Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.1992, Az.: 3 StR 346/92
Rechtmäßigkeit der Annahme einer Gewerbsmäßigkeit als "lebensnah"wegen der Feststellung, dass der Angeklagte gerne spielt; Zurverfügungstellen von Lagerungsmöglichkeiten oder Verwahrungsmöglichkeiten als Hehlereihandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.09.1992
- Aktenzeichen
- 3 StR 346/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16528
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 24.01.1992
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
gewerbsmäßige Hehlerei u.a.
Prozessgegner
Nuri C. aus N., geboren am ... in A. (Türkei),
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 7. September 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Nuri Cayir wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 1992, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Feststellungen die subjektive Seite der Tatbestände der Hehlerei und des Betruges sowie die Annahme des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit nicht tragen.
Nach den Feststellungen betrieben die Söhne des Angeklagten einen Autohandel, in dessen Rahmen sie zuvor im Ausland gestohlene und über einen Vermittler in ihren Besitz gelangte Kraftfahrzeuge vertrieben. Der Angeklagte verkaufte am 8. August 1990 und am 8. September 1990 jeweils ein derartiges Fahrzeug an gutgläubige Dritte, und zwar - hiervon ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auszugehen - für Rechnung des Gewerbebetriebs seiner Söhne; ferner mietete er ab Januar 1991 eine Garage an, die dazu dienen sollte, importierte Fahrzeuge unterzustellen.
Der Angeklagte räumt die Tatsache der Autoverkäufe ein, bestreitet jedoch, gewußt zu haben, daß seine Söhne mit Fahrzeugen handelten, die aus Diebstahlshandlungen oder anderen Straftaten stammten. Das Landgericht hat seine Überzeugung, daß der Angeklagte es bei seinen Tätigkeiten zumindest für möglich gehalten hat, daß es sich jeweils um ein aus strafbaren Handlungen stammendes Fahrzeug handelte, und dies billigend in Kauf genommen hat, allein damit begründet, daß "aufgrund der Struktur türkischer Familien" kein vernünftiger Zweifel daran bestünde, "daß der Angeklagte über die Vermögensverhältnisse seiner Söhne Vorstellungen hatte, es jedenfalls für möglich hielt, daß sie ... sich aus Straftaten stammende Fahrzeuge verschafften und absetzten" (vgl. UA S. 27/28). Abgesehen davon, daß in dieser Formulierung eine an sich schon fragwürdige Verallgemeinerung liegt, ist es unzulässig, hieraus zu schließen, daß es auch im konkreten Einzelfall so gewesen sein müsse. Es handelt sich bei der vom Landgericht vorgenommenen Würdigung um eine bloße nicht durch konkrete Tatsachen belegte Vermutung.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe "gewerbsmäßig" im Sinne des § 260 StGB gehandelt. Die Feststellungen hierzu erschöpfen sich in der formelhaften Wiedergabe der in Rechtsprechung und Literatur verwendeten Definition des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit. Objektive Umstände, mit Ausnahme derjenigen, die den bloßen Tatbestand des § 259 StGB erfüllen, teilen die Urteilsgründe nicht mit. Es ist nicht einmal festgestellt, daß der Angeklagte Geld aus den jeweiligen Verkaufserlösen für sich behalten hat. Soweit das Landgericht seine Annahme der Gewerbsmäßigkeit ersichtlich allein deshalb für "lebensnah" hält, weil der Angeklagte gerne spielt (vgl. UA S. 28), erweist sich auch dies als bloße Vermutung. Mit der ebenso naheliegenden Möglichkeit, daß der Angeklagte seinen Söhnen in deren Geschäft lediglich in Einzelfällen hilfreich zur Hand gehen wollte, befaßt sich das Landgericht nicht.
Hinzu kommt, daß die bisherigen Feststellungen hinsichtlich der dritten Tat - Anmieten der Garage - auch die objektiven Merkmale einer Hehlerei nicht hinreichend darlegen. Soweit das Landgericht meint, der Angeklagte habe sich durch die Anmietung der Garage den "Mitbesitz" an dem dort untergestellten gestohlenen Pkw - um welches Fahrzeug es sich dabei handeln soll, ist unklar - verschafft, "um bei seinem Absatz mitwirken zu können", ist nicht ersichtlich, welche Tathandlung im Sinne des § 259 StGB erfüllt sein soll. Ein "Sichverschaffen" setzt eine eigene tatsächliche Herrschaft und Verfügungsbefugnis des Hehlers über die Sache voraus; diese sind nicht gleichbedeutend mit einem wie auch immer gearteten "Mitbesitz". Sollte die Strafkammer der Ansicht sein, der Angeklagte habe durch die Anmietung der Garage eine Hehlerei in der Form des "Absetzens" oder der "Absatzhilfe" begangen, so hätte es insoweit weiterer Feststellungen bedurft. Das Zurverfügungstellen von Lagerungs- oder Verwahrungsmöglichkeiten allein erfüllt diese Hehlereihandlungen nicht ohne weiteres. Hinzu kommen müssen Tätigkeiten, die für den Vortäter der Hehlerei einen Beginn des Absetzens bedeuten (vgl. BGHR StGB § 259 I Absatzhilfe 1). Zwar kann insoweit die möglicherweise von den Söhnen begangene Hehlerei in Form des "Sichverschaffens" eine geeignete Vortat für die den Tatbestand des § 259 StGB erfüllenden Handlungen des Angeklagten sein (vgl. BGHSt 33, 44, 48) [BGH 03.10.1984 - 2 StR 166/84]. Daß es zu Absatzbemühungen hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeugs gekommen ist, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Darüber, zu welchem Zweck der Angeklagte einmal einem Unbekannten einen in der Garage abgestellten Wagen zeigen wollte, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Daß dies zum Zwecke der Veräußerung geschah, versteht sich nicht von selbst. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob in diesem Fall statt einer Hehlerei lediglich eine Begünstigung in Betracht kommt.
Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach