche Bedeutung beurteilen noch hinsichtlich eines Verfahrensmangels prüfen, ob sie für die angefochtene Entscheidung von tragender Bedeutung sind. Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.7.2022 - B 10 EG 2/22 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).

6

2. Unabhängig davon erfüllt das Vorbringen der Klägerin auch nicht die Darlegungsanforderungen der geltend gemachten Zulassungsgründe.

7

a) Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie ggf des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Er muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 8 mwN). Diese Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung.

8

Die Klägerin hat bereits keine klaren abstrakt-generellen Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert. Abgesehen von der nur stichpunktartigen Skizzierung möglicher Fragen zur Anwendung des § 48 SGB X in Bezug auf die Bewertung einer Heilungsbewährung im Verwaltungs- und Gerichtsverfahrensrecht enthält die Begründung keine Fragestellung, die mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann (Senatsbeschluss vom 5.6.2024 - B 9 SB 2/24 B - juris RdNr 7 mwN; stRspr; zB BSG Beschluss vom 29.2.2024 - B 1 KR 89/23 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 7 AS 19/23 B - juris RdNr 4). Dies genügt nicht den og Anforderungen, denn im Kern zielen Rechtsfragen iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG ab (BSG Beschluss vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 7). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst eine entsprechende Rechtsfrage herauszufiltern und zu formulieren (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 17 mwN).

9

Darüber hinaus fehlt es in der Beschwerdebegründung an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt, oder durch die schon ergangenen Urteile die hier maßgebenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet sind (vgl zB Senatsbeschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 10 mwN). Die Klägerin benennt in diesem Zusammenhang jedoch keine Entscheidungen des BSG und setzt sich folglich im Rahmen ihrer Grundsatzrüge inhaltlich nicht mit konkreten Entscheidungen des BSG zu § 48 SGB X oder mit der rechtlichen Bewertung der Heilungsbewährung auseinander. Vielmehr gesteht die Klägerin selbst zu, die Fragen seien durch höchstrichterliche Rechtsprechung "zwar in Teilaspekten geklärt". Sodann führt sie aus, der 9. Senat habe entschieden, dass bei der Herabsetzung eines GdB der maßgebliche Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeitsprüfung der Erlass des Herabsetzungsbescheids bzw des Widerspruchsbescheids ist und Änderungen im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich unbeachtlich sind. Damit beschreibt sie eine bereits erfolgte Klärung ihrer beiden verfahrensrechtlichen Fragen.

10

Soweit sie ergänzt, die Fallgestaltung der Heilungsbewährung sei wiederholt Gegenstand divergierender Bewertungen in der Praxis, ist es zwar möglich, dass eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer Vorschrift des Bundesrechts iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG erneut klärungsbedürftig werden kann. Das ist der Fall, wenn den bisherigen Entscheidungen in nicht geringem Umfang in Rechtsprechung oder Schrifttum widersprochen wird und keineswegs von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl BSG Beschluss vom 18.7.2025 - B 12 BA 12/25 B - juris RdNr 9). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, wird in der Beschwerdebegründung aber nicht wie erforderlich näher dargelegt.

11

Die Frage zu der Bildung eines Gesamt-GdB stellt zudem auf die konkrete gesundheitliche Situation der Klägerin ab und darauf, ob und in welchem Ausmaß deren vorhandene Beeinträchtigungen eine Erhöhung des Gesamt-GdB nahelegten. Ihre Beantwortung zielte ersichtlich auf die Beurteilung des Einzelfalls ab. Damit käme einer Entscheidung des BSG im angestrebten Revisionsverfahren keine Breitenwirkung zu.

12

b) Der Verfahrensmangel durch einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG), weil das LSG keinen rechtlichen Hinweis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei Herabsetzungsentscheidungen erteilt habe, ist nicht hinreichend bezeichnet.

13

Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, mit den Beteiligten vor einer Entscheidung die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zu erörtern (BSG Beschluss vom 19.8.2021 - B 10 ÜG 11/20 B - juris RdNr 7). Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt erst vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl etwa BVerfG vom 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 - NJW 2017, 3218, 3219; BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 79/17 B - juris RdNr 5; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 62 RdNr 8b). Der Verfahrensmangel ist deshalb nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt (zu den Anforderungen vgl etwa Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - B 9 V 1/18 B - juris RdNr 22 f; BSG Beschluss vom 7.6.2016 - B 13 R 40/16 B - juris RdNr 9). An solchen Ausführungen fehlt es in der Beschwerdebegründung. Vielmehr bemängelt die Klägerin lediglich eine "fehlende prozessleitende Klarstellung" und führt mehrfach aus, es entspreche der Rechtsprechung des BSG, bei klagegegenständlichen Herabsetzungsentscheidungen auf den Zeitpunkt des Herabsetzungsbescheids bzw der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen und später eingetretene Änderungen nicht zu berücksichtigen. Nach dieser Rechtsprechung hat sich das LSG auch nach dem Vorbringen der Klägerin gerichtet. Dass ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht damit rechnen muss, dass die instanzgerichtliche Rechtsprechung oberstgerichtliche Rechtsprechung beachtet, liegt fern.

14

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

15

3. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

16

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.