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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.02.1979, Az.: 1 AZR 172/78

Gewerkschaft; Koalitionsmäßige Betätigung; Informationstätigkeit; Werbetätigkeit; Gewerkschaftliche Werbung; Inanspruchnahme fremden Eigentums; Aufkleber auf Schutzhelmen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.02.1979
Aktenzeichen
1 AZR 172/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 21.11.1977 - 10 Sa 540/77

Fundstellen

  • BAGE 31, 318 - 331
  • DB 1979, 1089-1091 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1979, 551 (Kurzinformation)
  • MDR 1979, 700-701 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1847 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. GG Art. 9 Abs. 3 garantiert den Gewerkschaften und ihren Mitgliedern einen Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung (BVerfG 18.11.1954 1 BvR 629/52 = BVerfGE 4, 96 (101); BVerfG 26.05.1970 2 BvR 664/65 = BVerfGE 28, 295 (304)). Dieser umfaßt die Tätigkeiten, für die die Gewerkschaften gegründet und die für die Erhaltung und Sicherung ihrer Existenz als unerläßlich betrachtet werden müssen (BVerfG 18.12.1974 1 BvR 430/65 = BVerfGE 38, 281 (305)). Dazu gehört auch die Informations- und Werbetätigkeit (vgl zuletzt Urteil des Senats BAG 14.02.1978 1 AZR 280/77 = AP Nr. 26 zu Art. 9 GG).

2. Die gewerkschaftliche Werbung unter Inanspruchnahme fremden Eigentums ist aber dann nicht unerläßlich im Sinne der Kernbereichsvoraussetzung, wenn sie ebensogut mit anderen Werbemitteln verfolgt werden könnte, die die Eigentumsrechte anderer unberührt lassen.

Der Arbeitgeber braucht deshalb als Eigentümer von Schutzhelmen, die er seinen Arbeitnehmern für die Arbeit überläßt, nicht zu dulden, daß auf diesen von Gewerkschaftsmitgliedern Aufkleber mit dem Gewerkschaftsemblem angebracht werden. Vielmehr kann er gemäß BGB § 1004 Abs. 1 die Beseitigung der Aufkleber verlangen.