Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1959, Az.: II ZR 167/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 167/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14369
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 03.07.1957
- LG Hamburg
Rechtsgrundlage
- § 23 Abs. 3 GüterkraftverkersG (GÜKG) v. 17 Oktober 1952, BGBl. I 697
Fundstellen
- DÖV 1963, 37 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 113-114 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 335-337 (Volltext mit amtl. LS) "Überleitungsbescheid"
Prozessführer
der Firma Bruno K., Lkw-Spedition und Schiffahrt, Inhaber Bruno K., H., D.str. ...,
Prozessgegner
die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, vertreten durch ihren Präsidenten, dieser vertreten durch den Leiter der Außenstelle Hamburg, Hamburg-Wandsbek, Schloßstr. 2-6,
Amtlicher Leitsatz
Eine unter §23 GüKG fallende, auf tarifwidriger Berechnung des Beförderungsentgelts beruhende Nachforderung geht auf Grund eines Überleitungsbescheids nach §23 Abs. 3 GüKG nur dann auf die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr über, wenn der Forderungsberechtigte einen vorsätzlichen Tarifverstoß begangen hat. Der Erlaß eines Überleitungsbescheids entbindet die ordentlichen Gerichte nicht von der Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzung.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Haager, Dr. Reinicke und Hill
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. Juli 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, eine H.er Speditionsfirma, hat sich u.a. auch als Abfertigungsspediteur betätigt. Sie erteilte Unternehmern des Güterfernverkehrs, die sich nach der Durchführung von Gütertransporten bei ihr fernmündlich nach Aufträgen für die Rückfahrt nach Hamburg erkundigten, Aufträge für die Beförderung von Gütern nach Hamburg (Beförderung im eingehenden Verkehr). Nach Ausführung der Aufträge zahlte sie den Unternehmern die Fracht und zog dabei von dem dem Reichskraftwagentarif entsprechenden Entgelt 1/2 % als Vorlageprovision ab. Auf Veranlassung der Klägerin, die diese Abzüge bei einer Betriebsprüfung festgestellt hatte, ließ die Beklagte ihr eine Zusammenstellung der im Jahre 1955 auf diese Weise eingehaltenen Beträge zugehen. Die Klägerin übersandte der Beklagten daraufhin einen auf §23 Abs. 3 GüKG gestützten Überleitungsbescheid, in dem sie der Beklagten zur Last legte, den sich aus der Aufstellung ergebenden Gesamtbetrag von 2.394,60 DM als Vorlageprovision einbehalten zu haben, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten, und in dem sie der Beklagten weiter mitteilte, daß die Forderung auf Zahlung dieses Betrages auf die Klägerin übergegangen sei, da die Unternehmer vorsätzlich gehandelt hätten. Die Klägerin verlangt Zahlung des genannten Betrages nebst Zinsen.
Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klageabweisung in erster Linie damit begründet, daß der Reichskraftwagentarif nicht mehr anwendbar sei. Im übrigen habe sie zu Recht Vorlageprovision erhoben, da sie die Fracht zwar nach Durchführung der Transporte, jedoch vor Tilgung ihrer eigenen Forderungen gegen ihre Auftraggeber gezahlt habe. Der Überleitungsbescheid der Klägerin sei außerdem deshalb nicht rechtswirksam, weil er den davon betroffenen Unternehmern nicht bekanntgegeben worden sei und diese vor seinem Erlaß auch nicht dazu gehört worden seien; sie hätten zudem jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der der Berechnung des Klageanspruchs zugrunde gelegte Reichskraftwagentarif unter §22 GüKG falle und daß deshalb die darin vorgeschriebenen Entgelte Festentgelte seien, die nicht ermäßigt werden dürften und deren Zahlung nicht umgangen werden dürfe. Die Neufassung des §106 Abs. 2 GüKG auf Grund des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 3. Juni 1957 (BGBl. I, 593) habe den Reichskraftwagentarif zum integrierenden Bestandteil des Güterkraftverkehrsgesetzes gemacht. