Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.01.1963, Az.: 4 AZR 16/62
Landesarbeitsrichter; Aufstellung einer Liste; Kammervorsitzende; Kammern des Landesarbeitsgerichts; Verschiedene Teiltätigkeiten; Zusammengesetzter Aufgabenbereich; Überwiegende Tätigkeit; Umfang selbständiger Leistungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.01.1963
- Aktenzeichen
- 4 AZR 16/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 16.10.1961 - 6 Sa 272/61
Rechtsgrundlagen
- § 551 Nr. 1 ZPO
- § 39 Abs. 5 ArbGG
- § 3 TO A
- Anl. 1 TO A
Fundstellen
- AP Nr. 2 zu § 39 ArbGG
- RiA 1963, 155
Amtlicher Leitsatz
1. Es genügt den Anforderungen des ArbGG § 39 Abs. 5 an die Aufstellung einer Liste der Landesarbeitsrichter, wenn der Kammervorsitzende die Heranziehung der Landesarbeitsrichter auf Grund einer anderweit, etwa vom Präsidium des Landesarbeitsgerichts angefertigten Liste ausdrücklich oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten billigt und die Liste dadurch zu seiner eigenen macht.
2. Die Aufstellung der Liste gemäß ArbGG § 39 Abs. 5 kann auch in der Weise erfolgen, daß eine Liste für alle Kammern des Landesarbeitsgerichts insgesamt angefertigt wird, die von den Vorsitzenden der einzelnen Kammern für ihre Kammer angenommen wird.
3. Auf eine Verletzung der Sollvorschrift des ArbGG § 39 Abs. 5 kann weder eine verfahrensrechtliche Rüge überhaupt noch im besonderen die Rüge einer Verletzung des ZPO § 551 Nr. 1 gestützt werden.
4. Bei einem aus verschiedenen Teiltätigkeiten zusammengesetzten Aufgabenbereich eines Angestellten bestimmt sich die überwiegende Tätigkeit grundsätzlich nach der für die einzelnen Tätigkeiten aufgewandten Zeit. Die hiernach überwiegende Tätigkeit ist für die Eingruppierung des Angestellten maßgebend.
5. Bei der Ermittlung des Umfangs selbständiger Leistungen im Sinne der VergGr VI b (neu) TO A/BAT sind die Grundsätze zu berücksichtigen, wie sie der Senat in 08.06.1960 4 AZR 38/59 = AP Nr. 66 zu § 3 TO A ausgesprochen hat, dh, daß unter Umständen an sich geringerwertige Tätigkeiten höherwertigen Tätigkeiten zuzuschlagen und mit diesen zusammen zu bewerten sind.