Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1970, Az.: 2 StR 476/70
Strafschärfende Berücksichtigung der Motive und der Gesinnung eines Täters einer Rauschtat; Vorliegen eines völlig nichtigen Anlasses; Beachtlichkeit der Folgen einer Rauschtat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1970
- Aktenzeichen
- 2 StR 476/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 12.06.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 23, 375 - 377
- MDR 1971, 151 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 203-204 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässiger Vollrausch
Prozessführer
Bauarbeiter Horst R. aus Sch., Kreis Ge., geboren am ... 1938 in L./Sudetenland, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Die Motive und die Gesinnung des Täters, die zu den Folgen der Rauschtat geführt haben, dürfen bei einer Verurteilung nach § 330 a StGB nicht strafschärfend berücksichtigt werden.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. November 1970
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter
Dr. Meyer als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger in der Verhandlung
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Aachen vom 12. Juni 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am späten Abend des 20. November 1969 einen ihm unbekannten Mann, mit dem er auf der Straße in einen Wortwechsel geriet, niedergeschlagen und durch Fußtritte auf die Brust so schwer verletzt, daß er an den Folgen dieser Verletzungen starb. Bei der Tat, für die das Schwurgericht an sich den Tatbestand eines Verbrechens nach § 226 StGB als erfüllt ansieht, war der Angeklagte wegen vorausgegangenen starken Alkoholgenusses bestimmt vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB, möglicherweise überhaupt zurechnungsunfähig. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen fahrlässigen Vollrauschs (§ 330 a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Das Schwurgericht berücksichtigt zum Nachteil des Angeklagten, daß es zu dem Angriff auf das Opfer aus einem völlig nichtigen Anlaß gekommen sei, weil nämlich der Verletzte den Angeklagten nicht gekannt und der von seinem Einsatz in der Fremdenlegion her schwerbeschädigte Angeklagte dessen Anrede mit "Krüppel" trotzdem auf seine tatsächlich vorhandenen Verletzungen bezogen habe.
Das begegnet schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil es einen Schwerbeschädigten immer grob verletzt und in verständlicher Weise erregen kann, wenn er abfällig als Krüppel bezeichnet wird. Darin liegt also kein völlig nichtiger Anlaß.
Hinzu kommt, daß das Schwurgericht jenen Umstand auch unabhängig von der unzutreffenden Bewertung nicht strafschärfend berücksichtigen durfte; denn es handelt sich hierbei um einen Vorgang, aus dem für den Angeklagten kraft des Schuldausschließungsgrundes nach § 51 Abs. 1 StGB kein strafrechtlicher Vorwurf erwachsen darf. Allerdings sind die Folgen der Rauschtat zugleich Folgen des an deren Stelle tretenden Vergehens nach § 330 a StGB und nach den in BGHSt 10, 259 erörterten Grundsätzen für die Strafzumessung bedeutsam (vgl. BGHSt 16, 124, 127) [BGH 02.05.1961 - 1 StR 139/61]. Wollte man sie außer Betracht lassen, so würde man gerade bei Vergehen dieser Art den wichtigsten Gesichtspunkt für eine Beurteilung der Schwere der Tat übergehen und für die Fälle eines erstmaligen Vergehens nach § 330 a StGB kaum noch ein Kriterium zur Bestimmung einer angemessenen Strafe besitzen. Diese Beachtlichkeit der Folgen der Rauschtat, die als etwas objektiv Gegebenes gleicherweise auch zu dem Tatbestand des Sichberauschens in ursächlicher Beziehung stehen, darf jedoch nicht dahin mißdeutet werden, daß es statthaft sein könnte, auch die Motive und die Gesinnung des Täters, die zu diesen Folgen geführt haben, bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil heranzuziehen. Denn damit würde verkannt werden, daß nicht die Rauschtat, sondern einzig der an die Rauschtat als eine bloße Bedingung der Strafbarkeit geknüpfte Tatbestand des vorsätzlichen oder fahrlässigen Sichberauschens Gegenstand der Verurteilung ist und daß demgemäß nur Verhaltensweisen des Täters zu seinem Nachteil herangezogen werden dürfen, die mit der Verwirklichung dieses Tatbestandes in vorwerfbarer Weise in Verbindung zu bringen sind. Im gleichen Sinne hat der Senat schon früher entschieden (Urt. vom 29. Mai 1963 - 2 StR 143/63 und vom 8. Januar 1965 - 2 StR 465/64).
Bedenklich ist ferner, daß das Schwurgericht Äußerungen des Angeklagten nach der Tat erschwerend berücksichtigt hat, ohne zu prüfen, ob sich der Angeklagte hierbei voll bei Sinnen befand und die Bedeutung seiner Bemerkungen ermessen konnte.
Willms
Kirchhof
Baumgarten
Meyer