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Bereits §2 Nr. 3 der Anordnung über die Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25. Juni 1948 (WiGBl 1948, 61) hat den Reichskraftwagentarif zur Festpreisvorschrift erklärt (zur Gültigkeit dieser auf das Gesetz über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Währungsreform und auf §2 PreisG gestützten Vorschrift vgl. BGHZ 8, 66 [BGH 29.10.1952 - II ZR 293/51] und BGH NJW 1955, 1755). Die Neufassung des §106 Abs. 2 GüKG hat nunmehr endgültig klargestellt, daß der Reichskraftwagentarif mit seinen bis zum 18. Oktober 1952 ergangenen Änderungen und Ergänzungen als auf Grund des §21 Abs. 1 und des §25 GüKG erlassen zu gelten hat. Damit ist den Bedenken, die die Revision gegen die Fortgeltung des Reichskraftwagentarifs daraus herzuleiten sucht, daß das Güterkraftverkehrsgesetz hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der Tarife und in anderen Punkten Neuerungen gegenüber dem bei Erlaß des Reichskraftwagentarifs bestehenden Rechtszustand gebracht hat, vollends der Boden entzogen worden. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Neufassung des §106 Abs. 2 GüKG auch rückwirkende Kraft für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Güterkraftverkehrsgesetzes (19. Oktober 1952) beizumessen (Urt. des erkennenden Senats vom 30. April 1959 - II ZR 7/57 = NJW 1959, 1368): Die Neufassung sollte im Wege authentischer Auslegung Zweifel ausräumen, die vorher hinsichtlich der Rechtsgültigkeit des Reichskraftwagentarifs verschiedentlich geäußert worden waren (vgl. Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen, Drucksache 3057 des Bundestages - 2. Wahlperiode), und insofern lediglich eine Klarstellung bringen. Der ausdrücklichen Anordnung der Rückwirkung bedurfte es dafür nicht.
II.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist jede Gewährung eines Abzugs, der nicht im Reichskraftwagentarif oder in preisrechtlichen Anordnungen vorgesehen ist, als untertarifliche Berechnung von Beförderungsentgelt im Sinne des §23 GüKG anzusehen. Zu Unrecht glaubt demgegenüber die Revision, die Anwendbarkeit des §23 GüKG mit dem Hinweis ausschließen zu können, daß die Voraussetzungen der Berechnung von Vorlageprovision nicht in tarifrechtlichen Vorschriften geregelt seien. Die Parteien streiten zwar um die Berechtigung eines Abzugs vom tarifmäßigen Entgelt und nicht um die Höhe dieses Entgelts an sich. Das ändert aber nichts daran, daß die mit der Klage geltend gemachte Forderung, die Gegenstand des Überleitungsbescheids der Klägerin war, auf Nachzahlung des restlichen tarifmäßigen Entgelts gerichtet ist. Gegen die Anwendbarkeit des §23 GüKG bestehen deshalb insofern keine Bedenken.
III.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Beklagte nicht in Frachtvorlage getreten sei und deshalb keine Vorlageprovision nach §4 Abs. 2 der Anordnung PR Nr. 146/48 über Vergütungen für den Abfertigungsdienst des Güterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 29. Dezember 1948 (VkBl. 93) in der Fassung der Verordnung PR Nr. 16/54 zur Änderung jener Anordnung vom 30. Dezember 1954 (Bundesanzeiger Nr. 1 vom 4. Januar 1955) habe berechnen dürfen. Die Revision begründet ihre gegenteilige Auffassung in erster Linie damit, daß die Zahlung des Beförderungsentgelts alsbald nach Durchführung des Transports den Unternehmern den Vorteil gebracht habe, auf die Befriedigung ihrer Ansprüche nicht warten zu müssen, bis die Auftraggeber der Beklagten ihrerseits zahlten. Sie meint, daß dies für die Begründung des Anspruchs auf Vorlageprovision genügt habe.
Der Ansicht der Revision kann nicht beigetreten werden. Die Beklagte hat, was nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils unstreitig ist, die Frachtverträge mit den Unternehmern nicht im Namen ihrer Auftraggeber, sondern im eigenen Namen geschlossen. Es war deshalb ihre Sache, die Ansprüche der Unternehmer auf Zahlung der Fracht bei Fälligkeit zu befriedigen, ohne daß sie die Unternehmer an ihre, der Beklagten, Auftraggeber hätte verweisen oder sich darauf hätte berufen können, ihre eigenen Forderungen gegen ihre Auftraggeber stünden noch offen. Die Fälligkeit trat mit der Übergabe des Gutes an die Empfänger ein (§641 BGB; vgl. auch Guelde, KVO §21 Vorbem.). Zahlte die Beklagte erst nach diesem Zeitpunkt und nicht schon bei Aufgabe des Gutes, so erbrachte sie damit keine über ihre normalen vertraglichen Pflichten hinausgehenden zusätzlichen Leistungen, die die Berechnung von Vorlageprovision nach §4 Abs. 2 der Anordnung PR Nr. 146/48 hätten rechtfertigen können. Mit dieser Auffassung stimmt auch der Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 22. Juni 1955 - A 5 - Verk 445/1 - 4000 G - überein, wonach Vorlageprovision nur dann berechnet werden darf, wenn der Abfertigungsspediteur dem Transportunternehmer die Fracht bei Aufgabe des Gutes bezahlt.
Mit Recht weist im übrigen das Berufungsgericht darauf hin, daß tatsächliche Schwierigkeiten, im eingehenden Verkehr mit der Frachtzahlung in Vorlage zu treten, nicht den Schluß zulassen, die Beklagte müsse deshalb preisrechtlich so gestellt werden, als ob sie in Vorlage getreten wäre. Es sprechen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Anordnung PR Nr. 146/48 trotz ihres umfassenden Wortlautes nur den ausgehenden, nicht auch den eingehenden Verkehr hätte erfassen wollen. Hier eine Lücke zu lassen, hätte auch den mit einer derartigen preisrechtlichen Anordnung verfolgten Zielen der Verordnung klar widersprochen. Auf die Anregung der Beklagten, über diese Rechtsfrage die Auskunft einer Dachorganisation einzuholen, brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht einzugehen.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß es auf den von der Beklagten behaupteten Handelsbrauch, wonach der Spediteur die Vorlageprovision abziehen "darf", wenn der Unternehmer die Fracht bis zum Ablauf des auf den Ablieferungstag der Partie folgenden Werktages ausgezahlt erhält, nicht ankommt, da ein derartiger Handelsbrauch gegen zwingendes Recht verstieße und deshalb nicht zu berücksichtigen wäre (Schlegelberger/Hildebrandt, HGB 3. Aufl. §346 Anm. 9; Baumbach/Duden, HGB 13. Aufl. §346 Anm. 1 F).
Die Revision macht weiter geltend, die Beklagte sei zu dem streitigen Abzug auch deshalb berechtigt gewesen, weil sie für die Unternehmer als Mäkler tätig geworden sei. Daß die Unternehmer die Beklagte als Mäkler in Anspruch genommen hätten, ergebe sich daraus, daß sie bei ihr jeweils fernmündlich angefragt hätten, ob sie Transportaufträge für die Rückfahrt habe. - Auch dieser Angriff der Revision geht fehl. Die Beklagte hat die Verträge mit den Unternehmern im eigenen Namen abgeschlossen, nicht aber, wie es zum Wesen des Mäklervertrages gehört, die Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen mit Dritten nachgewiesen oder Verträge mit Dritten vermittelt (RG JW 1957, 1306; BGB-RGRK 11. Aufl. §652 Anm. 2; Riedel in Staudinger, BGB 11. Aufl. §652 Anm. 21 h; Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, GüKG §32 Anm. 9 a). Schon deshalb kann sie keine Maklerprovision beanspruchen, ohne daß auf die Frage eingegangen zu werden braucht, ob neben der Werbe- und Abfertigungsgebühr nach §2 Nr. 2 der Anordnung PR Nr. 146/48 für eine der freien Parteivereinbarung unterliegende Mäklerprovision des Abfertigungsspediteurs überhaupt noch Raum ist (vgl. dazu Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, §32 Anm. 9 c).
IV.
Das Berufungsgericht sieht den Überleitungsbescheid der Klägerin als Verwaltungsakt an, der zu seiner Wirksamkeit nur der Bekanntgabe an die Beklagte, nicht auch an die davon betroffenen Unternehmer bedurfte. Daß die Klägerin vor seinem Erlaß den Unternehmern kein rechtliches Gehör gewährt und keine weiteren Feststellungen hinsichtlich ihres Vorsatzes getroffen hat, ergibt nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Nichtigkeit des Bescheides. Darauf allein kommt es nach Ansicht des Berufungsgerichts für die Forderungsüberleitung an.
Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, die Rechtswirksamkeit des Überleitungsbescheids durch die fehlende Anhörung der Unternehmer und durch die unterbliebene, allerdings auch nicht im Gesetz vorgeschriebene Bekanntgabe an die Unternehmer berührt wird. Denn der Revision ist jedenfalls darin beizutreten, daß das Berufungsgericht die Frage, ob die Unternehmer vorsätzlich gehandelt haben, nicht dahingestellt lassen durfte. Das Berufungsgericht, dessen Auffassung zu dieser Frage allerdings auch in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertreten wird (OLG Celle NJW 1957, 228 [OLG Celle 09.10.1956 - 4 U 59/56]; OLG Hamburg BB 1956, 644; Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, §23 Anm. 6 c und d; Sellmann, Der Güterverkehr 1954; 103; und NJW 1955, 1047; Lüke JZ 1959, 270, 272), hat nicht beachtet, daß nach §23 Abs. 3 GüKG der Erlaß eines Überleitungsbescheides nur eine von mehreren Voraussetzungen für den Forderungsübergang ist. Hinzukommen muß, daß der Forderungsberechtigte vorsätzlich gegen den Tarif verstoßen hat. Fehlt diese Voraussetzung, so kann der Überleitungsbescheid unabhängig davon, ob er durch verwaltungsgerichtliche Klage mit Erfolg angefochten worden ist oder nichts die ihm zugedachte Wirkung nicht entfalten, sondern fällt ins Leere. Wie der Forderungsübergang nach §21 a FürsPflVO davon abhängt, daß der Fürsorgeverband nicht nur dem Dritten eine Anzeige zugehen läßt, sondern daß er darüber hinaus auch tatsächlich den Hilfsbedürftigen unterstützt hat (BGHZ 20, 127, 130 [BGH 29.02.1956 - IV ZR 202/55]; KG NJW 1954/761; Lüke a.a.O. S. 273), tritt auch nach §23 Abs. 3 GüKG der erstrebte Forderungsübergang nur ein, wenn zum Erlaß eines Überleitungsbescheids ein weiterer Umstand, nämlich ein vorsätzlicher Tarifverstoß, hinzutritt.
Dies gilt unabhängig davon, ob man den Überleitungsbescheid mit dem Berufungsgericht und mit der in Rechtsprechung und Schrifttum vorherrschenden Auffassung (vgl. dazu außer den oben genannten Entscheidungen und Aufsätzen BVerwG NJW 1957, 1569; OVG Münster MDR 1956, 765, und 1957, 315; LVG Köln NJW 1955, 1046 [VG Köln 14.04.1955 - 2 K 20/55]; Balfanz, GüKG §23 Anm. 6) als Verwaltungsakt ansieht. Denn entscheidend ist, daß der Gesetzgeber den vorsätzlichen Tarifverstoß des Forderungsberechtigten nicht lediglich als Voraussetzung für das Eingreifen der Klägerin in der Weise ausgestaltet hat, daß, wenn sie einen Verstoß für gegeben erachtet und daraufhin einen Überleitungsbescheid erläßt, es nunmehr für den Forderungsübergang nur noch auf den Bestand des Überleitungsbescheids ankäme. Vielmehr legt §23 Abs. 3 GüKG das Schwergewicht für den Forderungsübergang darauf, daß ein vorsätzlicher Tarifverstoß tatsächlich begangen und nicht nur durch die Klägerin als vorliegend angesehen worden ist. Die Klägerin hat deshalb, wenn sie eine zum Gegenstand eines Überleitungsbescheids gemachte Forderung einklagt, zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen, daß der ursprünglich Forderungsberechtigte vorsätzlich gehandelt hat.
Demgegenüber ist die Auffassung, daß die Prüfung des Vorsatzes allein Sache der Verwaltungsgerichte sei und lediglich die den rechtlichen Bestand und die Höhe der Forderung berührenden Fragen der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte unterlägen, nicht nur mit der Fassung des §23 Abs. 3 GüKG nicht in Einklang zu bringen. Ihr steht vielmehr auch die Erwägung entgegen, daß die Frage, ob ein Tarifverstoß vorsätzlich begangen worden ist, nicht von der Frage zu trennen ist, ob überhaupt ein Tarifverstoß vorliegt, da Vorsatz hier erst und nur dann festgestellt werden kann, wenn der objektive Tatbestand festgestellt worden ist. Obläge mithin die Prüfung des Vorsatzes allein den Verwaltungsgerichten, so müßte folgerichtig das gleiche auch für die Frage der Einhaltung des Tarifs gelten. Diese Frage, die den rechtlichen Bestand und die Höhe der Forderung, nicht die Überleitung betrifft, ist indessen auch nach der hier in Rede stehenden Auffassung den ordentlichen Gerichten überlassen. Dem ist zuzustimmen. Ist es aber richtig, daß Bestand und Höhe der Forderung, deren bürgerlichrechtlicher Charakter durch einen Überleitungsbescheid nach §23 Abs. 3 GüKG unzweifelhaft nicht geändert wird, und dann auch die Frage, ob objektiv ein Tarifverstoß vorliegt, im Streitfall durch die ordentlichen Gerichte zu beurteilen sind, so muß das gleiche für die damit untrennbar zusammenhängende weitere Frage gelten, ob der Forderungsberechtigte vorsätzlich gehandelt hat (vgl. dazu auch BGHZ 29, 113, 116) [BGH 17.12.1958 - V ZR 135/57]. Die ordentlichen Gerichte dürfen mithin diese Frage nicht dahingestellt lassen, sondern müssen ihr nachgehen.
Darauf, daß diese Auffassung im Einklang mit dem gesetzgeberischen Willen steht, deuten die Erwägungen des Unterausschusses Güterkraftverkehrsgesetz des Rechtsausschusses des Bundesrats hin, die in der Sitzungsniederschrift vom 25. September 1952 niedergelegt sind (R 241/52). Der Unterausschuß hat danach gegen §20 a Abs. 3 GüKG in der vom Bundestag beschlossenen Fassung, der dann als §23 Abs. 3 GüKG Gesetz geworden ist, das Bedenken erhoben, es sei nicht vertretbar, den Forderungsübergang von einem vorsätzlichen Tarifverstoß und damit von einem Umstand abhängig zu machen, der für den Rechtsverkehr nicht erkennbar sei. Es fehle ein Schutz des Schuldners, der auf Grund einer Mitteilung der Bundesanstalt nach §20 a gezahlt habe, wenn sich später herausstelle, daß ein vorsätzlicher Tarifverstoß nicht vorgelegen habe, die Forderung also gar nicht auf die Bundesanstalt übergegangen sei. - Auch der Unterausschuß ist hiernach der Auffassung gewesen, daß der Überleitungsbescheid den Forderungsübergang nicht bewirkt, wenn der Tarifverstoß nicht vorsätzlich begangen ist. Andererseits ist den Bedenken des Unterausschusses gegen die Fassung des §23 Abs. 3 nichts gegen die Richtigkeit der hier vertretenen Auslegung wegen der daraus sich ergebenden Rechtsfolgen zu entnehmen, da dem Schuldner in dem durch den Unterausschuß erörterten Fall die Möglichkeit bleibt, die geleistete Zahlung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach §812 BGB zurückzufordern.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht den Sachverhalt mit den Parteien noch nicht unter dem vorstehend dargelegten Gesichtspunkt erörtert hat. Die Sache war deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.